24.01.2012, 21:44
Gesetz zur Änderung des Bankgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Bankgesetz wie folgt zu ändern:
§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Föderalen Republik Andro, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Bankgesetz wie folgt zu ändern:
§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Föderalen Republik Andro, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
Wasche Kolega,
die Antragsstellerin, Ministerpräsidentin Alexjewa hat das Wort.