26.05.2015, 13:37
Mitteilung der Zentralen Wahlkommission der Androischen Föderation
Hiermit wird eine Volksabstimmung zur Verfassungsänderung angekündigt:26.05.2015 Wahlankündigung
02.06.2015 - 09.06.2015 Eintragung in das Wahlregister
09.06.2015 - 14.06.2015 Volksabstimmung
14.06.2015 Verkündung des Ergebnis
Der Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission
Koskow, den 26.05.2015
Erstes Föderales Gesetz zur Änderung der Verfassung der Androischen Föderation
Artikel 1
Die Verfassung der Androischen Föderation (AndVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Januar 2015 wird gemäß dem Verfahren ihres Artikels 27, Absatz 2 durch Parlamentsbeschluss gemäß der nachstehenden Regelungen geändert.
Artikel 2
(1) In Artikel 1, Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
(2) In allen Bestimmungen wird die Bezeichnung „Bundesgesetz“ durch „Föderales Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch passenden Form ersetzt. Es wird ferner die Ermächtigung erteilt, Anpassungen am Text vorzunehmen, um offensichtliche Fehler zu beseitigen, solange keine Bestimmung dadurch in ihrer Wirkung verändert wird.
(3) Artikel 11 erhält folgende Fassung:
[doc]
Artikel 11 – Die Grundsätze der föderalen Gliederung
(1) Das Bundesgebiet ist in verschiedene Föderationskreise gegliedert, die mehrere Föderationssubjekte umfassen.
(2) Die Föderationshauptstadt Koskow nimmt einen eigenen Rechtsstatus als Föderationsstadt innerhalb eines Subjekts oder als Bundesterritorium ein Anderen Städten kann der Status der Föderationsstadt ebenfalls zuerkannt werden.
(3) Innerhalb der Föderation können weitere Territorien bestimmt werden, die der direkten Verwaltung der Föderation unterstehen. Durch föderales Sondergesetz kann die Rechtsstellung von Gebieten bestimmt werden, die an die Föderation angeschlossen sind, ohne Subjekt zu sein.
(4) Gebiete, die der Kontrolle der Föderation unterliegen, ohne Teil der Föderation oder mit ihr verbunden zu sein, sollen als Sondergebiete durch die Föderale Regierung verwaltet werden.
(4) Artikel 13, Absatz 1, Satz 2 wird ersetzt durch:Artikel 1
Die Verfassung der Androischen Föderation (AndVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Januar 2015 wird gemäß dem Verfahren ihres Artikels 27, Absatz 2 durch Parlamentsbeschluss gemäß der nachstehenden Regelungen geändert.
Artikel 2
(1) In Artikel 1, Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
(2) In allen Bestimmungen wird die Bezeichnung „Bundesgesetz“ durch „Föderales Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch passenden Form ersetzt. Es wird ferner die Ermächtigung erteilt, Anpassungen am Text vorzunehmen, um offensichtliche Fehler zu beseitigen, solange keine Bestimmung dadurch in ihrer Wirkung verändert wird.
(3) Artikel 11 erhält folgende Fassung:
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Artikel 11 – Die Grundsätze der föderalen Gliederung
(1) Das Bundesgebiet ist in verschiedene Föderationskreise gegliedert, die mehrere Föderationssubjekte umfassen.
(2) Die Föderationshauptstadt Koskow nimmt einen eigenen Rechtsstatus als Föderationsstadt innerhalb eines Subjekts oder als Bundesterritorium ein Anderen Städten kann der Status der Föderationsstadt ebenfalls zuerkannt werden.
(3) Innerhalb der Föderation können weitere Territorien bestimmt werden, die der direkten Verwaltung der Föderation unterstehen. Durch föderales Sondergesetz kann die Rechtsstellung von Gebieten bestimmt werden, die an die Föderation angeschlossen sind, ohne Subjekt zu sein.
(4) Gebiete, die der Kontrolle der Föderation unterliegen, ohne Teil der Föderation oder mit ihr verbunden zu sein, sollen als Sondergebiete durch die Föderale Regierung verwaltet werden.
Durch Föderales Sondergesetz kann ihnen das Recht verliehen werden, sich eine Verfassung zu geben.
(5) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 - Der Rechtsstatus der Föderationssubjekte
(1) Durch föderale Sondergesetze werden die Art der Subjekte, ihre Errichtung, Gliederung und Neugliederung und ihre Aufhebung bestimmt. Ebenfalls ist zu regeln, in welcher Weise die Föderation und die Subjekte sowie die Subjekte untereinander in Beziehung stehen.
(2) Durch föderales Sondergesetz wird die Aufnahme neuer Subjekte in die Föderation geregelt. Eine Entlassung oder Loslösung ist unstatthaft.
(3) Die Subjekte sind verpflichtet die Rechtsakte der Föderation und der anderen Subjekte nach Maßgabe der föderalen Gesetze anzuerkennen, der Verfassung und den Gesetzen der Föderation Vorrang vor ihren Gesetzen geben und ihren Aufgaben und Pflichten nachkommen.
(4) Durch föderales Sondergesetz ist zu regeln, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Föderation in die Organisation der Subjekte eingreifen oder sie der föderalen Verwaltung unterstellen kann.
(6) Artikel 16, Absatz 2 erhält folgende Fassung: (1) Durch föderale Sondergesetze werden die Art der Subjekte, ihre Errichtung, Gliederung und Neugliederung und ihre Aufhebung bestimmt. Ebenfalls ist zu regeln, in welcher Weise die Föderation und die Subjekte sowie die Subjekte untereinander in Beziehung stehen.
(2) Durch föderales Sondergesetz wird die Aufnahme neuer Subjekte in die Föderation geregelt. Eine Entlassung oder Loslösung ist unstatthaft.
(3) Die Subjekte sind verpflichtet die Rechtsakte der Föderation und der anderen Subjekte nach Maßgabe der föderalen Gesetze anzuerkennen, der Verfassung und den Gesetzen der Föderation Vorrang vor ihren Gesetzen geben und ihren Aufgaben und Pflichten nachkommen.
(4) Durch föderales Sondergesetz ist zu regeln, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Föderation in die Organisation der Subjekte eingreifen oder sie der föderalen Verwaltung unterstellen kann.
(2) Nach Maßgabe der Föderalen Sondergesetze können bestimmte Aufgaben, die gemäß Absatz 1 übertragen werden können, in die Verantwortung eines Subjekts übertragen werden oder ihm bereits übertragene Zuständigkeiten wieder entzogen werden.
(7) Artikel 18 erhält folgende Fassung:Artikel 18 – Die Duma
(1) In der Duma werden die durch Abgeordnete vertreten, deren Anzahl und Mandatsperiode durch Föderales Gesetz zu bestimmen ist. Die Abgeordneten werden in landesweiter Listenwahl in freien, gleichen, geheimen, direkten und allgemeinen Wahlen bestimmt.
(2) Neuwahlen sind einzuberufen, sobald die Duma weniger als die Hälfte der Mitglieder zu Beginn der Legislaturperiode verloren hat. Der Präsident der Föderation kann einmal während seiner Amtszeit eine außerordentliche Neuwahl einberufen.
(3) Nach Einberufung der Neuwahl bleiben die Rechte der gewählten Abgeordneten und die Geschäftsfähigkeit der Duma bestehen, bis die neugewählten Abgeordneten sie übernehmen.
(4) Die Duma hat das Recht zur Gesetzgebung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Das Initiativrecht steht jedem Abgeordneten und der Regierung zu, Rederecht haben Mitglieder der Duma und Vertreter der Regierung. Ein Mitglied des Föderationsrates darf eine Vorlage seiner Kammer vor der Duma vertreten. Weiteren Personen kann der Sitzungsleiter Rederecht im Ausnahmefall erteilen.
(5) Die Duma überwacht die Arbeit der Regierung und kann ihre Vertreter zu dieser befragen. Keine Befragung soll aber die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträchtigen.
(8) Artikel 19 erhält folgende Fassung:(1) In der Duma werden die durch Abgeordnete vertreten, deren Anzahl und Mandatsperiode durch Föderales Gesetz zu bestimmen ist. Die Abgeordneten werden in landesweiter Listenwahl in freien, gleichen, geheimen, direkten und allgemeinen Wahlen bestimmt.
(2) Neuwahlen sind einzuberufen, sobald die Duma weniger als die Hälfte der Mitglieder zu Beginn der Legislaturperiode verloren hat. Der Präsident der Föderation kann einmal während seiner Amtszeit eine außerordentliche Neuwahl einberufen.
(3) Nach Einberufung der Neuwahl bleiben die Rechte der gewählten Abgeordneten und die Geschäftsfähigkeit der Duma bestehen, bis die neugewählten Abgeordneten sie übernehmen.
(4) Die Duma hat das Recht zur Gesetzgebung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Das Initiativrecht steht jedem Abgeordneten und der Regierung zu, Rederecht haben Mitglieder der Duma und Vertreter der Regierung. Ein Mitglied des Föderationsrates darf eine Vorlage seiner Kammer vor der Duma vertreten. Weiteren Personen kann der Sitzungsleiter Rederecht im Ausnahmefall erteilen.
(5) Die Duma überwacht die Arbeit der Regierung und kann ihre Vertreter zu dieser befragen. Keine Befragung soll aber die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträchtigen.
Artikel 19 – Der Föderationsrat
(1) Die Mitglieder des Föderationsrates werden durch die Subjekte bestimmt, das Verfahren ihrer Bestimmung, ihre Anzahl und Verteilung auf die Subjekte sowie Amtsperiode soll durch föderales Sondergesetz bestimmt werden.
(2) Kein Subjekt, das unter Verwaltung durch die Föderation steht, soll während dieser Verwaltung im Föderationsrat durch Mitglieder vertreten sein. Die Mitgliederzahl des Föderationsrates entspricht der Zahl der zum betreffenden Zeitpunkt gültig gewählten Mitglieder.
(3) Der Präsident der Föderation kann mit Zustimmung der Duma den Föderationsrat suspendieren, wenn weniger als die Hälfte der Subjekte die ihr zustehende Anzahl an Vertretern entsandt hat. Die Suspendierung endet, sobald die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Während der Suspendierung ruhen alle Rechte und Pflichten des Föderationsrates und die Duma kann ohne Anhörung oder Zustimmung des Föderationsrates tätig werden.
(4) Der Föderationsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen, Initiativ- und Rederecht haben die Mitglieder und Regierungsvertreter der Subjekte. Ein Vertreter der Regierung kann gehört werden, ein Mitglied der Duma darf eine Vorlage der Duma vertreten. Anderen Personen kann der Sitzungsleiter ausnahmsweise Rederecht erteilen.
(5) Der Föderationsrat kann der Duma Gesetzesvorschläge zur Beratung unterbreiten. Ihm können weitere besondere Befugnisse durch Gesetz übertragen werden.
(9) Artikel 20 erhält folgende Fassung:(1) Die Mitglieder des Föderationsrates werden durch die Subjekte bestimmt, das Verfahren ihrer Bestimmung, ihre Anzahl und Verteilung auf die Subjekte sowie Amtsperiode soll durch föderales Sondergesetz bestimmt werden.
(2) Kein Subjekt, das unter Verwaltung durch die Föderation steht, soll während dieser Verwaltung im Föderationsrat durch Mitglieder vertreten sein. Die Mitgliederzahl des Föderationsrates entspricht der Zahl der zum betreffenden Zeitpunkt gültig gewählten Mitglieder.
(3) Der Präsident der Föderation kann mit Zustimmung der Duma den Föderationsrat suspendieren, wenn weniger als die Hälfte der Subjekte die ihr zustehende Anzahl an Vertretern entsandt hat. Die Suspendierung endet, sobald die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Während der Suspendierung ruhen alle Rechte und Pflichten des Föderationsrates und die Duma kann ohne Anhörung oder Zustimmung des Föderationsrates tätig werden.
(4) Der Föderationsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen, Initiativ- und Rederecht haben die Mitglieder und Regierungsvertreter der Subjekte. Ein Vertreter der Regierung kann gehört werden, ein Mitglied der Duma darf eine Vorlage der Duma vertreten. Anderen Personen kann der Sitzungsleiter ausnahmsweise Rederecht erteilen.
(5) Der Föderationsrat kann der Duma Gesetzesvorschläge zur Beratung unterbreiten. Ihm können weitere besondere Befugnisse durch Gesetz übertragen werden.
Artikel 20 – Die Beschlussfassung und Gesetzgebung der Föderationsversammlung
(1) Beschlüsse der Duma werden dem Föderationsrat zugeleitet, dieser kann den Beschluss zurückweisen. Die Duma hat dann erneut zu beraten. Beschließt sie den Entwurf nicht erneut, in den Fällen einer Zurückweisung mit einer 2/3-Mehrheit des Föderationsrates ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit, ist er gescheitert.
(2) Beschlüsse über Gesetze werden dem Präsidenten vorgelegt. Unterzeichnet der Präsident einen Beschluss und verkündet ihn im Föderationsgesetzblatt, soll er entsprechend der Festlegungen zum Inkrafttreten Gesetz werden.
Weist er ihn zurück, kommt ein Gesetz nur zu Stande, wenn beide Kammern es erneut beschließen oder der Beschluss mit mindestens 3/5 der abgegebenen Stimmen der Duma gefasst wird. Der Präsident hat es dann unverzüglich zu verkünden.
(3) Föderale Sondergesetze bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit beider Kammern, im Falle der Zurückweisung durch den Föderationsrat der Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen in der Duma.
(5) Die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen erteilt die Duma allein.
Erklärungen über Krieg und Frieden gelten als erteilt, der Widerspruch gegen Einsätze Streitkräfte als erhoben, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren durchgeführt wurde. Durch föderales Sondergesetz kann bestimmt werden, dass der Einsatz von Streitkräften unter bestimmten Bedingungen der Genehmigung der Föderationsversammlung oder eines von ihr beauftragen Organs bedarf.
(6) Durch föderales Sondergesetz kann die Durchführung von Volksabstimmungen geregelt werden. Durch Volksabstimmung angenommene Beschlüsse sind vom Präsidenten unverzüglich zu verkünden. Volksabstimmungen sind unzulässig über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht.
(7) Eine nach dieser Verfassung notwendige Zustimmung des Föderationsrates entfällt, wenn der Föderationsrat die Beratungen nicht binnen 72 Stunden nach der Beschlussfassung der Duma aufnimmt. Ist ein Beschluss, der der Zustimmung beider Kammern bedarf, nach Auffassung der Duma eilbedürftig, gilt er als gefasst, wenn er durch diese mit 3/5 der abgegebenen Stimmen getroffen wird.
(10) Artikel 21, Absatz 5 erhält folgende Fassung:(1) Beschlüsse der Duma werden dem Föderationsrat zugeleitet, dieser kann den Beschluss zurückweisen. Die Duma hat dann erneut zu beraten. Beschließt sie den Entwurf nicht erneut, in den Fällen einer Zurückweisung mit einer 2/3-Mehrheit des Föderationsrates ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit, ist er gescheitert.
(2) Beschlüsse über Gesetze werden dem Präsidenten vorgelegt. Unterzeichnet der Präsident einen Beschluss und verkündet ihn im Föderationsgesetzblatt, soll er entsprechend der Festlegungen zum Inkrafttreten Gesetz werden.
Weist er ihn zurück, kommt ein Gesetz nur zu Stande, wenn beide Kammern es erneut beschließen oder der Beschluss mit mindestens 3/5 der abgegebenen Stimmen der Duma gefasst wird. Der Präsident hat es dann unverzüglich zu verkünden.
(3) Föderale Sondergesetze bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit beider Kammern, im Falle der Zurückweisung durch den Föderationsrat der Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen in der Duma.
(5) Die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen erteilt die Duma allein.
Erklärungen über Krieg und Frieden gelten als erteilt, der Widerspruch gegen Einsätze Streitkräfte als erhoben, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren durchgeführt wurde. Durch föderales Sondergesetz kann bestimmt werden, dass der Einsatz von Streitkräften unter bestimmten Bedingungen der Genehmigung der Föderationsversammlung oder eines von ihr beauftragen Organs bedarf.
(6) Durch föderales Sondergesetz kann die Durchführung von Volksabstimmungen geregelt werden. Durch Volksabstimmung angenommene Beschlüsse sind vom Präsidenten unverzüglich zu verkünden. Volksabstimmungen sind unzulässig über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht.
(7) Eine nach dieser Verfassung notwendige Zustimmung des Föderationsrates entfällt, wenn der Föderationsrat die Beratungen nicht binnen 72 Stunden nach der Beschlussfassung der Duma aufnimmt. Ist ein Beschluss, der der Zustimmung beider Kammern bedarf, nach Auffassung der Duma eilbedürftig, gilt er als gefasst, wenn er durch diese mit 3/5 der abgegebenen Stimmen getroffen wird.
(5) Der Präsident wird für eine durch Gesetz zu bestimmende Mandatsdauer in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er ist vor dem Amtsantritt vor der Föderationsversammlung in gemeinsamer Sitzung zu vereidigen.
(11) Artikel 22, Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Präsident ernennt einen Vizepräsidenten zu seinem Stellvertreter, der Mitglied des Ministerrates ist. Diese führt die Amtsgeschäfte des Präsidenten auf dessen Anordnung oder bei dessen Verhinderung.
(12) Artikel 23 erhält folgende Fassung:Artikel 23 – Der Ministerrat
(1) Der Ministerrat unter Vorsitz des Präsidenten ist die Regierung der Föderation. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Ministerrates, regelt ihre Zuständigkeiten und Kompetenzen. Ein Föderaler Minister soll dabei einen Zuständigkeitsbereich unter Aufsicht und innerhalb der durch den Präsidenten gesetzten Leitlinien selbstständig verwalten.
(3) Unterhalb der Minister können weitere Amtsträger berufen werden, die
einzelnen Bereichen der Verwaltung unter Aufsicht des Föderalen
Ministers oder ihm nachgeordneter Amtsträger vorstehen. Sie müssen nicht Mitglieder des Ministerrates sein. Ein Stellvertreter eines Föderalen Ministers kann jedoch bei dessen Verhinderung Sitz und Stimme im Ministerrat einnehmen. Näheres kann der Präsident durch Erlass bestimmen.
(4) Die Mitglieder des Ministerrates sind dem Präsidenten rechenschaftspflichtig, sie sind durch ihn bei der Ernennung auf die Verfassung zu vereidigen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Ministerrates aus dem Amt, führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort, ersatzweise wird es durch seinen Stellvertreter vertreten.
(6) Der Präsident und die Föderalen Minister genießen Immunität, die durch das Parlament aufgrund schwerer Vorwürfe mit einer Mehrheit von 3/5 der Mitglieder beider Kammern der Föderationsversammlung aufgehoben werden kann.
(7) Der Präsident kann Verordnungen und Erlasse (Ukase) und Verfügungen im Rahmen der Verfassung und Gesetze erlassen. Sie haben gesetzesvertretende Wirkung. Er kann dieses Recht an nachgeordnete Stellen übertragen.
(13) Es wird ein Artikel 26a eingefügt:(1) Der Ministerrat unter Vorsitz des Präsidenten ist die Regierung der Föderation. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Ministerrates, regelt ihre Zuständigkeiten und Kompetenzen. Ein Föderaler Minister soll dabei einen Zuständigkeitsbereich unter Aufsicht und innerhalb der durch den Präsidenten gesetzten Leitlinien selbstständig verwalten.
(3) Unterhalb der Minister können weitere Amtsträger berufen werden, die
einzelnen Bereichen der Verwaltung unter Aufsicht des Föderalen
Ministers oder ihm nachgeordneter Amtsträger vorstehen. Sie müssen nicht Mitglieder des Ministerrates sein. Ein Stellvertreter eines Föderalen Ministers kann jedoch bei dessen Verhinderung Sitz und Stimme im Ministerrat einnehmen. Näheres kann der Präsident durch Erlass bestimmen.
(4) Die Mitglieder des Ministerrates sind dem Präsidenten rechenschaftspflichtig, sie sind durch ihn bei der Ernennung auf die Verfassung zu vereidigen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Ministerrates aus dem Amt, führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort, ersatzweise wird es durch seinen Stellvertreter vertreten.
(6) Der Präsident und die Föderalen Minister genießen Immunität, die durch das Parlament aufgrund schwerer Vorwürfe mit einer Mehrheit von 3/5 der Mitglieder beider Kammern der Föderationsversammlung aufgehoben werden kann.
(7) Der Präsident kann Verordnungen und Erlasse (Ukase) und Verfügungen im Rahmen der Verfassung und Gesetze erlassen. Sie haben gesetzesvertretende Wirkung. Er kann dieses Recht an nachgeordnete Stellen übertragen.
Artikel 26a – Die Militärgerichtsbarkeit
(1) Die Organisation und das Verfahren der Militärgerichte nach Maßgabe des föderalen Rechts bleibt von den Bestimmungen dieser Verfassung unberührt, ihre Entscheidung bleibt der zivilen Gerichtsbarkeit entzogen.
(2) Der Präsident als Oberbefehlshaber der Streitkräfte hat das alleinige Recht, aus den Reihen der Offiziere Richter zu ernennen und diese aus ihrem Amt zu entfernen. Es steht ihm zu, Begnadigungen zu erteilen oder zu verfügen, dass ein Verfahren beendet, neu begonnen oder der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen werde.
(3) Zivilisten sollen, außer während der Zeiten des Kriegsrechts, nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, es sei denn, das Gesetz bestimmt für bestimmte Vergehen etwas anderes.
(3) Auch in der Militärgerichtsbarkeit soll kein Urteil vollstreckt werden, das die Würde des Verurteilten verletzt oder das nicht nach Erschöpfung des bestimmten Rechtsweges rechtskräftig ist.
(14) Artikel 28 erhält folgende Fassung:(1) Die Organisation und das Verfahren der Militärgerichte nach Maßgabe des föderalen Rechts bleibt von den Bestimmungen dieser Verfassung unberührt, ihre Entscheidung bleibt der zivilen Gerichtsbarkeit entzogen.
(2) Der Präsident als Oberbefehlshaber der Streitkräfte hat das alleinige Recht, aus den Reihen der Offiziere Richter zu ernennen und diese aus ihrem Amt zu entfernen. Es steht ihm zu, Begnadigungen zu erteilen oder zu verfügen, dass ein Verfahren beendet, neu begonnen oder der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen werde.
(3) Zivilisten sollen, außer während der Zeiten des Kriegsrechts, nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, es sei denn, das Gesetz bestimmt für bestimmte Vergehen etwas anderes.
(3) Auch in der Militärgerichtsbarkeit soll kein Urteil vollstreckt werden, das die Würde des Verurteilten verletzt oder das nicht nach Erschöpfung des bestimmten Rechtsweges rechtskräftig ist.
Artikel 28 – Eidesformeln
(1) Die allgemeine Eidesformel für Amts- und Mandatsträger sowie Beamte der Föderation lautet: „Ich, [Name], schwöre, dass ich in meinem [Amt/Mandat] als [Amt/Mandat] die Rechte und Freiheiten der Menschen und der Bürger schützen, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, die Verfassung der Androischen Föderation treu beachten und bewahren und die Unabhängigkeit, Freiheit und Sicherheit Andros mit allen Kräften verteidigen werde.“
(2) Amtsträger der Subjekte leisten neben dem jeweils vorgesehenen Eid auf die Verfassung des Subjekts ebenfalls diesen Eid, Richter leisten überdies folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich das Recht ohne Ansehen der Person anwenden, Gerechtigkeit gegenüber jedem üben und meine Aufgaben und Pflichten als Richter getreulich ausüben werde.“
(15) Es wird ein Artikel 30 eingefügt:(1) Die allgemeine Eidesformel für Amts- und Mandatsträger sowie Beamte der Föderation lautet: „Ich, [Name], schwöre, dass ich in meinem [Amt/Mandat] als [Amt/Mandat] die Rechte und Freiheiten der Menschen und der Bürger schützen, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, die Verfassung der Androischen Föderation treu beachten und bewahren und die Unabhängigkeit, Freiheit und Sicherheit Andros mit allen Kräften verteidigen werde.“
(2) Amtsträger der Subjekte leisten neben dem jeweils vorgesehenen Eid auf die Verfassung des Subjekts ebenfalls diesen Eid, Richter leisten überdies folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich das Recht ohne Ansehen der Person anwenden, Gerechtigkeit gegenüber jedem üben und meine Aufgaben und Pflichten als Richter getreulich ausüben werde.“
Artikel 30 – Übergangsbestimmungen
(1) Bis zu einer Regelung durch Gesetz sollen die Amtszeit des Präsidenten und die Mandatsperiode der Abgeordneten der Duma und der Mitglieder der Föderationsversammlung vier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Vereidigung betragen, jedoch nicht enden, bevor ein Nachfolger vereidigt wurde.
(2) Bis zum Erlass von föderalen Sondergesetzen hat der Präsident das Recht, durch Erlass die Angelegenheiten zu regeln, die ihnen unterliegen und nicht auf schiebbar sind. Ein solcher Erlass soll unverzüglich außer Kraft treten, wenn ein föderales Sondergesetz erlassen ist.
(16) Artikel 24 erhält folgende Fassung:(1) Bis zu einer Regelung durch Gesetz sollen die Amtszeit des Präsidenten und die Mandatsperiode der Abgeordneten der Duma und der Mitglieder der Föderationsversammlung vier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Vereidigung betragen, jedoch nicht enden, bevor ein Nachfolger vereidigt wurde.
(2) Bis zum Erlass von föderalen Sondergesetzen hat der Präsident das Recht, durch Erlass die Angelegenheiten zu regeln, die ihnen unterliegen und nicht auf schiebbar sind. Ein solcher Erlass soll unverzüglich außer Kraft treten, wenn ein föderales Sondergesetz erlassen ist.
Artikel 24 – Der Föderationsgerichtshof
(1) In allen Angelegenheiten der Rechtsprechung ist der Föderationsgerichtshof als oberstes Gericht letzter Instanz zuständig. Seine Urteile und Rechtsauslegungen sind endgültig und binden die Organe der Föderation und der Subjekte.
(2) Jeweils ein Richter wird durch die Duma und den Föderationsrat, der Vorsitzende des Gerichtshofes durch den Präsidenten auf zwölf Monate bestellt. Die Richter werden durch den Präsidenten ernannt und vereidigt. In Fällen der Vakanz ist die Nachbesetzung durch das Organ durchzuführen, dem die Bestimmung des ausgeschiedenen Richters oblag. Der Vorsitzende wird durch den dienstältesten Richter vertreten.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht die Verfassung betreffen und deshalb als Einzelrichtersache verhandelt werden, kann der Vorsitzende beigeordnete Richter am Föderationsgerichtshof berufen, die bereits Richter an untergeordneten Gerichten sind, in Verfassungsangelegenheiten entscheiden die Richter als Kollegialgericht mit der Mehrheit der beteiligten Richter, soweit kein Richter im Amt ist, können jedoch auch die beigeordneten Richter in ihrer Gesamtheit entscheiden.
(4) Jedermann kann sich mit der Behauptung, in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein, an den Föderationsgerichtshof wenden, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Der Gerichtshof entscheidet durch verbindliches Urteil.
(5) Jeder Bürger kann die Verfassungsmäßigkeit eines föderalen Gesetzes, einer föderalen Verordnung oder eines Gesetzes oder einer Verordnung eines Subjekts vor dem Föderationsgerichtshof anfechten. Der Gerichtshof kann eine verbindliche verfassungsgemäße Auslegung vornehmen, Übergangsbestimmungen festsetzen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen oder das Gesetz für nichtig erklären. Dieser endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung kommt Gesetzeskraft zu.
(6) Jedes Organ der Föderation oder ein Subjekt kann wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte durch ein anderes Organ oder Subjekt ein Organstreitverfahren anstrengen. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, die beklagte Partei zu einer Handlung oder Unterlassung zu verpflichten, die diese Verletzung beendet.
(7) Das Nähere wird durch ein Statut bestimmt, das der Föderationsgerichtshof sich selbst gibt.
(17) In Artikel 18, Absatz 4 wird "Die Duma hat das Recht zur Gesetzgebung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt." ersetzt durch(1) In allen Angelegenheiten der Rechtsprechung ist der Föderationsgerichtshof als oberstes Gericht letzter Instanz zuständig. Seine Urteile und Rechtsauslegungen sind endgültig und binden die Organe der Föderation und der Subjekte.
(2) Jeweils ein Richter wird durch die Duma und den Föderationsrat, der Vorsitzende des Gerichtshofes durch den Präsidenten auf zwölf Monate bestellt. Die Richter werden durch den Präsidenten ernannt und vereidigt. In Fällen der Vakanz ist die Nachbesetzung durch das Organ durchzuführen, dem die Bestimmung des ausgeschiedenen Richters oblag. Der Vorsitzende wird durch den dienstältesten Richter vertreten.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht die Verfassung betreffen und deshalb als Einzelrichtersache verhandelt werden, kann der Vorsitzende beigeordnete Richter am Föderationsgerichtshof berufen, die bereits Richter an untergeordneten Gerichten sind, in Verfassungsangelegenheiten entscheiden die Richter als Kollegialgericht mit der Mehrheit der beteiligten Richter, soweit kein Richter im Amt ist, können jedoch auch die beigeordneten Richter in ihrer Gesamtheit entscheiden.
(4) Jedermann kann sich mit der Behauptung, in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein, an den Föderationsgerichtshof wenden, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Der Gerichtshof entscheidet durch verbindliches Urteil.
(5) Jeder Bürger kann die Verfassungsmäßigkeit eines föderalen Gesetzes, einer föderalen Verordnung oder eines Gesetzes oder einer Verordnung eines Subjekts vor dem Föderationsgerichtshof anfechten. Der Gerichtshof kann eine verbindliche verfassungsgemäße Auslegung vornehmen, Übergangsbestimmungen festsetzen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen oder das Gesetz für nichtig erklären. Dieser endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung kommt Gesetzeskraft zu.
(6) Jedes Organ der Föderation oder ein Subjekt kann wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte durch ein anderes Organ oder Subjekt ein Organstreitverfahren anstrengen. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, die beklagte Partei zu einer Handlung oder Unterlassung zu verpflichten, die diese Verletzung beendet.
(7) Das Nähere wird durch ein Statut bestimmt, das der Föderationsgerichtshof sich selbst gibt.
Die Duma beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der in der Abstimmungsfrist gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind unbeachtlich.
In Artikel 19, Absatz 4 wird "Der Föderationsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen Initiativ- und Rederecht haben die Mitglieder und Regierungsvertreter der Subjekte." ersetzt durchDer Föderationsrat beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der in der Abstimmungsfrist gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind unbeachtlich. Initiativ- und Rederecht haben Mitglieder des Föderationsrates und Vertreter der Subjekte.
Artikel 3
Die Änderung wird mit ihrer Annahme wirksam und wird durch den Präsidenten der Föderation bekanntgemacht.
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