Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten - Druckversion +- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum) +-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3) +--- Forum: Koskow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=7) +---- Forum: Regierungsviertel (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=9) +----- Forum: Koskower Kreml (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=17) +------ Forum: Verwaltungsgebäude des Kremls (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=23) +------ Thema: Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten (/showthread.php?tid=7278) |
- Andrej Louwowitsch Kronskij - 30.03.2012 Status: nicht verkündet Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§1.Allgemeines Dieses Gesetz ändert §1. und §5. des Wahlgesetzes wie folgt: § 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf (1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt. (2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt. (3) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben. Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage. Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung und des Wahlregisters wird die Wahl durch den Wahlamtsleiter eröffnet. Sie dauert genau fünf Tage. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sichder Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung oder Vereidigung einfinden. Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten. §5. ... (8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben. §2. Schlussbestimmung Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Krafz. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 04.04.2012 Bitte am 4.4. nach 20 Uhr verkünden. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 09.04.2012 Ich bitte die Regierung, den Vorschriften gemäß dem Informationsgesetz nachzukommen. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 10.04.2012 Status: nicht verkündet Gesetz zur Betreung von Kindern
Präambel Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern und unmündigen Personen in der Föderalen Republik Andro. § 1 Allgemeines (1) Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz. (2) In jedem Bezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein. (3) Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden. § 2 Kinderbetreuer (1) Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend. (2) Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt wird. (3) In jeder etreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein. § 3 Staatliche Kindergärten (1) Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen (2) Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr. (3) Während der etreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den etreuern vorbereitetes Frühstück verzehren. (4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können. § 3 Betriebskindergärten (1) Betriebskindergärten werden von etrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen. (2) Betriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden. (3) Die Betreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten. (4) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden. (5) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können. § 4 Kindertagesstätten (Kitas) (1) Kindertagesstätten werden vom Staat getragen. (2) Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und 16:00Uhr an. (3) Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden. (4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können. § 5 Sonstiges (1) Wird in einer Betreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten muss zusätzlich zum Betreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der das Mittagessen zubereitet. (2) Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet. (3)Die leiblichen oder Adoptiveltern sind für das körperliche wie geistige Wohl ihrer Kinder bis der Vollendung deren18. Lebensjahr verantwortlich. § 6 Aufsichts- und Betreuungspflicht von geistig beeinträchtigen Personen (1)Bei Personen die nach ärtzlicher Bestätigung und Attest als geistig behindert gelten, bleibt das Betreuungsrecht weitehrin bei den Eltern oder einer vom Staat bestimmten Person, auch bei Erreichen der Volljährigkeit. (2)Personen die von einem Gericht als Unmündig eingestuft wurden, erhalten einen Vormund, der das Betreuungsrecht ausübt. § 7 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 22.04.2012 Status: nicht verkündet Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft
Präambel Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Staatsbürgerschaft. § 1 Einbürgerung (1) Die Einbürgerung wird durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften, welches dem Innenministerium untersteht, geleitet. (2) Folgende Daten müssen angegeben werden: -Vorname -Vatersname -Nachname -Geburtstag (im Profil) -Provinz (im Profil) -Wohnsitz (im Profil) -andere Staatsbürgerschaften (3) (a)Die Staatsbürgerschaft wird mir Annahme des Antrags durch das Innenministerium verliehen. (b)Das Wahlrecht für Neubürger kann durch das Wahlgesetz bestimmt werden, muss aber nach spätestens 30 Tagen verliehen werden. (4)Bei der Einbürgerung ist ein Eid auf die Verfassung zu leisten. Er lautet:"Ich, Name, schwöre hiermit feierlich, dass ich der Verfassung, dem Volk und dem Land Andro meine ewige Treue schwöre. Ich gelobe meine Heimat gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Ich gelobe die Demokratie zu fördern und mich aktiv in das Arbeitsleben Andos einbringe" (5) Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen. (6) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht die Einbürgerung einklagen. § 2 Rechte und Pflichten (1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind. (2) Wahlberechtiger Bürger im Sinne dieses Gesetzes und der Verfasssung ist, wer in das Wahlregister eingetragen ist. Weiteres regelt das Wahlgesetz. (3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren. (4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen. (5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter bekleiden. § 3 Ausbürgerung (1) Die Staatsbürgerschaft der Föderalen Republik Andro kann nur entzogen werden, wenn sie durch Täuschung, oder Drohung, oder auf andere Art und Weise erschlichen wurde. (2) Die Staatsbürgerschaft erlischt nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht. § 4 In-Kraft-Treten (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. (2) Es ersetzt das alte StabüG. und Präambel
Dieses Gesetzbuch regelt die Arbeiten und Befugnisse der Justiz, der Judikative und der exekutiven Maßnahmen der Gerichte. I. Exekutivmaßnahmen § 1 Haftbefehl (1) Ein Haftbefehl wird von einem Richter, auf Vorschlag eines Staatsanwaltes, ausgestellt. (2) Der Haftbefehl muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Vergehen auflisten. (3) Die Polizei kann Personen die einen Haftbefehl erhalten haben, bis zum Prozess festhalten. (4) Sollte es sich um einen dringenden Fall handeln oder die Staatsanwaltschaft verhindert sein, so kann die Polizei vor Gericht direkt einen Haftbefehl beantragen. § 2 Untersuchungshaft (1) Die U-Haft beträgt, ohne Haftbefehl, maximal 14 Tage. (2) Mit Haftbefehl dauert sie bis zum Prozessbeginn und Urteilsverkündung. (3) Personen in Untersuchungshaft haben ein Anrecht auf Telefonkontakt, Briefkontakt und Besuche durch einen Anwalt. (4) In U-Haft wird die Person von einem Polizisten zu der möglichen Tat befragt. Ein Psychologe erstellt ein Profil der Person. § 3 Verhaftungen (1) Verhaftungen sind nur durch die Polizei legitim. (2) Sie erfolgen, wenn eine Straftat besteht oder bestehen könnte. (3) Bei Vergehen gegen die die Strafe keinen Freiheitsentzug vorsieht, wird die Person nicht verhaftet. (4) Bei Vergehen, gegen die eine Freiheitsstrafe besteht, muss der Verdächtige festgenommen werden, ein Haftbefehl ist nach spätestens sieben Tagen nötig. (5) Im Falle des Kriegszustandes kann die Armee ebenso Verdächtige Personen festnehmen. Es sind aber alle Gesetze im Bezug auf die Justiz zu beachten. (6) Sollte ein Verdächtiger oder ein Täter fliehen, so darf die Polizei von der Waffe gebraucht machen. (7) Sollte ein Polizist bedroht werden, so darf er von der Waffe gebrauch machen. (8) Sollte ein Polizist in seinem Dienst jemanden tödlich verletzen, so gilt dies als Mord der nach dem Gesetz untersucht wird. Bei Notwehr ist der Polizist freizusprechen. § 4 Durchsuchung von Objekten (1) Sollte sich ein Tatverdacht ergeben oder sollten die Ermittlungen eine Durchsuchung eines Objketes benötigen, so muss man einen Durchsuchunhsbefehl einholen (2) Der Durchsuchungsbefehl ist von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei Gericht einzureichen. (3) Dem Gericht sind die Gründe und Vorwürfe sowie der Verdacht einer Tat vorzulegen. (4) Ein Gericht kann eine Durchsuchung auch verweigern, wenn es nicht genügend Gründe für eine Durchsuchung gibt. (5) Durchsucht werden können, insofern ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, alle privaten, staatlichen oder gewerblichen Objekte. II. Zeugen § 6 Zeugenbefragung (1) Zu einer Straftat sind alle eteiligten Personen zu befragen. (2) Am einen Vergehen aktiv beteiligte Personen sind Verdächtige. (3) An einem Vergehen passiv beteiligte Personen sind Zeugen. (4) Zeugen werden zuerst von der Polizei vernommen, dabei wird ein Protokoll erstellt. (5) Vor Gericht muss der Zeuge das Protokoll wiedergeben. (6) Zeugen müssen stets vor Gericht vereidigt werden. (7) Zeugen die die Unwahrheit sagen oder zur Verfahrens ehinderung beitragen begehen eine Straftat die mit 1000 ARW beahndet wird. ei besonderer Härte des Vergehens kann gegen sie zudem eine Freiheitsstrafe erhoben werden. (8) Zeugen können, wenn sie gefährdet sind, in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. III. Gefängnisse § 7 Gefängnisanstalt für den Justizvollzug (1) Jeder der von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss seine Strafe in einer Gefängnis (GAJV) verbringen. (2) Man muss dazu mindestens 18 Jahre sein. (3) Einem GAJV hat allen Insassen Hygienemöglichkeiten anzubieten. (4) Gefängnisinsassen müssen einer Arbeit nachgehen, gegen die sie einen Arbeitslohn von 50 Sletti die Stunde erhalten. (5) GAJVs werden von Justitzbeamten bewacht. (6) Der Leiter der Anstalt ernennt die Beamten. (7) Der Leiter der GAJV wird vom Innenministerium ernannt. (8) GAJVs haben sich an die Gesetze zu halten, die Insassen sind nicht zu misshandeln. (9) Straftaten innerhalb der GAJV sind zu melden. (10)Bei Fluchtversuchen darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden. (11)Insassen ist dreimal am Tag eine warme Malzeit zuzubereiten. (12)Inassen müssen einmal am Tag am Resozialisierungsprogramm im Bereich von Bildung und Kultur teilnehmen. § 8 Jugendgefängnis (1) Jugendliche Täter unter 18 werden in eine Jugendgefängnis (JG) untergebracht. (2) Es gelten die gleichen Vorschriften wie in einem Gefängnis. (3) Jugendliche erhalten zudem eine schulische Bildung entsprchend ihres Alters. (4) Es besteht die Möglichkeit sich in einer JG Ausbildung zu lassen. (5) Jugendlichen muss ein Sport und Freizeitprogramm angeboten werden. §9. Verschärfter Vollzug und besondere Maßnahmen zur Resozialisierung (1)Straftäter, deren Taten eine besondere Härte benötigen und die gewöhnlichen Maßnahmen zur Resozialisierung in einem Gefängnis nicht ihre Wirkung entfallten könnten, können von einem Gericht, auch nachträglich, zu einem verschärften Vollzug oder besonderen Maßnahmen zur Resozialisierung verurteilt werden. (1a)Die folgenden Taten billigen die in (1) genannten Maßnahmen: Mord, sexueller Missbrauch, Raubmord, schwerer Diebstal, schwere Körperverletzung. (2)Maßnahmen für den verschärften Vollzug sind auch durch den Innenminister oder den Anstaltsleiter einem Gefängnis, ausgenommen Jugendarrestanstalt, zu erteilen. (3)Der verschärfte Vollzug sieht vor, dass die Insassen in Einzelzellen unterzubringen sind. Ihnen ist der telefonische wie schriftliche Verkehr mit der Außenwelt, sowie Besuche, nicht gesattet, weiteres kann ein Gericht beschließen. Kontakt zum Anwalt des Häftlings ist zu ermöglichen. (4)Der verschärfte Vollzug wie die besondern Maßnahmen zur Resozialisierung sehen den Arbeitsdienst innerhalb der Einrichtungen der Anstalt vor wie auch den Arbeitseinsatz außerhalb der Anstalt. Gebilligte Maßnahmen sind: Straßenbau, Minenarbeit, Streinbruchsarbeit, weitere Bauarbeiten, Gartenarbeit, sonstige Maßnahmen die zur körperlichen Ertüchtigung dienen. (5)Häftlinge die den Bedinungen von (1) unterliegen, müssen ebenso an den Resozialisierungsmaßnahmen wie Bildung, Kunst und Kultur teilnehmen. Entsprechende Maßnahmen werden per Uka, durch ein Gericht oder die Anstaltsleitung getroffen. (6)Die besonderen Maßnahmen zur Resozialisierung sind sowohl in Gefängnissen als auch in Sondereinrichtungen für den verschärften Vollzug anzuwenden. § 10 In-Kraft-Treten Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 27.04.2012 Ich erinnere. - Wladimir Wladimirowitsch Kusnezow - 03.05.2012 Kaufvertrag zwischen der Chinopian Oil Company mit der Firma Newski Holding
1). - Allgemeines a). Alle Lieferungen die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch die TNTC über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen Chinopien und Andro bzw. in Andro. Für den Transport innerhalb Chinopiens sind chinopische Firmen verantwortlich. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Unternehmen die für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind. b). Die Lieferung von Rohlöl ist von a). ausgenommen und erfolgt über staatliche oder private Pipelines. c). Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro nach Chinopien. 2). - Liefermengen und Ort a). Die Newski Holding verpflichtet sich zur Lieferung von 7.500.000 Barrel Rohlöl an die Chinopian Oil Company täglich. Das Öl wird per Pipeline über die Grenze im südöstlichen Andro bzw. nordöstlichen Chinopien befördert. b). Optional kann die Lieferung auch über den Seeweg erfolgen. 3). - Lieferdauer und Zeitpunkt Die Lieferdauer des Rohöls beschränkt sich auf ein Jahr, geliefert wird täglich. 4). - Preise und Zahlungsmodalitäten a). Pro Barrel Erdöl verpflichtet sich die Chinopian Oil Company zu einer Zahlung von 71,1 androischen Ramwuw. b). Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per Banküberweisung. c). Die Zahlungen für das Rohlöl erfolgen an die Newski Holding, Koskow Andro. 5). -Vertragliche Bestimmungen a).Im Falle einer Preisverschiebung nach dem Vertragsbeginn von mehr als 15%, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer erneuten Zusammenkunft, um mögliche neue Preise auszuhandeln. Für die Dauer der Verhandlung sind die jeweils betroffenen Lieferungen auszusetzen. b). Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar. c). Im Falle eines Rücktritts einer oder mehrerer Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet. d). Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 50% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf. e).Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden Warenwertes. f).Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten. g).Die Firma Gazolinsk beteiligt die Newski Holding mit 0,5% der Gewinne und einer einmaligen Zahlung von 7% des Preises der ersten Lieferung. h).Chinopien garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat. Unterzeichnet am 03.05.2012. Für die Chinopian Oil Company: Qamba Dhondrub Für die Firma Newski Holding: Wurde unterzeichnet. - Iwan Georgowitsch Malechski - 03.05.2012 Chorosho! - Wladimir Wladimirowitsch Kusnezow - 04.05.2012 Die Newski Holding muss das dann noch unterzeichnen. Es ist aber kein bilateraler Vertrag sondern ein privater. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 04.05.2012 Ich appeliere an die Regierung das Abkommen mit Futuna zu ratifizieren. |