07-01-17052015 Staatsbankgesetz - Druckversion +- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum) +-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3) +--- Forum: Koskow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=7) +---- Forum: Regierungsviertel (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=9) +----- Forum: Staatsduma (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=30) +------ Forum: Archiv der Staatsduma (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=31) +------ Thema: 07-01-17052015 Staatsbankgesetz (/showthread.php?tid=7245) |
07-01-17052015 Staatsbankgesetz - Iossif Lettwitsch Jansikow - 17.05.2015 Wasche Kolega Ich eröffne die Aussprache zum staatsbankgesetz und erteile das Wort dem Abgeordneten Kronskij - Andrej Louwowitsch Kronskij - 17.05.2015 Spasiba Gospodin President, Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation
§ 1 Definition Die Zentralbank der Androischen Föderation, kurz Androische Bank (Bank Androii) ist landesunmittelbares Eigentum der Androischen Föderation. Ihr Grundkapital im etrage von 200 000 Ramwuv steht dem Land zu. § 2 Zweck, Aufgabenerfüllung (1) Die Androische Bank ist als Zentralbank der Androischen Födertion integraler Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Androischen Föderation, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen. (3) Die Androische Bank führt die Aufsicht über alle anderen staatlichen, privaten und genossenschaftlichen Banken innerhalb der Androischen Föderation. (4) Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen bestehende Gesetze werden durch die Androische Bank umgehend an das Finanzministerium sowie die Finanzpolizei gemeldet. (5) Die Zentralbank agiert als kontoführendes Institut des Staates und seiner Untergliederungen, die Kontoführung muss im Laufe eines Tages ausgeglichen sein. (6) Die Zentralbank verwaltet die Devisen und Währungsreserven der Föderation. § 3 Vorstand (1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die ank. (2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf weiteren Finanzexperten, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll. (3) Der Präsident wird durch den Präsidenten der Republik auf 12 Monate ernannt. Der Bankpräsident bildet anschließend den Vorstand. (4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 4 Rechenschaftspflicht Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Finanzminister abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank. Die genannten Daten werden im Haushaltsplan der Regierung veröffentlicht. § 5 Unabhängigkeit Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung. § 6 Beratungen, Haushalt (1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen. (2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden. (3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt § 7 Währungsausgabe Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten und Münzen sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. § 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben: 1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die ank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen. 2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen; 3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der ank untersagt; 4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten. 5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen; 6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl. Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen; 7. alle ankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen. § 9 Geschäftsfelder Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben. § 10 Gewinnabführung Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: 1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden; 2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen. § 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder anknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet; 2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet. 3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen. § 12- Instrumente (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung: 1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung), 2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität), 3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten, 4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss, 5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen. (2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig. § 13 In-Kraft-Treten Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das vorherige Gesetz Wasche Kolega, in ich schlage ihnen hiermit die Änderung des Namens der bisherigen Androischen Staatsbank, kurz ASB, zu Zentralbank der Androischen Föderation, kurz Androische Bank vor. Grund ist unter anderem die Verwechslungsgefahr mit der Androischen Staatsbahn, ASB. Weiterhin sollte der Grundbetrag nicht an ein Gesetz gekoppelt sein, schon gar nicht nur 200.000 ARW betragen. Die Rechenschaftspflicht des Bankpräsidenten sollte beim Finanzminister liegen. Die Zahlen werden dann im Haushaltsplan veröffentlicht. Mikronational wurde zu international abgeändert. Ich denke diese Vorschläge entsprechend auch der de facto Realität. Spasiba. - Novaja Androija - 17.05.2015 Der Finanzexperte der Fraktion Gospodin President, abgesehen davon, dass der Vorstand aus "dem PräsidentEN und einem VizepräsidentEN" bestehen sollte und einige Buchstaben fehlen, können wir den Änderungen zustimmen. Im übrigen aber noch ein paar Anmerkungen und Fragen als Denkanstöße: 1. Wäre es nicht sinnvoll, ein Direktorium aus mehr Mitgliedern zu bilden, um alle Geschäftsgebiete auf der Leitungsebene abzubilden? 2. Warum liegt das Ernennungsrecht nicht beim Präsidenten, der es dann delegieren kann? 3. Warum können keine Münzen ausgegeben werden? 4. Sollte die Bank nicht neben Wertpapierpensionsgeschäften auch andere Instrumente einer Zentralbank, beispielsweise Refinanzierungsgeschäfte oder Mindestreserveanforderungen nutzen können? 5. Wäre es nicht sinnvoll, der Zentralbank auch die Bankenaufsicht zu übertragen? 6. Das Konzept der Rechenschaftspflicht in der derzeitigen Form scheint mir bei der Menge der Transaktionen weder sinnvoll, noch praktikabel. Kontodaten haben nichts im Haushalt zu suchen. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 17.05.2015 Wasche Kolega, 1. dem stimme ich zu 2. kann es. Wäre sogar sinnvoll bei oberen Beamten 3. sollten. 4.könnten sie dazu einen konkreten Vorschlag einbringen? 5. ja 6. Doch, die Zahlen der Ein- und Ausgaben der Bank, also des Staates. Ich füge Änderung 1-3 und 5 ein. - Novaja Androija - 17.05.2015 Gospodin Kronskij, ist eine Amtszeit für den Vorstand sinnvoll oder sollte nicht besser Neubesetzung zu einem Wechsel führen? Im übrigen ist die Zentralbank nicht der Staat, für die Ein- und Ausgaben des letzteren gibt es einen Haushaltsplan nach einem Haushaltsgesetz. Für die Instrumente der Zentralbank werde ich in kürze einen Vorschlag machen. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 17.05.2015 Wer ernennt, kann auch entlassen, aber sonst sollte die Dauer 12 Monate sein. Bei der Zentralbank werden letztendlich alle Steuern etc. hinterlegt und von hier hebt der Staat auch das Geld ab. Entsprechend ist der Präsident der Bank dem Finanzminister Rechenschaft schuldig und diese Zahlen sehen wir dann im Haushalt. Oder soll der Bankpräsident wieder vor die Duma treten wie bisher? Was er bisher nie tat. - Novaja Androija - 17.05.2015 Gospodin Kronskij, nicht der Bericht an den Finanzminister ist mein Kritikpunkt, sondern die Vorstellung, die Kontenbewegungen im Haushalt aufzulisten. er Haushalt bietet eine Liste der Ausgaben, die vom Parlament genehmigt werden. Innerhalb dieses Haushalts führt die Regierung das Budget, dazu ist sie dann ja schließlich ermächtigt. Eine Ernennung kann ebensogut unbegrenzt - bis auf Widerruf - gelten. Das spart die Formalia der Wiederernennung, die keinen Mehrwert haben in diesem Fall. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 18.05.2015 Er teilt dies ja nur dem Finanzminister mit. Dieser wiederum veröffentlicht den Haushalt. Dort sehen wir doch alle Einnahmen und Ausgaben. Also sehen wir die Bewegungen. Wie bisher auch. Da ändert sich nichts. So ist es aber ordentlicher. Warum zweimal Zahlen nennen, wenn der Haushalt ausreicht. - Novaja Androija - 21.05.2015 Gospodin Kronskij, zunächst einmal: Es macht keinen Sinn, dass der Finanzminister sich diese Informationen nicht selbst beschafft. Der normale Bürger muss auch Kontoauszüge holen. Das Haushaltsveto der Zentralbank halte ich so für verfassungsrechtlich unzulässig und würde ich entfernen. Die Bankenaufsicht würde ich zudem ausdehnen auf alle Finanzdienstleistungen. Im Bezug auf die Instrumente schlage ich folgende Regelung vor: § 8 - Instrumente
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung: 1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung), 2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität), 3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten, 4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss, 5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen. (2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig. § 9 - Staatsbank (1) Die Zentralbank agiert als kontoführendes Institut des Staates und seiner Untergliederungen, die Kontoführung muss im Laufe eines Tages ausgeglichen sein. (2) Die Zentralbank verwaltet die Devisen und Währungsreserven der Föderation. Sichtbar wird, dass die Aufgaben der Zentralbank nun klar von regulären Bankgeschäften getrennt sind, um die Unabhängigkeit zu stärken. Die Zentralbank selbst darf dem Staat keine Kredite geben, um die Fiskalfinanzierung per Notenpresse zu unterbinden - Staatskonten haben im Verlauf eines Tages ausgeglichen zu sein. Mir stellt sich noch die Frage, was mit § 10, Alternative 2 gemeint ist. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 23.05.2015 Ich baue es ein, beim Vetorecht stimme ich zu. |