Androische Föderation
[01-05-27062014] Änderung Parteiengesetz - Druckversion

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[01-05-27062014] Änderung Parteiengesetz - Andrej Louwowitsch Kronskij - 27.06.2014

Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat

§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, an Wahlen teilzunehmen sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-1 Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei auf Republikebene kann aufgelöst werden wenn sie:
-an zwei Dumawahlen und zwei Präsidentschaftswahlen in direkter Folge nicht teilgenommen hat
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift gerichtlich nachgewiesen wird. Nur der Oberste Gerichtshof kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) muss eine der folgenden Bedingungen gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.


Wasche Kolega,

in anbetracht der Tatsache, das wir erfreulicherweise wieder eine akivere Parteienlandschaft haben, denke ich ist es nötig, das Parteiengesetz geringfügig zu korrigieren.
Zum ersten die Erweiterung der Definition einer Partei um sie von Vereinen abzugrenzen.
Zum anderen redaktionelle Änderungen.
Wichtig ist nun aber, das Parteien aufgelöst werden können, es aber nicht gemacht werden muss, wenn sie etwas inaktiv sind. Es war bislang gängige Praxis des Innenministeriums hier etwas Gnade vor Recht walten zu lassen.
SPA, FL und VP profitieren durchaus davon.

Ich hoffe sie stimmen mir alle zu wenn ich sage, das eine breite Parteienlandschaft eine Bereicherung für den Pluralismus in Andro ist.

Spasiba.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 30.06.2014

wartet


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 10.07.2014

Wasche Kolega?


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.07.2014

wartet


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.07.2014

Nun?


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 25.07.2014

Waschi kolegi,

die konservative Fraktion hat gegen diese Änderungen keine Einwände.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 26.07.2014

Können wir abstimmen?


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 30.07.2014

Stimmen Sie dem Änderungsgesetz zum Parteiengesetz zu?

[_] Da
[_] Net
[_] Wozderschanie

Abstimmungsdauer sieben Tage. Geben Sie ihre Stimmenanzahl an.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 31.07.2014

72x da


- Iossif Lettwitsch Jansikow - 01.08.2014

50 da
15 Wozderschanie