[01-03-04072012] Vertrag mit Bergen - Druckversion +- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum) +-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3) +--- Forum: Koskow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=7) +---- Forum: Regierungsviertel (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=9) +----- Forum: Staatsduma (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=30) +------ Forum: Archiv der Staatsduma (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=31) +------ Thema: [01-03-04072012] Vertrag mit Bergen (/showthread.php?tid=5938) Seiten:
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[01-03-04072012] Vertrag mit Bergen - Andrej Louwowitsch Kronskij - 04.07.2012
Vertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen
Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die Republik Bergen (Bergen), ANERKENNEND, dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben, IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Bergens, WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren, schließen folgenden Vertrag: Artikel 1 - Anerkennung Das Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an. Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an. Artikel 2 – Frieden Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart. Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden. Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten. Artikel 3 – Einmischung Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen. Artikel 4 – Diplomatische Kontakte Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen. Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden. Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren. Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird. Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen. Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft. Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von der Visapflicht befreit. Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen. Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit durchzuführen. Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist. Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw. Studiengang anzubieten. Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an. Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch. Artikel 9 – Handel Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners. Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an. Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes. Artikel 10 – Schlussbestimmungen Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens. Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären. [Für die Regierung der Föderalen Republik Andro] [Für die Republik Bergen] Wasche Kolega, die Regierung bat um die folgende Aussprache bezüglich der Annahme des Vertrags mit der Republik Bergen. Ich setze die Abgeordneten davon in Kenntnis, dass es bereits einen Grundlagenvertrag mit der Bundesrepublik Bergen (ehemals OIK) gibt. Dieser Vertrag hier würde folglich den Alten ersetzen. - Tatjana Michailowna Alexjewa - 12.07.2012 Wasche Deputati, Andro hat mit Bergen bereits seit über drei Jahren diplomatischen Kontakt der in Form eines Freundschaftsvertrags besteht. Nun haben die Regierungen beider Staaten den Vertrag erneuert und um die Punkte Bildung und Kultur sowie Handel ausgeweitet. Ich empfehle die Annahme des Vertrags. Spasiba. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.07.2012 Wasche Kolega, gibt es hierzu noch Aussprachebedarf? - Andrej Louwowitsch Kronskij - 17.07.2012 Wasche Kolega, wenn es binnen 24 Stunden keine weiteren Meldungen gibt, stimmen wir ab. - Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 17.07.2012 Wasche President, für mich besteht kein Redebedarf. Ein gut ausgehandelter Vertrag. - Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 18.07.2012 Wasche President, für die Fraktion der KP besteht ebenso kein Aussprachebedarf. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 19.07.2012 Stimmen Sie dem Vertrag mit Bergen zu?
[_]Da [_]Njet [_]Wozderschanije Abstimmungsdauer sieben Tage oder erreichen der erforderlichen Mehrheit. Geben sie ihre Stimmenanzahl an. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 23.07.2012 Stimmen Sie dem Vertrag mit Bergen zu?
[113]Da [_]Njet [_]Wozderschanije Abstimmungsdauer sieben Tage oder erreichen der erforderlichen Mehrheit. Geben sie ihre Stimmenanzahl an. - Pawel Fjedorowitsch Makarow - 23.07.2012 Stimmen Sie dem Vertrag mit Bergen zu?
[23]Da [_]Njet [_]Wozderschanije Abstimmungsdauer sieben Tage oder erreichen der erforderlichen Mehrheit. Geben sie ihre Stimmenanzahl an. - Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 23.07.2012 Stimmen Sie dem Vertrag mit Bergen zu?
[38]Da [_]Njet [_]Wozderschanije Abstimmungsdauer sieben Tage oder erreichen der erforderlichen Mehrheit. Geben sie ihre Stimmenanzahl an. |