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Post des Dip. Korps - Diplomatischer Dienst Andros - 16.03.2012 Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung des Schahtums Futuna
Präambel Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen. §1. Anerkennung Die Nationen Andro und Futuna erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an. §2. Beziehungen Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht. §3. Frieden und Sicherheit (1)Die Signatarstaaten garantieren ihre Bestrebungen für eine friedlichen Kooperation und die diplomatische Lösung von Konflikten. (2)Beide Nationen erklären ihre militärische Neutralität im Falle eines Konflikts unprovozierten mit einer dritten, nicht- Vertragsmacht und versichern humanitäre wie diplomatische Unterstützung, um jeden Konflikt, innen- oder außenpolitisch, auf Bitte des jeweils anderen Vertragspartners, friedlich zu lösen. (3)Beide Nationen erkennen die jeweils erhobenen Hoheitsrechte zur See an, sowie bestehende oder mögliche Schutzzonen. §4. Wirtschaftliche Bestimmungen (1)Beide Staaten garantieren die Freiheit des Handels, der Handelswege, des Personen- und Warenverkehrs. (2)Daher beschließen die Signatarmächte eine Herabsenkung der Importzollgrenzen Andros auf unter 3% für alle futunischen Waren und auf 0,5% für die Einfuhr von futunischen Früchten, Tee und Kakao. (3)Zivile Schiffen und Flugzeugen wird jederzeit die Passage oder der Anflug sowie das Ankerrecht, das Aufnehmen wie das Löschen von Gütern in den Häfen oder Flughäfen erlaubt. Weiterhin genießen alle zivilen Flugzeuge androischer oder futunischer Fluggesellschaften das Lande- und Startrecht sowie alle dazu nötigen Konzessionen an Flughäfen im jeweils anderen Land. (4)Militärische Einheiten benötigen eine vorherige Genehmigung der jeweils anderen Signarmacht. §.4 Schlussakte Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird. [Unterschrift MP Andro] [Unterschrift Schah von Futuna] Futuna hat keine Änderungsvorschläge mehr, der Vertrag wäre somit bereit zur Unterzeichnung. - Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 21.03.2012 Ausgezeichnet, leiten Sie es doch bitte an den Miisterpräsidenten weiter. - Diplomatischer Dienst Andros - 22.03.2012 Wird gemacht. - Gregori Stanislawowitsch Meschewski - 20.06.2012 Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung des Staats der nambewischen Stämme.
Präambel Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen. §1. Anerkennung Die Nationen Andro und der Staat der nambewischen Stämme erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an. §2. Beziehungen Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht. §3. Wirtschaftliche Unterstützung Die Föderale Republik Andro leistet dem Staat der nambewischen Stämmenach Möglichkeit Unterstützung für den Aufbau des Landes im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Infrastruktur, des medizinischen-, sanitären- und schulichen Bereichs. Die jeweiligen Kooperationen werden durch die jeweiligen Regierungen vereinbart. §.4 Schlussakte Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für Beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird. [Unterschrift MP Andro] [Unterschrift Präsident Staat der nambewischen Stämme] Wurde mit Südnambewe ausgearbeitet. Ich empfehle die Unterzeichnung und Ratifizierung. |