[01-01-20022012] Gesetz zur Betreung von Kindern - Druckversion +- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum) +-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3) +--- Forum: Koskow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=7) +---- Forum: Regierungsviertel (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=9) +----- Forum: Staatsduma (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=30) +------ Forum: Archiv der Staatsduma (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=31) +------ Thema: [01-01-20022012] Gesetz zur Betreung von Kindern (/showthread.php?tid=5667) Seiten:
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[01-01-20022012] Gesetz zur Betreung von Kindern - Andrej Louwowitsch Kronskij - 20.02.2012 Gesetz zur Betreung von Kindern
Präambel Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern und unmündigen Personen in der Föderalen Republik Andro. § 1 Allgemeines (1) Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz. (2) In jedem Bezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein. (3) Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden. § 2 Kinderbetreuer (1) Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend. (2) Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt wird. (3) In jeder etreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein. § 3 Staatliche Kindergärten (1) Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen (2) Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr. (3) Während der etreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den etreuern vorbereitetes Frühstück verzehren. (4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können. § 3 Betriebskindergärten (1) Betriebskindergärten werden von etrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen. (2) Betriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden. (3) Die Betreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten. (4) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden. (5) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können. § 4 Kindertagesstätten (Kitas) (1) Kindertagesstätten werden vom Staat getragen. (2) Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und 16:00Uhr an. (3) Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden. (4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können. § 5 Sonstiges (1) Wird in einer Betreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten muss zusätzlich zum Betreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der das Mittagessen zubereitet. (2) Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet. (3)Die leiblichen oder Adoptiveltern sind für das körperliche wie geistige Wohl ihrer Kinder bis der Vollendung deren18. Lebensjahr verantwortlich. § 6 Aufsichts- und Betreuungspflicht von geistig beeinträchtigen Personen (1)Bei Personen die nach ärtzlicher Bestätigung und Attest als geistig behindert gelten, bleibt das Betreuungsrecht weitehrin bei den Eltern oder einer vom Staat bestimmten Person, auch bei Erreichen der Volljährigkeit. (2)Personen die von einem Gericht als Unmündig eingestuft wurden, erhalten einen Vormund, der das Betreuungsrecht ausübt. § 7 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Wasche Kolega, ihnen liegt ein Änderungsantrag vor. Der Antragsteller hat, gemäß Verfassung (Initiativrecht für alle Bürger), das Wort. - Tatjana Michailowna Alexjewa - 01.03.2012 Wasche Deputati, ich danke ihnen für das Wort. Nun wie es bereits beim Datenschutzgesetzt besprochen wurde, bedarf es einer Regelung für geistig behinderte und unmündige Bürger. Beides geht meist einher. Daher wurde §6. neu geschaffen. Zudem bitte ich darum, dass Gesetz völlig in Betreurungsgesetz (BetrG) zu ändern. Spasiba. - Iwan Georgowitsch Malechski - 04.03.2012 Gospodin President, wasche kolega, ich denke es wäre besser, wenn § 6 auch körperlich behinderte Menschen erfassen würde. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.03.2012 Wasche Kolega, dieses Gesetz regelt die Betreuung. Man kann natürlich noch das Recht für Behinderte dort einarbeiten. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 20.03.2012 Wasche Kolega, gibt es noch weitere Wortmeldungen? - Andrej Louwowitsch Kronskij - 28.03.2012 wartet - Iwan Georgowitsch Malechski - 29.03.2012 Wasche Deputati, wenn es bis morgen um 12:00 Uhr keine Wortmeldungen mehr gibt wird die Abstimmung über die Vorlage eingeleitet. - Andrej Louwowitsch Kronskij - 30.03.2012 abstimmen - Iwan Georgowitsch Malechski - 02.04.2012 Stimmen Sie der Vorlage zu?
[_]Da [_]Njet [_]Wozderschanije Abstimmungsdauer sieben Tage, oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Bitte geben sie ihre Stimmenanzahl an - Wladimir Michailjowitsch Saizew - 02.04.2012 Stimmen Sie der Vorlage zu?
[X]Da (51 Stimmen) [_]Njet [_]Wozderschanije Abstimmungsdauer sieben Tage, oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Bitte geben sie ihre Stimmenanzahl an |