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Beziehungen zum Vereinigten Kaiserreich - Druckversion

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Beziehungen zum Vereinigten Kaiserreich - Andrej Louwowitsch Kronskij - 25.01.2011

[brief_amin]

Uwoschaemije Dami i Gospoda,

in den letzten Tagen fanden in einer freundlichen Atmosphäre sehr konstruktive Gespräche mit dem Vereinigten Kaiserreich (EU) statt.
Neben allgemeinen außenpolitischen Erörterungen standen auch die aktuellen Spannungen zwischen der USSRAT und Korland auf der Agenda. Beide Nationen kamen zu der Überzeugung, dass eine friedliche Lösung nur mit Hilfe der Diplomatie herbeizuführen ist. Auch ist das EU davon überzeugt, dass die Föderale Republik als nächster und nähester Partner der beiden betroffenen Konfliktnationen die Vermittlerrolle übernehmen sollte. Andro wird das entgegengebrachte Vertrauen positiv umsetzen.
Aus den Gesprächen gingen nun zwei Abkommen hervor, ein Exekutivabkommen, dass die diplomatischen Beziehungen sowie die gegenseitige Anerkennung regelt und ein Handelsabkommen über Erdöl.
Die Regierung der Föderalen Republik und des Vereinigten Kaiserreichs sind sich einig, die Beziehungen auch weiter ausbauen zu wollen.


Gemeinsame Erklärung zwischen Andro und dem EU


Im Interesse des Wohles beider Nationen und der Freiheit des Handels und der Weltmeere, erklären das Vereinige Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil und die Föderale Republik Andro folgendes:

1. Das Vereinigte Kaiserreich und die Föderale Republik Andro erkennen sich als völkerrechtliche Staaten in den bestehenden Grenzen an.

2. Das Vereinigte Kaiserreich und Andro vereinbaren den Ausbau der diplomatischen Beziehungen und des Handels.

3. Entsendete Diplomaten sind auf beiden Seiten jederzeit willkommen und genießen diplomatische Immuntität.

4. Die Gewährleistung und die Sicherheit des geschlossenen Handelsvertrages zwischen beiden Staaten genießt für beide Parteien oberste Priorität.
Eine gewaltsame Einmischung in diesen Vertrag oder eine entsprechende gewaltsame Handlung die es der Föderalen Republik Andro unmöglich macht, die Erdöllieferungen aufrecht zu halten, wird durch beide Vertragsparteien mit geeigneten Mitteln beantwortet.


Für die Föderale Republik Andro
20. Januar 2011

[Bild: sisamp.jpg]


Für das Empire-Uni,
am 21. des Januars im Jahre 2011,
gegeben in Ville-de-Nuvekerque

[Bild: unterschriftmcclanele3.gif]


Vertrag zwischen der Regierung des Vereinigten Kaiserreichs der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil mit der staatlich-androischen Gazolinsk

1. Allgemeines
a) Alle Lieferungen, die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch das Vereinigte Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil, im weiteren EU genannt, sowie zu einem Drittel von Andro über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen dem EU und Andro. Für den Transport innerhalb des EU ist dessen Regierung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen verantwortlich. Der Transport innerhalb Andros wird durch den androischen Staat oder eines von ihm beauftragen Privatunternehmens durchgeführt. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Parteien, die für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b) Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro an im EU ansässige Unternehmen.

2. Liefermengen und Ort
Die Gazolinsk verpflichtet sich zur Lieferung von maximal 1.000.000 Barrel Rohöl pro Tag in das EU. Das Öl wird an dem zivilen Seehafen von Jakowrad bereitgestellt und den Tankern des EU übergeben. 1/3 der Lieferung wird von androischen Tankern gewährleistet. Die tatsächliche Liefermenge hängt von den verfügbaren Transportkapazitäten ab, beträgt jedoch mindestens 200,000 Barrel pro Tag.

3. Lieferdauer und Zeitpunkt
Die Lieferdauer des Rohöls beschränkt sich auf ein Jahr, geliefert wird täglich.

4. Preise und Zahlungsmodalitäten
a) Pro Barrel Erdöl verpflichtet sich die im EU ansässigen, empfangenen Unternehmen zu einer Zahlung von 71,1 androischen Ramwuw.
b) Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per Banküberweisung.
c) Die Zahlungen für das Rohöl erfolgen an die Gazolinsk, Koskow Andro.

5. Vertragliche Bestimmungen
a) Die staatliche Gazolinsk garantiert für die Dauer des Vertrags den genannten Festpreis. Dieser ist von den nationalen oder internationalen Preisschwankungen unabhängig.
b) Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c) Im Falle eines Rücktritts einer oder beider Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d) Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 1% des zu tätigenden Warenwertes.
f) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g) Das EU garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung und des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat.

Für das Empire-Uni,
am 20. des Januars im Jahre 2008,
gegeben in Ville-de-Nuvekerque


[Bild: unterschriftmcclanele3.gif]


Für die Föderale Republik Andro, sowie die staatliche Gazolinsk,
am 17. Januar 2011,
gegeben in Ville-de-Nuvekerque

[Bild: sisamp.jpg]
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