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- Iwan Georgowitsch Malechski - 20.05.2012

[briefmp]

[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 28. April 2012


- Nr. 72-

2. Protokoll zur Änderung der Charta der Association of the Renzian States

Die Assoziierten Mitglieder der Association of the Renzian States kommen überein, die Charta der Organisation folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neunummerierung des bisherigen §11
Bisherig §11 wird zu § 12.

Kapitel 2: Neufassung von §1 bis 10
§1 bis 10 erhalten folgende Fassung:

§ 1 - Zielsetzung der Organisation
- die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität innerhalb des Renzianischen Kultur- und Lebensraumes zu verbessern.
- die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder verpflichten sich, keine militärischen Handlungen unter- und/oder gegeneinander zu planen, durchzuführen oder zu unterstützen.

§ 2 - Organe der Organisation
a) Ständiges Sekretariat
- das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Asuka, Téngóku Kyówakoku.
- dem Ständigen Sekretariat steht ein Generalsekretär vor, welchem neben der Außendarstellung der Association of the Renzian States gegenüber Dritten sämtliche Verwaltungsaufgaben zufallen. Dabei übt der Generalsekretär keinerlei exekutive Gewalt aus, sondern ist er an die Vorgaben und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses gebunden.
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss gewählt und eingesetzt. Das Amt des Generalsekretärs endet vorzeitig, sofern der Ständige Ausschuss dies beschließt oder der Generalsekretär seinen Rücktritt erklärt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung des Amtes wählt und setzt der Ständige Ausschuss einen neuen Generalsekretär für 4 Monate ein. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
- der Generalsekretär wird durch einen Stellvertretenden Generalsekretär bei seiner Tätigkeit unterstützt sowie bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs vertreten. Die Stellung des Stellvertretenden Generalsekretärs obliegt dem Vertreter des den Ständigen Ausschuss ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes im Ständigen Ausschuss.

b) Ständiger Ausschuss
- der Ständige Ausschuss dient dem konstanten Austausch und der Konsensfindung zwischen den Assoziierten Mitgliedern sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihm durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten.
- jedes Assoziierte Mitglied bestimmt autark über seinen Vertreter im Ständigen Ausschuss, der Staatsbürger des jeweiligen Assoziierten Mitgliedes sein muss und dessen eine Stimme im Ständigen Ausschuss führt.
- der Generalsekretär sowie ein von diesen jeweilig autark bestimmter Vertreter eines jeden Beobachtenden Mitgliedes, welcher Staatsbürger des jeweiligen Beobachtenden Mitgliedes sein muss, nehmen an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses beratend und ohne Stimmrecht teil.
- der Generalsekretär leitet und moderiert die Sitzungen des Ständigen Ausschusses. Sofern der Gegenstand der Sitzung ein Beschluss zur vorzeitigen Erledigung des Amtes des Generalsekretärs ist, leitet und moderiert der Stellvertretende Generalsekretär diese Sitzung.
- der Ständige Ausschuss fasst seine Beschlüsse stets in einem Konsens, also in Einstimmigkeit der Assoziierten Mitglieder.
- der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- die Ausrichtung des Ständigen Ausschusses rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.

c) Renzianischer Sicherheitsrat
- der Renzianische Sicherheitsrat dient als sicherheitspolitisches Beratungsgremium, welches aus den für Verteidigung zuständigen Ministern der Assoziierten Mitglieder besteht. In Abwesenheit werden die für Verteidigung zuständigen Minister der Assoziierten Mitglieder jeweilig durch den Vertreter des entsprechenden Assoziierten Mitgliedes im Ständigen Ausschuss vertreten.
- der Renzianische Sicherheitsrat tagt auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes am Ort des Ständigen Ausschusses.
- der Generalsekretär sowie die für Verteidigung zuständigen Minister der Beobachtenden Mitglieder, welche in Abwesenheit jeweilig durch den Vertreter des entsprechenden Beobachtenden Mitgliedes im Ständigen Ausschuss vertreten werden, nehmen an den Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates beratend und ohne Stimmrecht teil.
- der für Verteidigung zuständige Minister des Assoziierten Mitgliedes, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, leitet und moderiert die Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates. Er wird bei Abwesenheit zunächst durch den Vertreter des entsprechenden Assoziierten Mitglied im Ständigen Ausschuss, sodann durch den Generalsekretär vertreten.
- der Renzianische Sicherheitsrat berät die aktuelle sicherheitspolitische Lage in und außerhalb Renzias, dient dem Meinungsaustausch darüber und soll der Koordinierung der Sicherheitspolitik dienlich sein.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann mit einfacher Mehrheit die Assoziierten Mitglieder oder die Organe der Organisation nicht bindende Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die Sicherheitspolitik aussprechen.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben.

§ 3 – Finanzierung der Organisation
a) Jährlicher Haushalt
- der Organisation wird durch die Assoziierten Mitglieder ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt.
- jedes Assoziierte Mitglied trägt 12 Millionen téngesische Ryo zum jährlichen Haushalt bei.
- der jährliche Haushalt dient der Deckung der laufenden Kosten der Organisation und ihres Ständigen Sekretariates.
- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses sowie des Renzianischen Sicherheitsrates wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.

b) Sonderzahlungen
- sofern besondere Ausgaben für Projekte o. ä. aufgewendet werden müssen oder der jährliche Haushalt zur Deckung der laufenden Kosten nicht ausreicht, können durch den Ständigen Ausschuss Sonderzahlungen der Assoziierten Mitglieder beschlossen werden.
- diesem Beschluss obliegt die Festlegung der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen und deren Aufteilung auf die Assoziierten Mitglieder.
- Beobachtende Mitglieder können sich an der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen freiwillig beteiligen.

§ 4 – Amtssprachen der Organisation
- als Amtssprachen der Organisation dienen alle Sprachen der Assoziierten Mitglieder, welche diese auf nationaler Ebene als Amtssprache verwenden.
- alle offiziellen Dokumente der Organisation müssen in diesen Sprachen abgefasst sein.

§ 5 – Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes
- beitreten kann jeder souveräne Staat, der dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört und die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein Beitrittsgesuch an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der beitrittswillige Staat muss vom Ständigen Ausschuss auf seine Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog geprüft werden;
4. der Ständige Ausschuss muss dem Beitrittsgesuch zustimmen.
5. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.

§ 6 – Austritt eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation austreten, sofern es dies dem Ständigen Sekretariat mitteilt.

§ 7 – Ausschluss eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation ausgeschlossen werden, sofern es gegen diese Charta verstößt.
- über den Ausschluss entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht desjenigen Assoziierten Mitgliedes, welches ausgeschlossen werden soll, ausgesetzt.

§ 8 – Beobachtende Mitgliedschaft
- die Beobachtende Mitgliedschaft dient dazu, souveräne Staaten, welche dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört sind, an die Arbeit der Organisation heranzuführen oder souveräne Staaten, welche nicht dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig sind, in die Arbeit der Organisation einzubinden.
- es steht einem jeden Beobachtenden Mitglied frei, ob es sich den Beschlüssen der Organe der Organisation anschließen möchte oder nicht.
- als Beobachtendes Mitglied beitreten kann jeder souveräne Staat, welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein entsprechendes Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der Ständige Ausschuss muss dem Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft zustimmen.
4. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt als Beobachtendes Mitglied mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.
- das Beobachtende Mitglied kann zu einem Assoziierten Mitglied werden, sofern es dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig ist, ein entsprechendes Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft beim Ständigen Sekretariat stellt und der Ständige Ausschuss nach Prüfung der Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog dem Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft zustimmt.
- die Beobachtende Mitgliedschaft endet mit Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft, auf Beschluss des Ständigen Ausschusses oder durch entsprechende Mitteilung des Beobachtenden Mitgliedes an das Ständige Sekretariat.

§ 9 – Änderungen der Charta
- diese Charta kann durch Protokoll geändert werden, sofern ein entsprechender Beschluss im Ständigen Ausschuss gefasst wird.
- das Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sofern es von mindestens drei Viertel der Assoziierten Mitglieder ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt wurden.

§ 10 – Anhänge zur Charta
- die Anhänge zur Charta sind integrale Bestandteile dieser Charta.
- für den Beschluss, das Inkrafttreten, die Änderung oder die Aufhebung von Anhängen zur Charta gelten die Regularien für die Änderungen der Charta.
Kapitel 3: Einfügung von neu § 11
Nachfolgendes wird als neu § 11 eingefügt:

§ 11 – Definitionen
a) Rotation in alphabetischer Reihenfolge
- die alphabetische Reihenfolge orientiert sich am Namen des Assoziierten Mitgliedes anhand seines Namens in Imperianischer Sprache; das für die alphabetische Reihenfolge zugrundeliegende Schriftsystem ist die Medianische Schrift.
- der Ständige Ausschuss beschließt und ändert ein Memorandum der alphabetischen Reihenfolge der Rotation, welches die Rotationsreihenfolge verbindlich festlegt. Nach dem Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes wird dieses erst nach dem Zeitpunkt, an dem das Assoziierte Mitglied mindestens 4 Monate der Organisation als Assoziiertes Mitglied angehörte, in das Memorandum aufgenommen.

b) Jahr
- die Grundlage des Jahres bildet der Gregorianische Kalender.
Kapitel 4: Hinzufügung eines Anhangs zur Charta
Nachfolgendes wird gem. neu § 10 als 1. Anhang zur Charta hinzugefügt:

1. Anhang zur Charta: Auswärtige Beziehungen

A. Diplomatischer Schutz und Beistand
1. Sofern ein Assoziiertes Mitglied der ARS in einem Drittstaat nicht diplomatisch durch eine Botschaft vertreten ist, werden den Staatsbürgern des betreffenen Assoziierten Mitgliedes durch die Botschaft jedes anderes Assoziierten Mitgliedes in dem entsprechenden Staat der gleiche diplomatische Schutz und Beistand gewährt wie den jeweils eigenen Staatsbürgern.
2. Sofern zur Erfüllung der Aufgaben gem. Nr. 1 notwendig, kann die betreffende Botschaft mit Zustimmung des Assoziierten Mitgliedes, dessen Staatsbürger die betreffende Person ist, in dessen Namen Passdokumente ausstellen, deren Gültigkeit zeitlich auf 30 Tage sowie räumlich auf das betreffende Assoziierte Mitglied, dessen Staatsbürger die betreffende Person ist, sowie den entsprechenden Drittstaat beschränkt ist.
3. Sofern mehrere Assoziierte Mitglieder in einem Staat diplomatisch durch Botschaften vertreten sind, ist diejenige Botschaft für die Aufgaben gem. Nr. 1 zuständig, an die sich die betreffende Person gewandt hat.

B. Verlautbarungen der ARS
1. Die Botschaften der Assoziierten Mitglieder sind dafür zuständig, Nachrichten, Verlautbarungen etc. die ARS betreffend in ihrem empfangenden Drittstaat kundzumachen.
2. Entsprechende Nachrichten, Verlautbarungen etc. können durch das Ständige Sekretariat oder den Ständigen Ausschuss beschlossen und durch das Ständige Sekretariat mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung an die entsprechenden Botschaften geleitet werden.
3. Sofern mehrere Assoziierte Mitglieder in einem Staat diplomatisch durch Botschaften vertreten sind, ist durch die betreffenden Assoziierten Mitglieder eine Einigung herbeizuführen, wer die Aufgaben gem. Nr. 1 und 2 wahrnimmt. Die Einigung ist dem Ständigen Sekretariat mitzuteilen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht der betreffenden Assoziierten Mitglieder, welche keine Einigung herbeiführen konnten, ausgesetzt.

C. Vertetung der ARS bei Organisationen
1. Auf Beschluss des Ständigen Ausschusses kann die ARS bei gleich gelagerten internationalen Organisationen eine „Hohe Vertetungen der Association of the Renzian States“ einrichten.
2. Der jeweiligen Interessenvertretung steht der „Hohe Verteter der Association of the Renzian States“ vor. Jener wird auf Vorschlag des Generalsekretärs durch den Ständigen Ausschuss bestimmt oder seines Amtes enthoben.
3. Der Hohen Vertretung obliegt der Erhalt und Ausbau des Kontaktes der ARS zu der jeweiligen internationalen Organisation, die Verbreitung von Nachrichten, Verlautbarungen etc. der ARS – Bs. B Nr. 2 gilt entsprechend – sowie umgekehrt die Information der Organe der ARS über Vorgänge bezüglich oder innerhalb der jeweiligen internationalen Organisation.

D. Vorbehaltsbestimmung
Nichts in den Bestimmungen der Bs. A bis C soll und kann so verstanden werden, dass es das Recht der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder auf diplomatische Anerkennung oder Nichtanerkennung eines jeweiligen Drittstaates berührt oder präjudiziert.
Kapitel 5: Hinzufügung eines Anhangs zur Charta
Nachfolgendes wird gem. neu § 10 als 2. Anhang zur Charta hinzugefügt:

2. Anhang zur Charta: Immunität

A. Immunität des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs
Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär genießen in den Assoziierten und Beobachtenden Mitgliedern diplomatische Immunität. Jede freiheitsentziehende Maßnahme gegen den Generalsekretär oder den Stellvertretenden Generalsekretär ist unzulässig.

B. Immunität der Vertreter im Ständigen Ausschuss
Die Vertreter der Assoziierten und der Beobachtenden Mitglieder im Ständigen Ausschuss genießen diplomatische Immunität innerhalb des Assoziierten Mitglieds, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet. Jede freiheitsentziehende Maßnahme gegen einen Vertreter eines Assoziierten oder Beobachtenden Mitgliedes im Ständigen Ausschuss ist unzulässig.

C. Regelung bzgl. personae non gratae
1. Sofern eine Person mit offizieller Stellung innerhalb der ARS von dem Assoziierten Mitglied, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, zur persona non grata erklärt worden ist, gestattet das entsprechende Assoziierte Mitglied der betreffenden Person die Einreise zwecks Erfüllung ihrer Geschäfte und Aufgaben in Bezug auf die ARS. Nach Erledigung dieser ist das entsprechende Assoziierte Mitglied unverzüglich zu verlassen.
2. Die Regelungen gem. Nr. 1 gelten in Bezug auf das Ständige Sekretariat in dem und durch das Téngóku Kyowakoku entsprechend.
Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gemäß den Regelungen der Charta der Association of the Renzian States in Kraft.

Renzianisches Justizabkommen

Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:


Abschnitt I - Justizielle Kooperation

Art. 1 Gegenseitige Anerkennung der Haftbefehle, Auslieferungsabkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Ist eine von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhältig, ist der Haftbefehl von den dortigen Justizbehörden zu vollstrecken.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte und sich auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhaltenden Personen an die suchenden Justizbehörden auszuliefern. Sofern die Justizbehörden zweier oder mehrerer Vertragsparteien die gleiche Person per Haftbefehl suchen, ist diese an die Justizbehörden derjenigen Vertragspartei auszuliefern, deren Justizbehörden den Haftbefehl zuerst ausgestellt haben.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Auslieferung gem. Abs. 2 sind:
1. eigene Staatsbürger einer Vertragspartei;
2. von den eigenen Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte oder sich in Untersuchungshaft befindliche Personen;
3. von einem eigenen Gericht einer Vertragspartei zu einer Haftstrafe verurteilte Straftäter für die Dauer der Verbüßung der Zeit der Freiheitsstrafe.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger einer anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern diesen dort Todesstrafe oder Folter drohen.

Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Rechtsprechung und Rechtsordnung jeder anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine Person durch ein Gericht einer Vertragspartei verurteilt worden ist, kann er durch ein Gericht einer anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmalig verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet derjenigen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.

Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechenden diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.

Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Justizbehörden einer anderen Vertragspartei relevant sind.


Abschnitt II – Formale Bestimmungen

Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

Art. 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.

Art. 7 Austritt
Der Austritt ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.

Art. 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.

Koskow, den 20.05.2012
[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 22.06.2012

[briefmp]Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung des Staats der nambewischen Stämme.

Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und der Staat der nambewischen Stämme erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§3. Wirtschaftliche Unterstützung
Die Föderale Republik Andro leistet dem Staat der nambewischen Stämmenach Möglichkeit Unterstützung für den Aufbau des Landes im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Infrastruktur, des medizinischen-, sanitären- und schulichen Bereichs. Die jeweiligen Kooperationen werden durch die jeweiligen Regierungen vereinbart.

§.4 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signatarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.

Koskow, den 22.06.2012[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 25.06.2012

[briefmp]Uka über die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro

§ 1 Soldhöhe

(1) Der Grundsold für Mannschaftsdienstgrade beträgt 200 ARW pro Woche. Für jeden zusätzlichen Mannschaftsdienstgrad steigt der Sold um jeweils 20 ARW pro Woche.
(3) Der Grundsold für Unteroffiziersdienstgrade beträgt 350 ARW pro Woche. Für jeden zusätzlichen Unteroffiziersdienstgrad steigt der Sold um 40 ARW.
(4) Der Grundsold für Offiziersdienstgrade beträgt 600 ARW pro Woche. Für jeden zusätzlichen Offiziersdienstgrad steigt der Sold um 60 ARW.

§ 2 Besondere Zuwendungen

(1)Alle Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere haben unabhängig von ihrem Rang Anspruch auf folgende Zulagen zum normalen Sold
(2) Begrüßungsgeld: Das Begrüßungsgeld wird nach der Vereidigung an jedem neuen Soldaten der föderalen Streitkräfte in Höhe von 500 ARW ausbezahlt.
(3) Entlassungsgeld: Das Entlassungsgeld wird jedem Soldaten der föderalen Streitkräfte, welcher seinen Dienst ohne Beanstandungen absolviert hat, am Tage seiner regulären Entlassung aus dem Dienst in Höhe von 1000 ARW ausbezahlt.
(4) Weihnachtsgeld: Das Weihnachtsgeld wird jedem Soldaten am letzten Tag jedes Jahres in Höhe von 1000 ARW ausbezahlt.
(5) Kindergeld: Jedem Soldat, welcher Vater oder Mutter eines Kindes wird, wird pro Kind ein einmaliges Kindergeld in Höhe von 5ausbezahlt.
(6) Manövergeld: Jedem Soldat, welcher an einem Manöver, oder einer militärischen Großübung der föderalen Streitkräfte teilnimmt werden pro Tag der Teilnahme ein Manövergeld in Höhe von 100 ARW ausbezahlt.
(7) Verteidigungszulage: Jedem Soldat, welcher in einem Verteidigungsfall, einem inneren Notstand, oder einem sonstigen vergleichbaren Hilfsfall an Kampfhandlungen mit Gefahr für Leib oder Leben teilnimmt werden pro Tag eine Zulage in Höhe von 150 ARW ausbezahlt.

§ 3 Zuwendungen für Versehrte und Hinterbliebene

(1) Jedem Soldat, welcher während seiner Dienstzeit in Ausübung seines Dienstes derart an Leib, oder Gesundheit geschädigt wird, infolgedessen er wenigstens vorübergehend wenigstens teilweise wehrdienstuntauglich ist, wird ein Versehrtengeld in Höhe von mindestens 75% seines letzten jährlichen Soldes ausbezahlt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern die Schädigung durch Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit des betreffenden Soldaten verursacht wurde.
(3) Wird ein Soldat während seiner Dienstzeit in Ausübung seines Dienstes getötet, so wird den den Hinterbliebenen, welchen hierdurch ein Verdienstausfall entstanden ist, ein Gefallenengeld in Höhe des letzten jährlichen Soldes des Getöten.

§ 4 Zuwendungen für aus den Dienst ausgeschiedenen Soldaten

(1) Einem aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten wird für das erste Jahr nach dem Abschied ein Übergangsgeld in Höhe von 75% seines letzten jährlichen Soldes ausbezahlt.
(2) Ab dem Beginn des zweiten Jahres beträgt die Höhe des Übergangsgeldes 50% des letzten jährlichen Soldes
(4) Abs 1. und 2 finden keine Anwendung auf unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassene Soldaten. Ferner nicht auf Soldaten, welche sich während ihrer Dienstzeit strafbar gemacht haben, oder sonst nach Abwägung der Schwere des Verstoßes und der beiderseitigen Interessen Interessen der Föderalen Republik Andro, oder der föderalen Streitkräfte, oder ihr Eigentum vorsätzlich, oder grob fahrlässig beeinträchtigt, oder beschädigt haben.

§ Zahlungen von Pensionen

(1) Mit Eintritt in die föderalen Streitkräfte erwirbt jeder Soldat einen Anspruch auf Zahlung einer Pension von 30% seines letzten jährlichen Soldes.
(2) Der Pensionsanspruch erhöht sich pro geleisteten Dienstjahr um 1,5%.
(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Grundwehrdienstleistende
(4) Abs 1. und 2 finden keine Anwendung auf unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassene Soldaten. Ferner nicht auf Soldaten, welche sich während ihrer Dienstzeit strafbar gemacht haben, oder sonst nach Abwägung der Schwere des Verstoßes und der beiderseitigen Interessen Interessen der Föderalen Republik Andro, oder der föderalen Streitkräfte, oder ihr Eigentum vorsätzlich, oder grob fahrlässig beeinträchtigt, oder beschädigt haben.
(5) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 bleiben von anderen Pensions- oder Rentenansprüchen unberührt.

§ 5 Begriffsbestimmung

(1) Als Mannschaftsdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Streliz
2.) Efreitor
3.) Mladshii Sergeant

(2) Als Unteroffiziersdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Desjatnik
2.) Starshii Sergeant
3.) Starshina
4.) Praporwnik
5.) Starshii Praporwnik

(3) Als Offiziersdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Lietenant
2.) Starshii Lietenant
3.) Sotnik
4.) Maior
5.) Podpolkownik
6.) Polkownik
7.) General Leitenant
8.) General Maior
9.) General Polkownik
10.) General Armii
11.) Marschall Federalnoi Respubliki Androija

§ 6 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
(2) Sie findet zum ersten Mal ab dem 01.07.2012 Anwendung
(3) Anderslautende Vorschriften treten mit Inkrafttreten außer Kraft.
[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 25.06.2012

[briefmp]Uka über die Ruhestandsbezüge der Leiter der obersten Föderationsorgane

§ 1 Ruhestandsbezüge

Den Leitern der obersten Föderationsorgane (Besoldungsgruppe A, B, C gemäß der Uka über die Art und Höhe der Besoldung für Staatsdiener der Föderalen Republik Andro idF vom 28.02. 2012) wird nach ordnungsgemäßer Erledigung ihres Amtes ein Ruhestandsbezug von 50% ihres letzten jährlichen Gehaltes ausbezahlt. Abgeordnete der föderalen Duma erwerben die in dieser Uka geregelten Ansprüche erst nach ordnungsgemäßer Erledigung zweier Legislaturperioden.

§ 2 Sonstige Vergünstigungen

(1) Den Mitgliedern der Besoldungsgruppe A und B stehen darüber hinaus eine lebenslängliche freie Nutzung von Verkehrsmitteln der öffentlichen, föderalen Hand zu.
(2) Den Mitgliedern der Besoldungsgruppe A stehen darüber hinaus ein Büro zur Erledigung weiterer repräsentativer Aufgaben samt eines Sekretärs, eine Limousine samt Fahrer, sowie einen angemessener Personenschutz zu.
(3) Die Abs.1 und 2. finden keine Anwendung bei vorzeitiger Erledigung des Amtes, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen geschah. Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung, sofern die vorzeitige Erledigung des Amtes aus einem Amtsenthebungsverfahrens der Duma, oder einer strafbaren Handlung des Amtsinhabers herrührt.

§ 3 Entscheidungsbefugnis

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der in § 1 und § 2 aufgezählten Bezüge und Vergünstigungen im konkreten Fall trifft die Duma. Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen drei Tage die Duma Einspruch aus Gründen gemäß § 2, III dieser Uka einlegt.
(2) Die endgültige Entscheidung, ob Gründe gemäß § 2, III dieser Uka vorliegen, trifft sodann der Föderationsgerichtshof.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Uka tritt rückwirkend zum 29.05.2009 in Kraft.[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 26.06.2012

[briefmp]

Uka über die Außerkraftsetzung von Ukas

§ 1 Die Uka über die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro, sowie die Uka über die Ruhestandsbezüge der Leiter der obersten Föderationsorgane wird vorläufig außer Kraft gesetzt.

§ 2 Diese Uka tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Koskow, den 26.06.2012[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 03.07.2012

[briefmp]Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung des Kerajaan Pahlawan

Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und das Kerajaan Pahlawan erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.

[Für die Föderale Republik Andro]

Iwan Georgowitsch Malechski

Für das Kerajaan Pahlawan, in Vertretung des Raja:
[Bild: unterschriftali.png]
[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 05.07.2012

[briefmp]

[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 04. Juli 2012


- Nr. 73-


Gesetz über die Änderung der Vefassung der Föderalen Republik Andro

§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Aufgabe, die Verfassung der Föderalen Republik wie folgt zu ändern:
1. Titeländerung zu "Verfassung der Föderalen Republik Andro"
2. Änderung der Präambel von "Jugo-Vostochnaja" zu "Almachistan".
3. §4) Streichung des Satzes "Niemand kann gegen seinen Willen zu einem Dienst gezwungen werden."
4. Änderung der Sitze der Duma von 151 zu 500.000 pro Bürger.
5. Verdoppelung der Sitze für die Provinzen in §5a).
6. Festlegung von allgemeinen, freien, direkten, geheimen und gleichen Wahlen der Provinzpairs.
7. Änderung in §6) der Ministerpräsident ist künftig der Präsident der Republik. Er hat Notstandsvollmachten. Näheres regelt ein Gesetz.
8. Der Präsident kann nicht Mitglied der Duma sein


[doc]Verfassung der Föderalen Republik Andro

Beseelt von dem Gedanken, eine freie Weltordnung zu errichten, in der jeder frei irgendwelcher Standesunterschiede sein Leben verwirklichen kann, ungehindert einer obrigkeitlichen Bevormundung, haben sich die Bürger in den fünf Provinzen Mostovskaja, Korgowska, Ribir, Wiltuvija und Almachistan, nachdem sie den Zaren und seine Gefolgschaft vertrieben, diese Verfassung gegeben.

§ 1) Von dem Staate

Die Föderale Republik Andro ist ein in seinem Gebiete unteilbarer, freier, föderaler und republikanischer Rechtsstaat. Die Landesfarben sind rot und weiß. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

§ 2) Von den Menschen

Alle Menschen sind gleich. Jegliche Standesunterschiede sind abgeschafft. Die "Erste Konvention über Menschenrechte" der Vereinten
Virtuellen Nationen vom 24. Januar 2007 in ratifizierter Form ist Bestandteil dieser Verfassung.
Die Menschen in Andro leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des
Einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.

§ 3) Von dem Androischen Volke

Als Bürger der Föderalen Republik Andro darf sich nennen, wer die in dieser Verfassung geschriebenen Grundregeln, die Republik und seine verfassungsmäßig geschützten Institutionen anerkennt und achtet. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 4) Von den Bürgerlichen Rechten

Jeder Staatsbürger der Föderalen Republik Andro hat das Recht auf materielle Versorgung durch den Staat im Alter sowie im Falle von Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
Die Religionsfreiheit sowie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses und des Gewissens werden gewährleistet.
Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.
Alle Androsen genießen das Recht, sich frei im Gebiet der Föderalen Republik Andro zu bewegen.
Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.
Im Rahmen der Werte Andros kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

§ 5) Von der Gesetzgebung

Die Gesetzgebung wird durch ein in freien, gleichen, geheimen, direkten und allgemeinen Wahlen für vier Monate bestimmtes, unabhängiges Mandaten bestehendes Parlament ausgeübt. Dabei werden 500.000 Bürger der Föderalen Republik Andro durch einen Abgeordneten vertreten. Es beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder über einfache Gesetze. Das Nähere regelt ein Gesetz.
In nachfolgenden Bereichen hat die Republik gegenüber den Provinzen ausschließliche Gesetzgebungskompetenz:
-Außen- und Sicherheitspolitik
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Münz- und Währungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Eisenbahnwesen, Schifffahrtswege, Raum- und Luftfahrt
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Strafrecht
-Geheimdienste
-Finanzaufsicht und Bankenkontrolle
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt die Republik das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Republikgesetze den Provinzialgesetzen vorgehen. Das Initiativrecht steht allen Bürgern der Freien Republik Andro zu. Die Abgeordneten des Parlaments können für Äußerungen, die sie vor dem Parlament oder in ihrer ausdrücklichen Funktion als Abgeordnete getätigt haben, nicht strafrechtlich verfolgt werden.

§ 5a) Von den Provinzen

Die Vertreter der Provinzen haben Rede- und Stimmrecht zu allen im Parlament tagenden Angelegenheiten. Die Verteilung des Stimmrechts ergibt sich wiefolgt:
Mostovskaja - 102 Stimmen
Korgowska - 58 Stimmen
Wiltuwija - 50 Stimmen
Ribir - 40 Stimmen
Almachistan - 35 Stimmen
Im Parlament sitzende Provinzvertreter dürfen nicht gleichzeitig als Abgeordnete im Parlament tätig sein. Alle Provinzvertreter müssen in regelmäßigen Abständen durch die gesetzgebenden Organe auf Provinzebene in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen gewählt werden. Das Nähere regeln Provinzgesetze

§ 6) Von dem Ministerrat

Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Präsidenten der Republik.
Der Präsident der Republik vertritt die Föderale Republik Andro nach innen und nach außen, er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht bei nicht anders abwendbarer Gefahr für die Republik, oder das androische Volk den Notstand zu erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk gewählt.
Die Minister werden durch den Präsidenten der Republik ernannt. Bei der Ernennung haben sie das allgemeine Treuebekenntnis auf die Verfassung zu leisten.
Der Regierung kann durch das Parlament in einer Abstimmung das Vertrauen entzogen werden, indem es mit der Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten einen Gegenkandidaten benennt. Dann sind innerhalb eines Monats Neuwahlen für das Amt des Präsidenten der Republik durchzuführen. Weiteres regelt ein Gesetz. Der Präsident kann kein Mitglied der Duma sein.

§ 7) Von der Gerichtsbarkeit

Für alle rechtlichen Angelegenheiten Andros gibt es ein in allen Teilen zuständiges Gericht für ganz Andro. Die Einrichtung von Provinzialgerichten bleibt davon unberührt. Jeder Bürger hat das Recht mit der Behauptung, ihm sei Unrecht geschehen, das oberste Gericht anzurufen. Die Richter sollen frei und unbefangen mit der natürlichen Härte des Gesetzes entscheiden.
Dem obersten Gericht stehen drei Richter vor, von denen einer durch den Ministerrat, einer durch das Parlament und einer durch die Provinzen bestimmt wird.
Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 8) Von dem Völkerrecht

Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
Der Beitritt der Föderalen Republik Andro zu einer Internationalen Organisation bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte des Volkes in einer Volksabstimmung.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.

§ 9) Schluß-Akte

Die allgemeine Bekenntnisformel lautet: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, wenn sie durch das gesamte Volk Andros angenommen und ratifiziert wurde. Sie ersetzt damit alle älteren Verfassungen.
Eine Änderung der in diesen Dokument beschriebenen Artikel ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller Bürger des androischen Volkes möglich.

§2. Schlussbestimmung
(1)Die Verfassungsänderung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie durch das androische Volk beschlossen wurde.
(2)Die Annahme der Verfassungsänderung zu den nächsten Ministerratswahlen hat direkten Einfluss auf diese. So sind alle Änderungen, insbesondere jene aus §6. sofort umzusetzen.
(3)Der Gesetzesgeber ist dazu verpflichtet, die nötigen Gesetzesänderungen im Rahmen der Verfassungsänderungen zeitnahe durchzuführen.
[/doc][/briefmp]


- Wladimir Michailjowitsch Saizew - 17.07.2012

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[doc]Neue Weisung über die Organisation der Regierung

§ 1 - Gliederung der Ministerien
(1) Das Innenministerium der Föderalen Republik Andro ist zuständig für die Bereiche Inneres, Polizei und Sicherheit, Justiz, Bildung, Kultur, Gesundheit, Familie, Soziales und Umwelt.
(2) Das Finanzministerium der Föderalen Republik Andro ist zuständig für Finanzen, Wirtschaft, Forschung, Entwicklung, Verbraucherschutz, Arbeit, Luft- und Raumfahrt, Landwirtschaft und Technologie.
(3) Das Verteidigungsministerium der Föderalen Republik Andro ist zuständig für den Bereich der Verteidigung, Streitkräfte, Wehrbeschaffung, militärische Forschung und Rüstung.
(4) Das Außenministerium der Föderalen Republik Andro ist zuständig für die Beziehungen und die Lösung von Konflikten mit anderen Ländern, sowie für Entwicklungshilfe. Außerdem organisiert es das Corps Diplomatique.

§ 2 – Die Regierung
(1) Der Präsident der Republik steht der Regierung vor und besitzt Richtlinienkompetenz. Außerhalb dieser Richtlinien liegen die Ressorts
im Verantwortungsbereich der zuständigen Minister. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ministern entscheidet der Ministerrat als Ganzes.
(2) Bei Abwesenheit eines Mitglieds der Regierung legt der Präsident der Republik in Absprache mit der Regierung einen Stellvertreter fest.
(3) Die Minister können in ihrer Tätigkeit von stellvertretenden Ministern unterstützt werden. Diese bedürfen der Ernennung durch den Präsident der Republik.
(4) Den Ministern steht es frei innerhalb ihres Verantwortungsbereiches Staatssekretäre zu ernennen. Diese gehören dem Ministerrat nicht an.

§ 3 - Weisungen
(1) Die Regierungsmitglieder können jederzeit Weisungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen. Diese Weisungen haben bis zum Widerruf
Gültigkeit. Weisungen können vom Präsident der Republik, der Duma und dem Reichsgerichtshof für ungültig erklärt werden.

§ 4 - Logos und Briefköpfe der Regierung
(1) Die Mitglieder der Regierung verwenden bei rechtsgültigen Dokumenten die Briefköpfe und Vorlagen aus Anhang 1.
(2) Bei Dokumenten die nicht durch (1) erfasst werden dürfen auch die Briefköpfe aus Anhang 2 verwendet werden.

§ 5 Vertretungsreihenfolge

(1) Im Falle der Verhinderung des Präsident der Republik gilt folgende Vertretungsreihenfolge.
-> Vizepräsident
-> Außenminister
-> Innenminister
-> Verteidigungsminister

(2)Als "verhindert" gilt ein Mitglied des Ministerrates, wenn es sich in
der Abwesenheitsliste abgemeldet hat, oder innerhalb von 7 Tagen keinen
Beitrag im SimOn-Bereich des Forums verfasst hat.


Uka über die Schaffung eines Nationalen Sicherheitsrates

§1. Nationaler Sicherheitsrat
Der Nationale Sicherheitsrat ist ein formelles Organ des Bundes, das im Falle einer nationalen oder internationalen Krise oder einem Ereignis das die Sicherheit Andros tangiert zusammentritt.

§2. Mitglieder
Der Nationale Sicherheitsrat besteht aus dem Präsidenten der Republik, dem Innenminister, dem Außenminister, dem Verteidigungsminister, dem Vizepräsidenten, dem Oberkommandierenden der Armee und den Oberkommandierenden der Luftstreitkräfte, der Seestreitkräfte und der Landstreitkräfte, dem Polizeipräsidenten Andros und dem Feuerwehrkommandeur Andros.

§3. Einberufung
Der Präsidenten der Republik beruft den Nationalen Sicherheitsrat ein. Im Falle seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Die weitere Reihenfolge der einberufungsberechtigten Personen geht aus der "Uka über die Organisation der Regierung" hervor.

§4. Funktionen und Kompetenzen
Der Nationale Sicherheitsrat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Regierung, Verwaltung, Armee, Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz im Falle eines dringenden Falles zu verbessern und zu unterstützen.
Der Präsidenten der Republik alleine ist befugt, den einzelnen Instanzen Weisungen zu erteilen.
Die übrigen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates wirken beratend, unterstützend und exekutiv mit.

Uka über die Schaffung eines Nationalen Sicherheitsrates

§1. Nationaler Sicherheitsrat
Der Nationale Sicherheitsrat ist ein formelles Organ des Bundes, das im Falle einer nationalen oder internationalen Krise oder einem Ereignis das die Sicherheit Andros tangiert zusammentritt.

§2. Mitglieder
Der Nationale Sicherheitsrat besteht aus dem Präsidenten der Republik, dem Innenminister, dem Außenminister, dem Verteidigungsminister, dem Vizepräsidenten, dem Oberkommandierenden der Armee und den Oberkommandierenden der Luftstreitkräfte, der Seestreitkräfte und der Landstreitkräfte, dem Polizeipräsidenten Andros und dem Feuerwehrkommandeur Andros.

§3. Einberufung
Der Präsidenten der Republik beruft den Nationalen Sicherheitsrat ein. Im Falle seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Die weitere Reihenfolge der einberufungsberechtigten Personen geht aus der "Uka über die Organisation der Regierung" hervor.

§4. Funktionen und Kompetenzen
Der Nationale Sicherheitsrat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Regierung, Verwaltung, Armee, Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz im Falle eines dringenden Falles zu verbessern und zu unterstützen.
Der Präsidenten der Republik alleine ist befugt, den einzelnen Instanzen Weisungen zu erteilen.
Die übrigen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates wirken beratend, unterstützend und exekutiv mit.


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- Tatjana Michailowna Alexjewa - 17.07.2012

[briefamint]
Personenschutz

§1 Als schutzbedürftig im Sinne dieser Uka werden alle Mitglieder des
Ministerrates, des Präsidiums der Duma und des Obersten Gerichtshofes
angesehen.
§2 Der Präsident der Republik der
Föderalen Republik Andro hat Anspruch auf Personenschutz durch 20
Personenschützer und einer Motorradeskorte von 10 Motorrädern. Daneben
sind jederzeit drei Fahrzeuge identischer Bauart, mit dem Fahrzeug, in
welchem der Ministerpräsident sitzt im gleichen Konvoi mitzuführen.
§ 3 Ein Minister der Föderalen Republik Andro hat Anspruch auf
Personenschutz durch 10 Personenschützer und einer Motorradeskorte von 8
Motorrädern. Daneben sind jederzeit drei Fahrzeuge identischer Bauart,
mit dem Fahrzeug, in welchem der Minister sitzt im gleichen Konvoi
mitzuführen.
§ 4 Die Konvois des Präsident der Republik und der Minister genießen alle polizeilichen Sonderrechte, sowie absoluten Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmer.
§ 5 Je nach Lage können die Konvois weiter verstärkt werden.
§ 6 Alle weiteren Beamte der Föderalen Republik Andro, haben je nach Lage Anspruch auf gewisse personenschützerliche Leistungen.
§ 7 Für den Personenschutz ist die Polizei der Föderalen Republik Andro zuständig

Objektschutz

§ 8 Als schutzbedürftig im Sinne der Uka gelten alle Gebäude und
sonstige Objekte von Verfassungsorganen der Föderalen Republik auf
föderaler und Provinzebene, sowie alle Auslandsvertretungen der
Föderalen Republik Andro
§ 9 Für den Objektschutz bei den obersten Verfassungsorganen, sowie den
Auslandsvertretungen der Föderalen Republik Andro sind die Streitkräfte
der Föderalen Republik Andro zuständig.
§ 10 Für den Objektschutz bei den Provinzorganen ist die Polizei der Föderalen Republik Andro zuständig.

Inkraftreten
§ 11 Diese Uka tritt nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Protokollweisung

Präambel
Dieses Weisungregelt das Verhalten und den Empfang gegenüber ausländischen Staatsgästen und Diplomaten.


§1. Emfpang von Staatsoberhäuptern
(1) Reist ein ausländisches Staatsoberhaupt nach Andro ein, so wird er/sie von einer Delegation der Regierung unter Beteiligung des Präsidenten der Republik empfangen.
(2)Die Abholung erfolgt auf dem Rollfeld des Flughafens.
(3)Es ist ein roter Teppich für den Staatsgast auszurollen, zu dessen Seiten jeweils 40 Marinesoldaten ein Ehrenspalier bilden.
(4)Der Gast wird mit einer Limousine und einer großen Polizeieskorte zum Haus der Politik oder dem Weißen Salon eskortiert.
(5)Es wird die Nationalhymne des Landes des Staatsgastes gespielt.

§2. Emfpang eines Regierungsschefs
(1) Reist ein ausländischer Regierungschef nach Andro ein, so wird er/sie von einer Delegation der Regierung unter Beteiligung von mindestens einem Minister abgeholt.
(2)Die Abholung erfolgt auf dem Rollfeld des Flughafens.
(3)Es ist ein roter Teppich für den Staatsgast auszurollen, zu dessen Seiten jeweils 20 Marinesoldaten ein Ehrenspalier bilden.
(4)Der Gast wird mit einer Limousine und einer mittleren Polizeieskorte zum Gesprächsort eskortiert.
(5)Es wird die Nationalhymne des Landes des Staatsgastes gespielt.

§3. Emfpang von Ministern oder sonstiger Delegierter
(1) Reist ein ausländischer Minister oder eine Delegation nach Andro ein, so wird/werden er/sie von einer Delegation der Regierung abgeholt.
(2)Die Abholung erfolgt auf dem Rollfeld des Flughafens.
(3)Es ist ein roter Teppich für den Staatsgast auszurollen, zu dessen Seiten jeweils 10 Marinesoldaten ein Ehrenspalier bilden.
(4)Der Gast wird mit einer Limousine und einer kleinen Polizeieskorte zu einem Ministerium eskortiert.

§4. Akkreditierungen und Ernennungen ausländischer Diplomaten
(1)Wird ein ausländischer Botschafter akkreditiert so ist er zum Präsidenten der Republik zu bestellen.
(2)Dort erhält er von diesem mit einer Feierlichkeit sein Akkreditierungschreiben.
(3)Der Präsidenten der Republik bestimmt selbst wie die Festigkeiten dazu aussehen oder ablaufen sollen.

§5. Ehrungen
(1)Zu Ehrungen oder Ordensverleihungen sind entsprechende festliche Rahmen abzuhalten.

§6. Militärische Ehren
(1)Der Emfpang eines Admirals oder Generals wird mit 10 Schüssen salutiert.
(2)Es muss immer ein gleichrangiger Offizier den Gast emfpangen.

§7. Feiertage
(1)Zu nationalen Feiertagen werden jeweils 20 Salutschüsse aus Kanonen geben.
(2)Am Tag der Unabhängigkeit und Befreiung jeweils 50 Schüsse.

§8. Sonstiges
Dieses Uka tritt nach der Verkündung in Kraft.
[/briefamint]


- Wladimir Michailjowitsch Saizew - 13.08.2012



[Bild: bgbl.jpg]


Ausgegeben zu Koskow, am 20. August 2012


- Nr. 74-



[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Beschluss der Duma zur Änderung der Namenswahl

§1. Allgemeines
Dieser Beschluss der Duma ändert den Namen Ministerpräsident zu Präsident der Republik in allen Gesetzen und Weisungen Andros.

§2. Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Mehrheit in Kraft. Die Regierung wird dann beauftragt die in §1. genannten Änderungen vorzunehmen.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=197]