Androische Föderation
Föderales Amtsblatt - Druckversion

+- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum)
+-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3)
+--- Forum: Ploschtschad Narodow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Thema: Föderales Amtsblatt (/showthread.php?tid=4016)

Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17


- Iwan Georgowitsch Malechski - 21.02.2012

[briefmp]
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 20. Februar 2012


- Nr. 66-
Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz(FeReG)

Dieses Gesetz regelt die Struktur der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Rebuplik Andro.

§2 Feuerwehr und Rettungsdienst Allgemein
(1) Die Feuerwehr der Föderalen Republik Andro sorgt für den Schutz der
Bürger vor Bränden und Katastrophen. Sie löscht Brände, schützt vor
Überschwemmungen und rettet Menschen aus Notsituationen.
(2) Die Feuerwehr untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den obersten Feuerwehrkommandanten.
(4) Der Rettungsdienst sorgt für die ambulante Hilfe von verletzen Personen.
(5) Der Rettungsdienst untersteht dem Innenministerium.
(6) Feuerwehr und Rettungsdienst müssen jedem Menschen helfen und sich an Verfassung und Gesetz halten.

§3 Notrufnummer
(1) Die Rufnummer der Feuerwehr und des Rettungsdienstes lautet 551.
(2) Falschmeldungen und der Missbrauch der Notrufnummer stellen eine Straftat dar.
(3) Es besteht die Pflicht jedem Notruf nachzugehen.

§4 Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit einer Einwohnerzahl von über 50.000 sind zum Betrieb einer Berufsfeuerwehr verpflichtet.
(2) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

$5 Freiwillige Feuerwehr
(1) Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind keine Angestellten der
Kommune und erhalten kein festes Gehalt. Sie erhalten jedoch eine
Aufwandsentschädigung von bis zu 40 ARW pro Einsatz.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind immer an eine Berufsfeuerwehr gebunden und unterstehen dem örtlichen Kommandanten.
(3) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

§6 Katastrophenschutz
(1) Der Katastrophenschutz ist eine Sonderabteilung der Feuerwehr.
(2) Der Katastrophenschutz ist auf föderaler Ebene organisiert und kommt in Katastrophensituationen zum Einsatz.
(3) Die Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
(4) Der Katastrophenschutz untersteht direkt dem obersten Feuerwehrkommandanten der Föderalen Republik Andro.

§7 Rettungsdienst
(1) Jede Kommune hat für den Unterhalt eines Rettungsdienstes zu sorgen.
(2) Der Rettungsdienst kann von speziell ausgebildeten Mitgliedern privater Organisationen übernommen werden.
(3) Mitglieder des Rettungsdienstes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

§8 Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird vom Innenministerium durch Verodnungen geregelt.

§9 Rechtliches
(1) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr unterliegen im Einsatz nicht den Bestimmungen des Verkehrsgesetzes.
(2) Die mutwillige Verhinderung eines Einsatzes stellt eine Straftat dar.

§10 Abschlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Neues Gesetz
Datenschutzgesetz (DsG)

Präambel
In diesem Sitz sollen nationale Richtlinien für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt.

§1 Definition
(1) Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die sich eine Person zweifelsfrei identifizieren lässt.
(2) Als öffentliche Stelle gilt jedes Organ des androischen Staates.
(3) Alle nicht in (2) aufgeführten Stellen gelten als nicht öffentlich.

§2 Nicht öffentliche Stellen
(1) Daten dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Zugriffe und Nutzung von Datensätzen müssen dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden.

§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (2),(4),(5),(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4(3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (1) und (3) verweigern.
(5) Einer öffentlichen Stelle ist es erlaubt Daten zu ethnischer Herkunft und Religion von Staatsbürgern zu erheben und zu speichern.

§4 Betroffenenrecht
(1) Einer Person muss Auskunft über alle Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritte untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen.

§5 Anwendung
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes gelten nur für androische Personen und Stellen.
(2) Das Innenministerium ist berechtigt von jeder öffentlichen und nicht öffentlichen Stelle die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stellt eine Straftat dar.

§6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Bankgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Bankgesetz wie folgt zu ändern:

§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Föderalen Republik Andro, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.


§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.

Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Antikorruptionsgesetz und der Schaffung eines Finanzkontrollgesetzbuches.

§1. Allgemeines
(1)Es wird ein Finanzkontrollgesetzbuch (FikoG) geschaffen.
(2)Das bisherige Antikorruptionsgesetz (AnKoGe) wird dort unter Abschnitt I. aufgeführt.
(3)Das neue Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes wird unter Abschnitt II. eingefügt.
(4)Das neue Gesetz zur Kontrolle und Beschränkung von Kartellen und Monopolen wird unter Abschnitt III. eingeführt.
(5)Die Behörden Antikorruptionsamt, Föderale Finanzaufsicht sowie das Föderale Kartellamt werden zur "Föderale Wettbewerbsaufsichtsbehörde (FWAB)" zusammengeführt. Es untersteht dem Finanzministerium.
(6)Die Präambel lautet wie folgt:

"Das Finanzkontrollgesetzbuch beinhaltet das Antikorruptionsgesetz, dass Finanzmarktkontrollgesetz sowie das Kartell- und Monopolgesetz. Es hat die Aufgabe, den androischen Staat, die Wirtschaft, die Finanzmärkte sowie den freien Markt vor unlauteren Geschäften und Vorhaben zu schützen."

[doc]
Finanzmarktkontrollgesetz

Allgemeines
§1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht und Kontrolle über den Finanzmarkt, sowie den Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzprodukten, soweit er die Föderale Republik Andro betrifft.
§2 Dieses Gesetz gilt für alle Finanzinstitute, welche ihren Sitz innerhalb der Föderalen Republik Andro haben, ihre Geschäfte innerhalb der Föderalen Republik Andro tätigen, oder ihre Geschäfte auf eine sonstige Art und Weise die Föderale Republik Andro, deren Bürger, oder weitere inländische Rechtsgüter betreffen.

Föderale Finanzaufsicht
§ 3 Hiermit wird die „Föderale Finanzaufsicht“ (FFA) gegründet.
§4 Aufgabe der FFA ist die Überwachung und Kontrolle des Finanzmarktes im Sinne dieses Gesetzes.
§4 Zu diesem Zwecke ist die FFA befugt jederzeit in die Geschäftsunterlagen von Finanzinstituten im Sinne dieses Gesetzes Einsicht zu nehmen. Alle Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes haben ferner der FFA halbjährlich einen umfassenden Bericht über die in diesem Zeitraum vollzogene Geschäftstätigkeit.
§5 Alle Finanzprodukte und Wertpapiere bedürfen der Zulassung durch die FFA. Der Finanzminister wird ermächtigt die Voraussetzungen für eine Erteilung der Zulassung per Uka festzulegen.
§6 Die FFA ist befugt, bei Verstößen gegen dieses oder ein sonstiges Gesetz der Föderalen Republik Andro, den Geschäftsbetrieb eines Finanzinstitutes temporär, oder dauerhaft zu untersagen, einzuschränken, oder das Finanzinstitut in die öffentliche Hand zu überführen.
§7 Als Verstoß gegen dieses Gesetz gilt insbesondere der Handel mit nicht genehmigten Wertpapieren und anderen Finanzprodukten. Der Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten, welche ganz überwiegend den Sinn verfolgen durch reine Spekulation eine Rendite zu erzeugen und dabei mit erheblichen Risiken behaftet sind ist unzulässig.
Innere Organisation
§8 Die FFA ist eine staatliche Behörde und als solche direkt dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro unterstellt. Der Finanzminister wird ermächtigt die innere Organisation der FFA per Uka zu bestimmen.
§9 Die FFA wird von einem Generaldirektor und zwei Direktoren geleitet, welche den Generaldirektor in seiner Tätigkeit unterstützen und vertretungsberechtigt sind.

Kundenberatung
§10 Die Beratung eines Kunden hinsichtlich Wertpapiere, oder anderen Finanzprodukten hat so zu erfolgen, wie es der Grundsatz des Treu und Glaubens und die Verkehrssitte erfordern.
§11 Es ist für jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Zeit, den Ort, den Berater, die vorgeschlagenen Finanzprodukte, sowie die möglichen Risiken umfasst.
Abschließendes

Kartell und Monopolgesetz

§1. Allgemein
(1)Es wird eine Föderale Kartell und Monopolbehörde gegründet namentlich als Föderales Kartellamt.
(2)Dieses Amt hat die Aufgabe, alle privaten Unternehmen, die auf dem nationalen wie internationalen Markt agierne zu beobachten und für einen gerechten und offenen Wettbewerb zu sorgen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht zum Vorgehen gegen private Unternehmen, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

§2. Kartell- und Monopolecht
(1)Vereinbarungen, Absprachen, Beschlüsse oder Übereinkünfte zwischen Unternehmen oder die Verabredung zu einem abgestimmten Verhalten, die zum Ziel haben, den Wettbewerb zu Verhindern, Einzuschränken oder zu Verfälschen sind verboten.
(2)Preisabsprachen sind verboten.
(3)Die Vergabe von öffentlichen oder privaten Aufträge ist verboten, wenn der Verdacht der Vetternwirtschaft oder Vorteilsnahme besteht.
(4)Das Rech zur marktbeherrschenden Stellung (Monopol) ist keinem privaten Unternehmen gegeben. Marktbeherrschend ist, wenn das Unternehmen keinem oder nur einem geringen Wettbewerb ausgesetzt ist oder seine überragende Marktstellung ausnutzt.

§3. Staatliches Vorgehen
(1)Im Falle von Vergehen gegen §2. hat das Kartellamt das Recht, geplante oder durchgeführte Firmenzusammenschließungen, Aufkäufe oder Fusionen zu unterbinden oder die entsprechenden Firmen wieder aufzuteilen.
(2)Das Kartellamt muss allen Firmenfusionen zustimmen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht, Preiskorrekturen vorzunehmen, im Falle einer Wettbewerbsverzerrung.
(4)Das Kartellamt hat das Recht, die tägliche Preisänderung eines Produktes zu unterbinden und neu zu regeln.
(5)Das Kartellamt überwacht die Vergabe öffentlicher oder privater Aufträge.
(6)Das Kartellamt hat das Recht Konsortien, Konzerne, Kartelle, Syndikate, Joint Ventures, Trusts Allianzen und Interessensgemeinschaften die dem Wettbewerb schaden zu unterbinden oder zu zerschlagen.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
[/doc]

Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Zollgesetz wie folgt zu ändern:

§1. Allgemeine Bestimmungen
[...]
(8) Sollten bilaterale, oder multilaterale Verträge, oder Abkommen Bestimmungen enthalten, welche von diesem Gesetz abweichen, so gehen ebendiese für den konkreten Fall den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.


Uka über die Ausbildung des Rettungsdienstes und der Feuerwehr

Diese Vereinbarung regelt nach §6 FeReG die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Republik Andro,

§1 Feuerwehr
(1) Ein Mitglied der Feuerwehr muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Führerschein zum Fahren von LKWs und Rettungsfahrzeugen
b) Gruppenlehrgang I und
c) große Sanitätsausbildung
d) Brandschutz I
e) Bergung I
(2) Zur Beförderung zum Gruppenführer müssen die Lehrgänge Gruppenführer I, Brandschutz II, Bergung II und Einsatzleitung I belegt werden.
(3) Zur Beförderung zum Feuerwehrhauptmann muss der Lehrgang Einsatzleitung II und Katastrophenmanagement belegt werden.
(4) Es gibt die Möglichkeit folgende Zusatzausbildungen zu belegen:
a) ABC-Einsatz
b) Kampfmittel räumen
c) Katastrophenschutz

§2 Katastrophenschutz
(1) Mitglieder des Katastrophenschutes müssen Feuerwehrleute im Rang eines Gruppenführers sein.
(2) Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen die Zusatzausbildung "Katastrophenschutz" nachweisen können.

§3 Rettungsdienst
(1) Ein Mitglied des Rettungsdienstes muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Sanitätsausbildung
b) Führerschein zum Fahren von Rettungsfahrzeugen

§4 Allgemeines
(1) Die Kosten für verpflichtende Ausbildungen und Lehrgänge sind zu mindestens 80% von der Föderalen Republik Andro zu tragen.
(2) Die Föderale Republik Andro muss genügend Ausbilder und Schulungszentren zur Verfügung stellen.

§5 Abschlussbestimmung
(1) Diese Verodnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 26.02.2012

[briefmp]

Zweck

§ 1 Diese Uka regelt die Belange der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, soweit sie Angelegenheiten der Föderalen Republik Andro betreffen.

Definition

§ 2 Eine Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Uka ist eine Vereinigung natürlicher Personen, welche sich zum Zwecke der Pflege und Ausübung eines gemeinsamen Glaubens und Kultus. dauerhaft verbinden.

Rechte

§ 3 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften haben ein Recht auf innere Selbstverwaltung und Autonomie in den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken der Föderalen Republik Andro. Die gewährten Rechte entbinden nicht von der Treue zur Verfassung und zum androischen Staat.
§ 4 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind von allen direkten und indirekten Steuern an die Föderale Republik Andro befreit. Ebenso sind alle Spenden an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften von allen direkten und indirekten Steuern befreit.
§ 5 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften haben das Recht eigene Schulen aller Bildungsgrade zu gründen und zu unterhalten. Diese verwalten sich selbst. Sie stehen unter der Rechts- und Fachaufsicht des föderalen Innenministeriums.

Anerkennung

§ 6 Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft ist beim föderalen Innenministerium zu beantragen.

Verweigerung der Anerkennung

§ 7 Das föderale Innenministerium kann bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit, der Ziele der Religionsgemeinschaft, oder aus sonstigen Gründen die Anerkennung verweigern. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der Rechtsweg offen.

Inkraftreten

§ 8 Diese Uka tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie ersetzt die Uka über die christlichen Konfessionen, verkündet am 20. Februar 2012. Diese tritt mit Inkraftreten dieser Uka außer Kraft.
[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 27.02.2012

[briefmp]

Hiermit ernenne ich, Iwan Georgowitsch Malechski, kraft meines Amtes als Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro,

Gosposcha Kaija Raikönnen

mit sofortiger Wirkung zur Gouverneurin des Gouvernements Mawettä

Die Ernannte hat vor ihrem Amtsantritt den verfassungsmäßig vorgeschriebenen allgemeinen Treueeid zu leisten.
[/briefmp]

Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 28.02.2012

[briefmp]Uka über die Art und Höhe der Besoldung für Staatsdiener der Föderalen Republik Andro

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz beinhaltet Regelungen zur esoldung von Staatsdienern der Föderalen Republik Andro.
(2) Diese Verordnung ergeht aufgrundlage von § 3 Abs. 3 s.2 WiG.

§ 2 Grundsätze
(1) Jeder Staatsbedienstete erhält entsprechend seiner ausgeübten
Tätigkeiten ein Gehalt vom Staat. Gehälter werden im Falle von Fest- und
Variogehältern, am 15. Kalendertag eines jeden Monats, für den jeweils
aktuellen Monat gezahlt.
(2) Die emessungsgrundlage für die erechnung des Gehaltes ist die bis zum 15. des Monates erbrachte Leistung.
(3) Die esoldung der Staatsbediensteten wird durch das Finanzministerium vorgenommen.

§ 3 Besoldungsstufen
(1) Die Besoldung richtet sich nach folgenden Stufen:
a) A- Leiter der Verfassungsgewalten (Ministerpräsident, Föderationsgerichtspräsident, Dumapräsident)
b) B - Mitglieder der Verfassungsorgane (Minister, Abgeordnete, Richter am Föderationsgerichtshof)
c) C - Staatssekretäre, Behördendirektoren
d) D - Staatsbedienstete, Wahlleiter
(2) Im Falle der Ausübung mehrere Tätigkeiten der Stufen , C und D durch
eine Person erhält diese Person nur die Besoldung gemäß der höchsten
Stufe.
(3)Die Leiter der Behörden oder Ministerien deren Angestelle den Soldstufen C und D angehören legen intern deren Unterstufungen und Höhen fest.

§ 4 Besoldungshöhen
(1) Die Besoldung für Stufe A beträgt 8000 ARW pro Monat.
(2) Die Besoldung für Stufe B beträgt 6800 ARW pro Monat.
(3) Die Besoldung für Stufe C darf den Betrag von 5600 ARW pro Monat nicht übersteigen.
(4) Die Besoldung für Stufe D darf den Betrag von 4000 ARW pro Monat nicht übersteigen.

§ 5 Abzüge
(1) Im Falle mangelnder Leistung und/oder Eigeninitiative kann der
Dienstherr Abzüge von bis zu 50 % der Besoldung festlegen. Dies gilt
nicht für Abgeordnete der Duma.
(2) Dienstherr ist der jeweilige Leiter der Verfassungsgewalt.
(3) Staatsdiener können freiwillig auf ihre Besoldung verzichten.

§ 6 Schlussbestimmungen
Bisherige gesetzliche Bestimmungen zur Besoldung hier aufgelisteter Ämter werden aufgehoben.

Andro, den 28. Februar 2012[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 16.03.2012

[briefmp]
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 28. Februar 2012


- Nr. 67-

[2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete

Kapitel I

Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu
dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der
Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen
Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen
Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies
innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4
S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde
sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte
Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu
dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so
ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der
Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der
militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen
Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.

Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen
Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum
Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem
Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem
Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese
Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten
dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das
Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

Kapitel III

Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als
der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde
und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt
wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das
Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.

Kapitel IV

Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw.
seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt
wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger
Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Kapitel V

Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft./briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 03.04.2012

[briefmp]

Zweck

§ 1 Diese Uka regelt die Belange der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, soweit sie Angelegenheiten der Föderalen Republik Andro betreffen.

Definition

§ 2 Eine Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Uka ist eine Vereinigung natürlicher Personen, welche sich zum Zwecke der Pflege und Ausübung eines gemeinsamen Glaubens und Kultus. dauerhaft verbinden.
§ 2a Religionsgemeinschaften des androischen Volkes sind automatisch staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften im Sinne dieser Uka.
§ 2b Als Religionsgemeinschaften des androischen Volkes gelten folgende Religionsgemeinschaften

- androisch-orthodoxe Kirche
- krolockisch-orthodoxe Kirche
- androisch-katholische Kirche
- androische protestantische Gemeinde
- androische jüdische Gemeinde
- androische islamische Gemeinde
- almachische naturreligiöse Gemeinde

Rechte

§ 3 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften haben ein Recht auf innere Selbstverwaltung und Autonomie in den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken der Föderalen Republik Andro. Die gewährten Rechte entbinden nicht von der Treue zur Verfassung und zum androischen Staat.
§ 4 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind von allen direkten und indirekten Steuern an die Föderale Republik Andro befreit. Ebenso sind alle Spenden an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften von allen direkten und indirekten Steuern befreit.
§ 5 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften haben das Recht eigene Schulen aller Bildungsgrade zu gründen und zu unterhalten. Diese verwalten sich selbst. Sie stehen unter der Rechts- und Fachaufsicht des föderalen Innenministeriums.

Anerkennung

§ 6 Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft ist beim föderalen Innenministerium zu beantragen.

Verweigerung der Anerkennung

§ 7 Das föderale Innenministerium kann bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit, der Ziele der Religionsgemeinschaft, oder aus sonstigen Gründen die Anerkennung verweigern.

Missionstätigkeit

§ 8 Das Recht zur Ausübung der Mission steht ausschließlich den in § 2b aufgeführten Religionsgemeinschaften zu. Dieses Recht kann vom Innenministerium und dem nachgeordneten Behörden eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sich die Missionstätigkeit gegen den androischen Staat, die Republik, das androische Volk gerichtet ist, oder die nationale Sicherheit der Föderalen Republik Andro bedroht. Die unbefugte Ausübung von Missionstätigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldstrafe bis zu 5.000 ARW, oder Arrest bis zu zwei Wochen geahndet werden.

Inkraftreten

§ 8 Diese Uka tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie ersetzt die Uka über die christlichen Konfessionen, verkündet am 20. Februar 2012. Diese tritt mit Inkraftreten dieser Uka außer Kraft.

geändert am 03.04.2012
[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 09.04.2012

[briefmp]
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 03. April 2012


- Nr. 68-

Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1.Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1. und §5. des Wahlgesetzes wie folgt:

§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.
(2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl
durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.
Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.
Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung und des Wahlregisters wird die Wahl durch den
Wahlamtsleiter eröffnet. Sie dauert genau fünf Tage.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sichder Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung
oder Vereidigung einfinden.
Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der
Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten.

§5.
...
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Krafz.[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 10.04.2012

[briefmp]
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 09. April 2012


- Nr. 69-

Gesetz zur Betreung von Kindern

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern und unmündigen Personen in der Föderalen Republik Andro.

§ 1 Allgemeines
(1) Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
(2) In jedem Bezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein.
(3) Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen
Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden.

§ 2 Kinderbetreuer
(1) Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer
abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in
Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend.
(2) Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische
Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt
wird.
(3) In jeder etreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer
mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein.

§ 3 Staatliche Kindergärten
(1) Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen
(2) Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr.
(3) Während der etreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit
festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause
mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den etreuern vorbereitetes
Frühstück verzehren.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 3 Betriebskindergärten
(1) Betriebskindergärten werden von etrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen.
(2) Betriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden.
(3) Die Betreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten.
(4) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(5) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 4 Kindertagesstätten (Kitas)
(1) Kindertagesstätten werden vom Staat getragen.
(2) Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr
und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und
16:00Uhr an.
(3) Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 5 Sonstiges
(1) Wird in einer Betreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten
muss zusätzlich zum Betreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der
das Mittagessen zubereitet.
(2) Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet.
(3)Die leiblichen oder Adoptiveltern sind
für das körperliche wie geistige Wohl ihrer Kinder bis der Vollendung
deren18. Lebensjahr verantwortlich.

§ 6 Aufsichts- und Betreuungspflicht von geistig beeinträchtigen Personen
(1)Bei Personen die nach ärtzlicher Bestätigung und Attest als geistig
behindert gelten, bleibt das Betreuungsrecht weitehrin bei den Eltern
oder einer vom Staat bestimmten Person, auch bei Erreichen der
Volljährigkeit.
(2)Personen die von einem Gericht als Unmündig eingestuft wurden, erhalten einen Vormund, der das Betreuungsrecht ausübt.

§ 7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 28.04.2012

[briefmp]

[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 10. April 2012


- Nr. 70-



Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Staatsbürgerschaft.


§ 1 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung wird durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften, welches dem Innenministerium untersteht, geleitet.
(2) Folgende Daten müssen angegeben werden:
-Vorname
-Vatersname
-Nachname
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-andere Staatsbürgerschaften
(3) (a)Die Staatsbürgerschaft wird mir Annahme des Antrags durch das Innenministerium verliehen.
(b)Das Wahlrecht für Neubürger kann durch das Wahlgesetz bestimmt werden, muss aber nach spätestens 30 Tagen verliehen werden.
(4)Bei der Einbürgerung ist ein Eid auf die Verfassung zu leisten. Er lautet:"Ich, Name, schwöre hiermit feierlich, dass ich der Verfassung, dem Volk und dem Land Andro meine ewige Treue schwöre. Ich gelobe meine Heimat gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Ich gelobe die Demokratie zu fördern und mich aktiv in das Arbeitsleben Andos einbringe"
(5) Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen.
(6) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht die Einbürgerung einklagen.

§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind.
(2) Wahlberechtiger Bürger im Sinne dieses Gesetzes und der Verfasssung ist, wer in das Wahlregister eingetragen ist. Weiteres regelt das Wahlgesetz.
(3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren.
(4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen.
(5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter bekleiden.

§ 3 Ausbürgerung
(1) Die Staatsbürgerschaft der Föderalen Republik Andro kann nur entzogen werden, wenn sie durch Täuschung, oder Drohung, oder auf andere Art und Weise erschlichen wurde.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlischt nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht.

§ 4 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das alte StabüG.


Präambel
Dieses Gesetzbuch regelt die Arbeiten und Befugnisse der Justiz, der Judikative und der exekutiven Maßnahmen der Gerichte.

I. Exekutivmaßnahmen

§ 1 Haftbefehl
(1) Ein Haftbefehl wird von einem Richter, auf Vorschlag eines Staatsanwaltes, ausgestellt.
(2) Der Haftbefehl muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Vergehen auflisten.
(3) Die Polizei kann Personen die einen Haftbefehl erhalten haben, bis zum Prozess festhalten.
(4) Sollte es sich um einen dringenden Fall handeln oder die
Staatsanwaltschaft verhindert sein, so kann die Polizei vor Gericht
direkt einen Haftbefehl beantragen.

§ 2 Untersuchungshaft
(1) Die U-Haft beträgt, ohne Haftbefehl, maximal 14 Tage.
(2) Mit Haftbefehl dauert sie bis zum Prozessbeginn und Urteilsverkündung.
(3) Personen in Untersuchungshaft haben ein Anrecht auf Telefonkontakt, Briefkontakt und Besuche durch einen Anwalt.
(4) In U-Haft wird die Person von einem Polizisten zu der möglichen Tat befragt. Ein Psychologe erstellt ein Profil der Person.

§ 3 Verhaftungen
(1) Verhaftungen sind nur durch die Polizei legitim.
(2) Sie erfolgen, wenn eine Straftat besteht oder bestehen könnte.
(3) Bei Vergehen gegen die die Strafe keinen Freiheitsentzug vorsieht, wird die Person nicht verhaftet.
(4) Bei Vergehen, gegen die eine Freiheitsstrafe besteht, muss der Verdächtige festgenommen werden, ein Haftbefehl ist nach spätestens sieben Tagen nötig.
(5) Im Falle des Kriegszustandes kann die Armee ebenso Verdächtige
Personen festnehmen. Es sind aber alle Gesetze im Bezug auf die Justiz zu
beachten.
(6) Sollte ein Verdächtiger oder ein Täter fliehen, so darf die Polizei von der Waffe gebraucht machen.
(7) Sollte ein Polizist bedroht werden, so darf er von der Waffe gebrauch machen.
(8) Sollte ein Polizist in seinem Dienst jemanden tödlich verletzen, so
gilt dies als Mord der nach dem Gesetz untersucht wird. Bei Notwehr ist
der Polizist freizusprechen.

§ 4 Durchsuchung von Objekten
(1) Sollte sich ein Tatverdacht ergeben oder sollten die Ermittlungen
eine Durchsuchung eines Objketes benötigen, so muss man einen
Durchsuchunhsbefehl einholen
(2) Der Durchsuchungsbefehl ist von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei Gericht einzureichen.
(3) Dem Gericht sind die Gründe und Vorwürfe sowie der Verdacht einer Tat vorzulegen.
(4) Ein Gericht kann eine Durchsuchung auch verweigern, wenn es nicht genügend Gründe für eine Durchsuchung gibt.
(5) Durchsucht werden können, insofern ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, alle privaten, staatlichen oder gewerblichen Objekte.

II. Zeugen

§ 6 Zeugenbefragung
(1) Zu einer Straftat sind alle eteiligten Personen zu befragen.
(2) Am einen Vergehen aktiv beteiligte Personen sind Verdächtige.
(3) An einem Vergehen passiv beteiligte Personen sind Zeugen.
(4) Zeugen werden zuerst von der Polizei vernommen, dabei wird ein Protokoll erstellt.
(5) Vor Gericht muss der Zeuge das Protokoll wiedergeben.
(6) Zeugen müssen stets vor Gericht vereidigt werden.
(7) Zeugen die die Unwahrheit sagen oder zur Verfahrens ehinderung
beitragen begehen eine Straftat die mit 1000 ARW beahndet wird. ei
besonderer Härte des Vergehens kann gegen sie zudem eine Freiheitsstrafe
erhoben werden.
(8) Zeugen können, wenn sie gefährdet sind, in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.

III. Gefängnisse

§ 7 Gefängnisanstalt für den Justizvollzug
(1) Jeder der von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss seine Strafe in einer Gefängnis (GAJV) verbringen.
(2) Man muss dazu mindestens 18 Jahre sein.
(3) Einem GAJV hat allen Insassen Hygienemöglichkeiten anzubieten.
(4) Gefängnisinsassen müssen einer Arbeit nachgehen, gegen die sie einen Arbeitslohn von 50 Sletti die Stunde erhalten.
(5) GAJVs werden von Justitzbeamten bewacht.
(6) Der Leiter der Anstalt ernennt die Beamten.
(7) Der Leiter der GAJV wird vom Innenministerium ernannt.
(8) GAJVs haben sich an die Gesetze zu halten, die Insassen sind nicht zu misshandeln.
(9) Straftaten innerhalb der GAJV sind zu melden.
(10)Bei Fluchtversuchen darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.
(11)Insassen ist dreimal am Tag eine warme Malzeit zuzubereiten.
(12)Inassen müssen einmal am Tag am Resozialisierungsprogramm im Bereich von Bildung und Kultur teilnehmen.

§ 8 Jugendgefängnis
(1) Jugendliche Täter unter 18 werden in eine Jugendgefängnis (JG) untergebracht.
(2) Es gelten die gleichen Vorschriften wie in einem Gefängnis.
(3) Jugendliche erhalten zudem eine schulische Bildung entsprchend ihres Alters.
(4) Es besteht die Möglichkeit sich in einer JG Ausbildung zu lassen.
(5) Jugendlichen muss ein Sport und Freizeitprogramm angeboten werden.

§9. Verschärfter Vollzug und besondere Maßnahmen zur Resozialisierung
(1)Straftäter, deren Taten eine besondere Härte benötigen und die
gewöhnlichen Maßnahmen zur Resozialisierung in einem Gefängnis nicht ihre
Wirkung entfallten könnten, können von einem Gericht, auch nachträglich,
zu einem verschärften Vollzug oder besonderen Maßnahmen zur
Resozialisierung verurteilt werden.
(1a)Die folgenden Taten billigen die in (1) genannten Maßnahmen: Mord,
sexueller Missbrauch, Raubmord, schwerer Diebstal, schwere
Körperverletzung.
(2)Maßnahmen für den verschärften Vollzug sind auch durch den
Innenminister oder den Anstaltsleiter einem Gefängnis, ausgenommen
Jugendarrestanstalt, zu erteilen.
(3)Der verschärfte Vollzug sieht vor, dass die Insassen in Einzelzellen
unterzubringen sind. Ihnen ist der telefonische wie schriftliche
Verkehr mit der Außenwelt, sowie Besuche, nicht gesattet, weiteres kann ein Gericht
beschließen. Kontakt zum Anwalt des Häftlings ist zu ermöglichen.
(4)Der verschärfte Vollzug wie die besondern Maßnahmen zur
Resozialisierung sehen den Arbeitsdienst innerhalb der Einrichtungen der
Anstalt vor wie auch den Arbeitseinsatz außerhalb der Anstalt.
Gebilligte Maßnahmen sind: Straßenbau, Minenarbeit, Streinbruchsarbeit,
weitere Bauarbeiten, Gartenarbeit, sonstige Maßnahmen die zur
körperlichen Ertüchtigung dienen.
(5)Häftlinge die den Bedinungen von (1) unterliegen, müssen ebenso an
den Resozialisierungsmaßnahmen wie Bildung, Kunst und Kultur teilnehmen.
Entsprechende Maßnahmen werden per Uka, durch ein Gericht oder die
Anstaltsleitung getroffen.
(6)Die besonderen Maßnahmen zur Resozialisierung sind sowohl in Gefängnissen als auch in Sondereinrichtungen für den verschärften Vollzug anzuwenden.

§ 10 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Koskow, den 28.04.2012[/briefmp]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 28.04.2012

[briefmp]

[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 28. April 2012


- Nr. 71-


Präambel
Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee der föderalen Republik Andro und ihrem Aufbau.


Abschnitt I - Musterung

§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle ürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen.
(2)Jeder ürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Ein ürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen von bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)ürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach eginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose ürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren werden nicht aufgenommen.
(9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden zurückgestellt.
(10)Geistig ehinderte Menschen, Menschen mit körperlicher eeinträchtigung oder ehinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Musterung ausgeschlossen.

§2. Tauglichkeit.
(1)Die Tauglichkeit der Armee hat 3 Stufen
(2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt.
-In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1)
-In einer guten körperlichen Verfassung (WT2)
-Wehruntauglich (WT3)
(3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, lutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt.
(4)Personen ohne rille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und lut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m sind WT1
(5)Personen mit rille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und lutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m sind WT2 und nicht für alle Waffengattungen tauglich, aber für einige.
(6)Personen die nur mit rille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie können aber den Zivildienst leisten.
(7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett Wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet.

Abschnitt II - Wehrdienstarten

§3. Grunddienst
(1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr folgt der Grundwehrdienst.
(2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst 12 Wochen Grundausbildung und danach 8 Wochen Spezialausbildung.
(3)Der Grunddienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar.
(4)Nach 4 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung.
(5)Auszubildende haben nicht das Recht efehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen geltendes Recht.
(6)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§4. Zeitsoldaten
(1)Man kann sich nach dem Grunddienst für 1, 3, 5, 10 oder 15 Jahren auf Zeit verpflichten.
(2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.

§5. erufssoldat
(1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat melden.
(2)Ein Ausstieg ist jederzeit, außer während eines Einsatzes, möglich.

§6. Milizen
(1)Zu den Milizen können alle ürger gehören, die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben.
(2)Man kann sich freiwillig zu den Milizen melden, wenn man nicht der Reserve angehört.
(3)Milizen halten einmal im Jahr für eine Woche Wehrübungen ab.
(4)Man kann jederzeit, außer im Einsatz, aus der Miliz auscheiden.
(5)Die Provinzen können lokale Milizeinheiten abbestellen, um bei Naturkatastrophen oder dem Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit zu helfen.

§7. Aktive Reservisten
(1)Alle ürger, die die Grundausbildung abgeschlossen haben, können sich zur aktiven Reserve melden.
(2)Die aktive Reserve trifft sich alle 3 Monate zu einer einwöchigen Wehrübung.
(3)Reservisten können auch zur Teilnahme an Manövern einberufen werden.
(4)Reservisten sind im Kriegsfall umgehend einzuberufen. Sie müssen sich selbst zu ihren Garnisonen und Kasernen binnen 10 Stunden zurück melden.
(5)Man kann jederzeit aus der Reserve, außer in einem Einsatz, auscheiden.

§8. Passive Reserve & Ersatzreserve/ Wehrpflicht
(1)Alle Grunddienstleistenden, erufs- und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie nicht zur Miliz gehen, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert.
(2)Alle Wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten.
(3)Die Duma kann die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben.

Abschnitt III - Innere Verwaltung

§9. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht der nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich ein militärinternes Verbrechen begangen haben. Dieses wird von Generälen geleitet.
(4)Der Ministerpräsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt und alle Armeeverbände sind daran gebunden.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und edarf an Waffen und Fahrzeugen. Er ist der Stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie hat die letzendliche Entscheidungsgewalt.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial. Der Ministrpresident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Ministrpresident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.

(7)Sollte Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma kann nicht über die Mobilisierung entscheiden, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§10. Der Generalstab (STAWKA)
(1)Der Generalstab besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.
(2)Der Generalstab erarbeitet eschlüsse, Manöver und Weisungen, die durch den OK Armee veröffentlicht werden.
(3)Insofern Weisungen nur eine Teilstreitkraft betreffen, können die einzelnen Oberkommandierenden in ihren ereichen Weisungen erlassen.
(4)Manöver sind dem Generalstab mitzuteilen.
(5)Die militärische Armeeführung liegt im Ermessen des Generalstab. Ihm ist freie Hand zu lassen und er ist nur an geltendes Recht sowie die Weisungen der Regierung und der Duma gebunden.

§11. Bennenung und Titulierung
(1)Die Armee nennt sich offiziel "Streitkräfte der föderalen Republik Andro"
(2)Die Luftwaffe "Luftwaffe der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftwaffe"
(3)Das Heer und die Milizen "Heer der föderalen Republik Andro" oder "Föderales Heer".
(4)Die Marine "Marine der föderalen Republik Andro" oder Republikanische Marine"
(5)Die Milizen nennen sich "Miliz- und Partisanenverbände der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro" oder "Föderale Miliz".
(6)Die Stategischen Truppen nennen sich offiziell "Strategische Raketen- und Weltraumtruppen der föderalen Republik Andro".

§ 12 Besoldung

(1) Der Verteidigungsminister legt im Einvernehmen mit dem Ministerrat
die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der föderalen
Streitkräfte im Wege der Uka fest.
(2) Die Solde sind jährlich der mittleren jährlichen Geldentwertung anzupassen.

Abschnitt IV - Teilstreitkräfte

§13. Teilstreitkräfte
(1)Die Teilstreitkräfte umfassen:
-Heer mit 600.000 Soldaten
-Marine mit 200.000 Soldaten
-Luftwaffe mit 250.000 Soldaten
-Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) mit 30.000 Soldaten
-Milizen mit 500.000 Soldaten
-Aktive Reserve mit 1.000.000 Soldaten
(2)Heer mit Miliz, Marine und Luftwaffe mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert. Diese vier Generäle bilden den Generalstab.
(3)Der Generalstab kann Eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen.

§14. Schlussbestimmung
(1)Jeder Soldat muss folgenden Eid leisten:
“Hiermit schwöre ich, [Name], Treue der Föderalen Republik Andro und seiner Verfassung. Ich schwöre die Freiheit des androischen Volkes und meine androische Heimat allzeit mit allen Mitteln und meinem Leben zu verteidigen und meinen Vorgesetzten treu zu folgen, sowar mir Gott helfe."
(2)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat.
(3)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

1. Abschnitt

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind wöchentlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine ürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder ürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen etrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des reitensports und der politischen ildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).

2. Abschnitt

§ 3 Einkommenssteuer
(1) Die Einkommenssteuer ist auf sämtliche Einkommen zu entrichten. Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einnahme aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verstehen.
(2) Der 300. Teil des Einkommens bildet den zu entrichtenden Steuersatz in Prozent. Der maximale Einkommenssteuersatz liegt bei 50 Prozent.
(3) Einkommen bis zu 850 ARW monatlich sind von der Einkommenssteuer befreit.


§ 4 Sozialsteuer
(1) Unternehmer haben die Pflicht, einen Teil ihrer Einkünfte (nach Auszahlung der Löhne für ihre Angestellten) nach einem gestaffelten Steuersatz zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherung ihrer eschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.
(2) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 200.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 1,4 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(3) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 200.000 bis 800.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 1,8 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(4) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 800.000 bis 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 2,0 Prozent ihres Einkommens abgeben.
(5) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 2,4 Prozent ihres Einkommens abgeben.

§ 5 Gewerbesteuer
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz, Zweigstelle, oder sonstigen Liegenschaften in der Föderalen Republik Andro hat und einen jährlichen Umsatz von mehr als 200.000 ARW erwirtschaftet hat eine Gewerbesteuer von 5 Prozent des jährlichen Umsatzes an die Föderalen Republik Andro zu entrichten.

§ 6 Kapitalertragssteuer
(1) Jegliche Gewinne, welche durch die Verzinsung und vergleichbare Verwendung von Kapital erzielt werden sind mit 10 Prozent des gesamten Kapitalertrages zu versteuern.

§ 7 Finanztransaktionssteuer
(1) Auf jegliche Finanztransaktionen von inländischen Unternehmen, oder solche, welche den inländischen Markt berühren ist eine Steuer von 0,05 Prozent des Transaktionswertes zu entrichten.

§ 8 Zins- und Vermögenssteuer
(1) Abzüglich eines Steuerfreibetrags in Höhe von 2000 ARW bestehen auf sämtliche Vermögen eine Vermögensabgabe von 6 %.
(2) Wöchentliche Zinseinkünfte von mehr als 500 ARW sind mit 1 % zu besteuern.

§ 9 Erbschaftssteuer
(1) Auf alle testamentarische Nachlässe und sonstigen Erbschaften sind mit 10% des Erbschaftswertes zu versteuern.

§ 10 Grundsteuer
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundsteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz multipliziert mit der Größe des Grundstücks in Quadratmeter.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 11 Kraftfahrzeugsteuer
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im innenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im innenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( ei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

§ 12 Umweltsteuer & Abgassteuer
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

§ 13 Verbrauchssteuer
Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11,2 % des Verkaufspreises zu zahlen.

§ 14 Abschließende Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 1.05.2012 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.

Koskow, den 28.04.2012[/briefmp]