Androische Föderation
Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.) - Druckversion

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- Boris Andrejewitsch Kisseljow - 05.12.2013

erinnerung


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.12.2013

Ich bitte um die Aussprache zumThema Hoheitsgebiete


- Artjom Jegorowitsch Nowikow - 08.12.2013

Ich bitte um die Aussprache zum Thema Gerichtsordnung.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 21.12.2013

Ich würde gerne eine Weihnachtspause vom 22.12. bis 5./7. 1. vorschlagen.


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 22.12.2013

Alle laufenden Aussprachen werden nach Möglichkeit noch dieses Jahr beendet. Sobald dies geschehen ist, wird die Arbeit der Duma über Sylvester und Weihnachten ruhen. Also vom 29.12.2013 bis 7.01.2014. Der erste reguläre Sitzungstermin wird somit am 8.01.2014 stattfinden.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 23.12.2013

Das Präsidium der Duma gibt bekannt:
Vom 29.12.2013 bis 7.01.2014 begibt sich die Duma in die Weihnachtspause. Der erste reguläre Sitzungstermin wird somit am 8.01.2014 stattfinden.


- Artjom Jegorowitsch Nowikow - 23.12.2013

Die Regierung bringt das folgende Gesetz zur Aussprache in die Duma ein.

Einreise und Immigrationsgesetz (ErImG)

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.

§ 1 Visaerteilung
(1) Zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich.
(2) Zuständig für die Erteilung von Visa sind die Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie das androische Außenministerium der Föderalen Republik Andro.
(3) Ein Visumsantrag für ein einfaches touristisches Visum muss mindestens folgende Angaben enthalten.

[*]Vor-, und Zuname:
[*] Meldeadresse im Heimatstaat:
[*]Staatsangehörigkeit
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:

(4) Es werden folgende Arten von Visa unterschieden.
4a.) Touristikvisum: Das Touristikvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro für touristische Zwecke für höchstens dreißig Tage.
4b.) Geschäftsvisum: Das Geschäftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zur Verfolgung geschäftlicher Zwecke für höchstens dreißig Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung einer Einladung des androischen Geschäftspartners erforderlich.
4c.) Wissenschaftsvisum: Das Wissenschaftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zum Zwecke der schulischen, universitären, wissenschaftlichen oder künstlerisch-kulturellen Betätigung. Seine Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit; Sie beträgt jedoch höchstens 365 Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung des Arbeitsvertrages oder eines entsprechenden anderen Dokumentes mit der entsprechenden androischen Einrichtung erforderlich.
4d.) Transitvisum: Das Transitvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro zum Zwecke der Durchquerung des Staatsgebietes. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens sieben Tage. Zur Antragsstellung sind die Reisepapiere beizufügen, welche eine entsprechende Transitabsicht belegen.
(5) Durch entsprechende zwischenstaatliche Abkommen kann geregelt werden, dass die Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreit sind.
(6) Ein Visumsantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§ 2 Einreise
(1) Die Einreise in die Föderale Republik Andro erfolgt ausschließlich über amtliche Grenzkontrollstellen der föderalen Polizei. Zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro ist die Mitführung eines internationalen Reisepasses des Herkunftsstaates erforderlich.
(2) Die Einreise in die Föderale Republik Andro kann jederzeit verweigert werden.
(3) Die Einreise in die Föderale Republik Andro ist zu verweigern, wenn
3a.) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einreisewillige an kriminellen, staatsfeindlichen oder terroristischen Aktivitäten beteiligt ist.
3b.) der Aufenthalt des Einreisewilligen in der Föderalen Republik Andro bedeutende androische Belange beeinträchtigen würde.
3c.) dem Einreisewilligen die Einreise in die Föderale Republik Andro durch rechtskräftige Entscheidung des föderalen Innenministeriums oder eines androischen Gerichtes die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt wurde.

§ 3 Aufenthalt
(1)Wer einen Ausländer beherbt hat hiervon unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeikommandatur Anzeige zu geben. Ein Unterlassen dieser Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
(2) Sofern ein Visum in seinem räumlichen Gültigkeitsbereich beschränkt ist, so darf der Visumsinhaber die Grenzen dieses Gültigkeitsbereiches nicht verlassen. Die Gültigkeit kann für Provinzen, Gouvernements und Oblaste beschrännkt werden.

§ 4 Aufenthaltserlaubnis
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum ständigen Aufenthalt samt Wohnsitz- und Arbeitsplatznahme in der Föderale Republik Andro.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine befristete oder unbefristete Zeit erteilt werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 entzogen werden. Darüberhinaus kann sie entzogen werden, wenn ihr Inhaber durch ein androisches Gericht wegen einer Straftat verurteilt wird.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen.
4a.) Der Antragssteller verfügt über einen Arbeitsvertrag mit einem androischen Unternehmen oder möchte selbst ein Unternehmen in der Föderalen Republik Andro gründen.
4b.) Der Lebensunterhalt des Antragsstellers ist gesichert.
4c.) Der Antragssteller verfügt über einen einwandfreien Leumund.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt oder wird entzogen, wenn eine Voraussetzung gem. Abs. 4 nicht vorliegt oder späte wegfällt.

§ 5 Strafvorschriften
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Sieht dieses Gesetz vor, dass ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, so wird der Verstoß gegen diese Vorschrift mit Geldbuße bis zu 5.000 ARW bestraft.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das bisherige Einreisegestez (EInG)



- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 26.12.2013

Das Präsidium der Duma gibt bekannt:

Gemäß § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Duma verfallen die Stimmen der Deputierten Jurij Olegowitsch Fjodorow und Alexej Michailowitsch Lebedew. Die Informationen über die neuen Mehrheitsverhältnisse werden unverzüglich angepasst.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 26.12.2013

Spasiba.


- Sergeji Piotr - 30.12.2013

Ich bitte die Duma, sich Gedanken über das Wahlgesetz zu machen, bezüglich der Dauer, in der die Unterschriften der Bürger für Volksabstimmungen gesammelt werden können.