Androische Föderation
Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.) - Druckversion

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- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 21.03.2012

Mir Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen ist maßlos übertrieben. Korintenkackerei nenne ich soetwas.


- Pawel Fjedorowitsch Makarow - 25.03.2012

lässt sich anmelden


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 26.03.2012

herein


- Wladimir Wladimirowitsch Kusnezow - 26.03.2012

Ich bitte um die Aussprache zu folgendem Gesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

1. Abschnitt

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind wöchentlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine ürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder ürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen etrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des reitensports und der politischen ildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).

2. Abschnitt

§ 3 Einkommenssteuer

(1) Die Einkommenssteuer ist auf sämtliche Einkommen zu entrichten. Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einnahme aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verstehen.
(2) Der 300. Teil des Einkommens bildet den zu entrichtenden Steuersatz in Prozent. Der maximale Einkommenssteuersatz liegt bei 50 Prozent.
(3) Einkommen bis zu 700 ARW monatlich sind von der Einkommenssteuer befreit.


§ 4 Sozialsteuer

(1) Unternehmer haben die Pflicht, einen Teil ihrer Einkünfte (nach Auszahlung der Löhne für ihre Angestellten) nach einem gestaffelten Steuersatz zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherung ihrer eschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.
(2) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 200.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 1,4 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(3) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 200.000 bis 800.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 1,8 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(4) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 800.000 bis 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 2,0 Prozent ihres Einkommens abgeben.
(5) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen eitrag von 2,4 Prozent ihres Einkommens abgeben.

§ 5 Gewerbesteuer

(1) Jedes Unternehmen mit Sitz, Zweigstelle, oder sonstigen Liegenschaften in der Föderalen Republik Andro hat und einen jährlichen Umsatz von mehr als 200.000 ARW erwirtschaftet hat eine Gewerbesteuer von 5 Prozent des jährlichen Umsatzes an die Föderalen Republik Andro zu entrichten.

§ 6 Kapitalertragssteuer

(1) Jegliche Gewinne, welche durch die Verzinsung und vergleichbare Verwendung von Kapital erzielt werden sind mit 10 Prozent des gesamten Kapitalertrages zu versteuern.

§ 7 Finanztransaktionssteuer

(1) Auf jegliche Finanztransaktionen von inländischen Unternehmen, oder solche, welche den inländischen Markt berühren ist eine Steuer von 0,05 Prozent des Transaktionswertes zu entrichten.

§ 8 Zins- und Vermögenssteuer

(1) Abzüglich eines Steuerfreibetrags in Höhe von 2000 ARW bestehen auf sämtliche Vermögen eine Vermögensabgabe von 6 %.

(2) Wöchentliche Zinseinkünfte von mehr als 500 ARW sind mit 1 % zu besteuern.

§ 9 Erbschaftssteuer

(1) Auf alle testamentarische Nachlässe und sonstigen Erbschaften sind mit 10% des Erbschaftswertes zu versteuern.

§ 10 Grundsteuer

(1) Ein jedes Grundstück ist Grundsteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz multipliziert mit der Größe des Grundstücks in Quadratmeter.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 11 Kraftfahrzeugsteuer

(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im innenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im innenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( ei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

§ 12 Umweltsteuer & Abgassteuer

(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

§ 13 Verbrauchssteuer

Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11,2 % des Verkaufspreises zu zahlen.

§ 14 Abschließende Bestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 1.04.2012 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.



- Pawel Fjedorowitsch Makarow - 27.03.2012

tritt ein
Guten Tag Gospodin Dumapresident, mein Name ist Pawel Fjedorowtisch Makarow, ich bin der neue Pair von Ribir und sollte mich hier melden.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 27.03.2012

Ah natürlich, das geschieht vor versammelter Duma. Folgen sie mir bitte.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 29.03.2012

Der Präsident der Duma möge endlich seinen Amtspflichten nachkommen.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 29.03.2012

Die Regierung beantragt eine Aussprache über die Änderung des § 12 des Militärgesetzbuches in folgender Fassung.

§ 12 Besoldung

(1) Der Verteidigungsminister legt im Einvernehmen mit dem Ministerrat die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der föderalen Streitkräfte im Wege der Uka fest.
(2) Die Solde sind jährlich der mittleren jährlichen Geldentwertung anzupassen.



- Iwan Georgowitsch Malechski - 29.03.2012

Die Regierung beantragt eine Aussprache über folgende Änderungen des Justizgesetzes. Änderungen sind in grün gehalten.

Präambel
Dieses Gesetzbuch regelt die Arbeiten und efugnisse der Justiz, der Judikative und der exekutiven Maßnahmen der Gerichte.

I. Exekutivmaßnahmen

§ 1 Haftbefehl
(1) Ein Haftbefehl wird von einem Richter, auf Vorschlag eines Staatsanwaltes, ausgestellt.
(2) Der Haftbefehl muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Vergehen auflisten.
(3) Die Polizei kann Personen die einen Haftbefehl erhalten haben, bis zum Prozess festhalten.
(4) Sollte es sich um einen dringenden Fall handeln oder die
Staatsanwaltschaft verhindert sein, so kann die Polizei vor Gericht
direkt einen Haftbefehl beantragen.

§ 2 Untersuchungshaft
(1) Die U-Haft beträgt, ohne Haftbefehl, maximal 14 Tage.
(2) Mit Haftbefehl dauert sie bis zum Prozessbeginn und Urteilsverkündung.
(3) Personen in Untersuchungshaft haben ein Anrecht auf Telefonkontakt, Briefkontakt und Besuche durch einen Anwalt.
(4) In U-Haft wird die Person von einem Polizisten zu der möglichen Tat befragt. Ein Psychologe erstellt ein Profil der Person.

§ 3 Verhaftungen
(1) Verhaftungen sind nur durch die Polizei legitim.
(2) Sie erfolgen, wenn eine Straftat besteht oder bestehen könnte.
(3) Bei Vergehen gegen die die Strafe keinen Freiheitsentzug vorsieht, wird die Person nicht verhaftet.
(4) Bei Vergehen, gegen die eine Freiheitsstrafe besteht, muss der Verdächtige festgenommen werden, ein Haftbefehl ist nach spätestens sieben Tagen nötig.
(5) Im Falle des Kriegszustandes kann die Armee ebenso Verdächtige
Personen festnehmen. Es sind aber alle Gesetze im Bezug auf die Justiz zu
beachten.
(6) Sollte ein Verdächtiger oder ein Täter fliehen, so darf die Polizei von der Waffe gebraucht machen.
(7) Sollte ein Polizist bedroht werden, so darf er von der Waffe gebrauch machen.
(8) Sollte ein Polizist in seinem Dienst jemanden tödlich verletzen, so
gilt dies als Mord der nach dem Gesetz untersucht wird. Bei Notwehr ist
der Polizist freizusprechen.

§ 4 Durchsuchung von Objekten
(1) Sollte sich ein Tatverdacht ergeben oder sollten die Ermittlungen
eine Durchsuchung eines Objketes benötigen, so muss man einen
Durchsuchunhsbefehl einholen
(2) Der Durchsuchungsbefehl ist von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei Gericht einzureichen.
(3) Dem Gericht sind die Gründe und Vorwürfe sowie der Verdacht einer Tat vorzulegen.
(4) Ein Gericht kann eine Durchsuchung auch verweigern, wenn es nicht genügend Gründe für eine Durchsuchung gibt.
(5) Durchsucht werden können, insofern ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, alle privaten, staatlichen oder gewerblichen Objekte.

II. Zeugen

§ 6 Zeugenbefragung
(1) Zu einer Straftat sind alle eteiligten Personen zu befragen.
(2) Am einen Vergehen aktiv beteiligte Personen sind Verdächtige.
(3) An einem Vergehen passiv beteiligte Personen sind Zeugen.
(4) Zeugen werden zuerst von der Polizei vernommen, dabei wird ein Protokoll erstellt.
(5) Vor Gericht muss der Zeuge das Protokoll wiedergeben.
(6) Zeugen müssen stets vor Gericht vereidigt werden.
(7) Zeugen die die Unwahrheit sagen oder zur Verfahrens ehinderung
beitragen begehen eine Straftat die mit 1000 ARW beahndet wird. ei
besonderer Härte des Vergehens kann gegen sie zudem eine Freiheitsstrafe
erhoben werden.
(8) Zeugen können, wenn sie gefährdet sind, in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.

III. Gefängnisse

§ 7 Gefängnisanstalt für den Justizvollzug
(1) Jeder der von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss seine Strafe in einer Gefängnis (GAJV) verbringen.
(2) Man muss dazu mindestens 18 Jahre sein.
(3) Einem GAJV hat allen Insassen Hygienemöglichkeiten anzubieten.
(4) Gefängnisinsassen müssen einer Arbeit nachgehen, gegen die sie einen Arbeitslohn von 50 Sletti die Stunde erhalten.
(5) GAJVs werden von Justitzbeamten bewacht.
(6) Der Leiter der Anstalt ernennt die Beamten.
(7) Der Leiter der GAJV wird vom Innenministerium ernannt.
(8) GAJVs haben sich an die Gesetze zu halten, die Insassen sind nicht zu misshandeln.
(9) Straftaten innerhalb der GAJV sind zu melden.
(10)Bei Fluchtversuchen darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.
(11)Insassen ist dreimal am Tag eine warme Malzeit zuzubereiten.
(12)Inassen müssen einmal am Tag am Resozialisierungsprogramm im Bereich von Bildung und Kultur teilnehmen.


§ 8 Jugendgefängnis
(1) Jugendliche Täter unter 18 werden in eine Jugendgefängnis (JG) untergebracht.
(2) Es gelten die gleichen Vorschriften wie in einem Gefängnis.
(3) Jugendliche erhalten zudem eine schulische Bildung entsprchend ihres Alters.
(4) Es besteht die Möglichkeit sich in einer JG Ausbildung zu lassen.
(5) Jugendlichen muss ein Sport und Freizeitprogramm angeboten werden.

§9. Verschärfter Vollzug und besondere Maßnahmen zur Resozialisierung
(1)Straftäter, deren Taten eine besondere Härte benötigen und die
gewöhnlichen Maßnahmen zur Resozialisierung in einem Gefängnis nicht ihre
Wirkung entfallten könnten, können von einem Gericht, auch nachträglich,
zu einem verschärften Vollzug oder besonderen Maßnahmen zur
Resozialisierung verurteilt werden.
(1a)Die folgenden Taten billigen die in (1) genannten Maßnahmen: Mord,
sexueller Missbrauch, Raubmord, schwerer Diebstal, schwere
Körperverletzung.
(2)Maßnahmen für den verschärften Vollzug sind auch durch den
Innenminister oder den Anstaltsleiter einem Gefängnis, ausgenommen
Jugendarrestanstalt, zu erteilen.
(3)Der verschärfte Vollzug sieht vor, dass die Insassen in Einzelzellen
unterzubringen sind. Ihnen ist der telefonische wie schriftliche
Verkehr mit der Außenwelt, sowie Besuche, nicht gesattet, weiteres kann ein Gericht
beschließen. Kontakt zum Anwalt des Häftlings ist zu ermöglichen.
(4)Der verschärfte Vollzug wie die besondern Maßnahmen zur
Resozialisierung sehen den Arbeitsdienst innerhalb der Einrichtungen der
Anstalt vor wie auch den Arbeitseinsatz außerhalb der Anstalt.
Gebilligte Maßnahmen sind: Straßenbau, Minenarbeit, Streinbruchsarbeit,
weitere Bauarbeiten, Gartenarbeit, sonstige Maßnahmen die zur
körperlichen Ertüchtigung dienen.
(5)Häftlinge die den Bedinungen von (1) unterliegen, müssen ebenso an
den Resozialisierungsmaßnahmen wie Bildung, Kunst und Kultur teilnehmen.
Entsprechende Maßnahmen werden per Uka, durch ein Gericht oder die
Anstaltsleitung getroffen.

(6)Die besonderen Maßnahmen zur Resozialisierung sind sowohl in Gefängnissen als auch in Sondereinrichtungen für den verschärften Vollzug anzuwenden.

§ 10 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 30.03.2012

Eröffnet.