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Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.) - Druckversion

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- Tatjana Michailowna Alexjewa - 02.02.2012

[briefamint]

Ich setzte die Duma darüber in Kenntnis, dass ich die Bewilligung der Flottenreaktivierung zustimme, bis auf die zwei Schlachtkreuzer. Aus Kostengründen werden diese nicht in den aktiven oder passiven Bestand der Flotte übernommen.

[/briefamint]


- Iwan Georgowitsch Malechski - 02.02.2012

Als Vizepräsident der Duma setze ich sie darüber in Kenntnis, dass dem Ministerpräsidenten kein politisches Vetorecht gegen ordnungsgemäße Beschlüsse der Duma zusteht. Ihre Weisung ist somit rechtswidrig.

gez. I. G. Malechski

Witse-President Duma Federalnoi Respubliki Androija



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 02.02.2012

Das ist so nicht ganz richtig. Die Duma hat die Reaktivierung bewilligt. Ob die Regierung das nun tut oder nicht, ist ihre Sache. Sie hat daher das Recht Änderungen vorzunehmen.
Es liegt kein Beschluss der Duma zur Verpflichtung der Reaktivierung vor.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 02.02.2012

Eröffnet.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.02.2012

Ich beantrage hiermit die Aussprache über die Außenpolitik Andros.


- Tatjana Michailowna Alexjewa - 06.02.2012

Ich bitte um die Aussprache:

Gesetz zur Betreung von Kindern

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern und unmündigen Personen in der Föderalen Republik Andro.

§ 1 Allgemeines
(1) Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
(2) In jedem Bezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein.
(3) Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen
Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden.

§ 2 Kinderbetreuer
(1) Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer
abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in
Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend.
(2) Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische
Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt
wird.
(3) In jeder etreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer
mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein.

§ 3 Staatliche Kindergärten
(1) Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen
(2) Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr.
(3) Während der etreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit
festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause
mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den etreuern vorbereitetes
Frühstück verzehren.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 3 Betriebskindergärten
(1) Betriebskindergärten werden von etrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen.
(2) Betriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden.
(3) Die Betreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten.
(4) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(5) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 4 Kindertagesstätten (Kitas)
(1) Kindertagesstätten werden vom Staat getragen.
(2) Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr
und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und
16:00Uhr an.
(3) Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.

§ 5 Sonstiges
(1) Wird in einer Betreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten
muss zusätzlich zum Betreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der
das Mittagessen zubereitet.
(2) Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet.
(3)Die leiblichen oder Adoptiveltern sind
für das körperliche wie geistige Wohl ihrer Kinder bis der Vollendung
deren18. Lebensjahr verantwortlich.


§ 6 Aufsichts- und Betreuungspflicht von geistig beeinträchtigen Personen
(1)Bei Personen die nach ärtzlicher Bestätigung und Attest als geistig
behindert gelten, bleibt das Betreuungsrecht weitehrin bei den Eltern
oder einer vom Staat bestimmten Person, auch bei Erreichen der
Volljährigkeit.

(2)Personen die von einem Gericht als Unmündig eingestuft wurden, erhalten einen Vormund, der das Betreuungsrecht ausübt.

§ 7 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 20.02.2012

Ich beantrage hiermit die Abwahl von Richter Alexej Wladimirowitsch Godunow, der einst von der Duma ernannt wurde mit der Begründung der Inaktivität,


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 21.02.2012

Ich beantrage eine Aussprache über die Rücknahme einer Weisung.


- Nikita Petrowitsch Markow - 21.02.2012

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Kolega Ardenberg-Godunow sein Mandat niedergelegt hat (Quelle). Da er seine Stimmen nicht weitergegeben hat und er Einzelkandidat war, müssten seine Stimmen verfallen.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 21.02.2012

Wird hiermit bestätigt, dass seine Stimmen verfallen.