Androische Föderation
Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.) - Druckversion

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- Iwan Georgowitsch Malechski - 12.12.2011

Gospodin President,

ich beantrage eine Aussprache zu folgenden Gesetzesentwurf

Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes

Allgemeines

§1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht und Kontrolle über den Finanzmarkt, sowie den Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzprodukten, soweit er die Föderale Republik Andro betrifft.

§2 Dieses Gesetz gilt für alle Finanzinstitute, welche ihren Sitz innerhalb der Föderalen Republik Andro haben, ihre Geschäfte innerhalb der Föderalen Republik Andro tätigen, oder ihre Geschäfte auf eine sonstige Art und Weise die Föderale Republik Andro, deren Bürger, oder weitere inländische Rechtsgüter betreffen.

Föderale Finanzaufsicht

§ 3 Hiermit wird die „Föderale Finanzaufsicht“ (FFA) gegründet.

§4 Aufgabe der FFA ist die Überwachung und Kontrolle des Finanzmarktes im Sinne dieses Gesetzes.

§4 Zu diesem Zwecke ist die FFA befugt jederzeit in die Geschäftsunterlagen von Finanzinstituten im Sinne dieses Gesetzes Einsicht zu nehmen. Alle Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes haben ferner der FFA halbjährlich einen umfassenden Bericht über die in diesem Zeitraum vollzogene Geschäftstätigkeit.

§5 Alle Finanzprodukte und Wertpapiere bedürfen der Zulassung durch die FFA. Der Finanzminister wird ermächtigt die Voraussetzungen für eine Erteilung der Zulassung per Uka festzulegen.

§6 Die FFA ist befugt, bei Verstößen gegen dieses oder ein sonstiges Gesetz der Föderalen Republik Andro, den Geschäftsbetrieb eines Finanzinstitutes temporär, oder dauerhaft zu untersagen, einzuschränken, oder das Finanzinstitut in die öffentliche Hand zu überführen.

§7 Als Verstoß gegen dieses Gesetz gilt insbesondere der Handel mit nicht genehmigten Wertpapieren und anderen Finanzprodukten. Der Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten, welche ganz überwiegend den Sinn verfolgen durch reine Spekulation eine Rendite zu erzeugen und dabei mit erheblichen Risiken behaftet sind ist unzulässig.
Innere Organisation

§8 Die FFA ist eine staatliche Behörde und als solche direkt dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro unterstellt. Der Finanzminister wird ermächtigt die innere Organisation der FFA per Uka zu bestimmen.

§9 Die FFA wird von einem Generaldirektor und zwei Direktoren geleitet, welche den Generaldirektor in seiner Tätigkeit unterstützen und vertretungsberechtigt sind.

Kundenberatung

§10 Die Beratung eines Kunden hinsichtlich Wertpapiere, oder anderen Finanzprodukten hat so zu erfolgen, wie es der Grundsatz des Treu und Glaubens und die Verkehrssitte erfordern.

§11 Es ist für jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Zeit, den Ort, den Berater, die vorgeschlagenen Finanzprodukte, sowie die möglichen Risiken umfasst.
Abschließendes

§12 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.



- Iwan Georgowitsch Malechski - 12.12.2011

Gospodin President,

ich beantrage eine Aussprache zu folgenden Gesetzentwurf.

Gesetz zur Änderung des Arbeitsschutzgesetz

§1 Dieses Gesetz ändert das Arbeitsschutzgesetz wie folgt:

[doc]
§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.
(3) Die Entlohnung eines jeden Arbeitnehmers muss mindestens 12 ARW pro Stunde betragen.

§2 §7, Abs. 2 wird neu eingefügt.

§3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
[/doc]


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 12.12.2011

Wird eröffnet.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 12.12.2011

Ich bitte um Aussprache zu folgender Änderung.

Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches

§1. Änderungen

Dieses Gesetz ändert §2. des Staatsregelungsgesetzbuches wie folgt:

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Ministerpräsidenten dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



- Tatjana Michailowna Alexjewa - 12.12.2011

Wertes Präsidium,

ich beantrage folgende Aussprachen im Namen der Regierung:

Gesetz zur Änderung des Nationalgesetzes

§1. Bestimmung
Dieses Gesetz ändert Paragraph 3 des Nationalgesetzes wie folgt:

§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:

2.10. Volkstrauertag

§ 2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert den §5. des Diplomatiegesetzes wie folgt:

§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
...
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.

§2. Schlussbestimmung

Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft


Informationsgesetz

Präambel
Dieses Gesetz dient dazu, dass alle Arbeiten und Tätigkeiten der Regierung, der Duma, des Föderationsgerichtshofes und der Armee veröffentlich werden müssen.


§1. Gesetze, Dekrete, Verträge

(1)Alle zustandegekommenen Gesetze, Verträge, Abkommen, Dekrete sowie Weisungen der Regierung und der Duma müssen verfassungsgemäß im Gesetzblatt verkündet werden.
(2)Man hat maximal 10 Tage Zeit, dem nachzukommen, nachdem ein Gesetz, ein Vertrag, ein Dekret oder eine Weisung veröffentlich bzw. beschlossen wurde.
(3)Nicht bekannt gegebene oder nicht im Gesetzesblatt veröffentlichten Gesetze, Verträge, Weisungen etc. haben keine Gültigkeit.
(4)Die Armeeführung veröffentlicht ihre Weisungen seperat im Militärbezirk. Sie ist von (1) ausgenommen.
(5)Von (1) ausgenommen sind Weisungen oder Dekrete der Armeeführung und der Regierung, die im Falle einer Notwendigkeit der Nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der Geheimniswahrung Andros. Diese müssen nicht veröffentlicht und können intern bearbeitet werden.

§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, Duma und Gericht
(1)Regierung, Duma und die Gerichte sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und der Dumas vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen de Duma müssen veröffentlicht werden.
(5)Der Ministerrat muss seine Gesetze, Dekrete und sonstigen Entscheidungen sowie Mitteilungen veröffentlichen.

§3. Art der Veröffentlichung
(1)Die Veröffentlichung von Mitteilungen über die Tätigkeiten der in §2. genannten Personen oder Institutionen geschiet über die Medien oder direkt vor den Bürgern.
(2)Jede Stelle ist für ihre eigene Bekanntgabe von Mitteilungen zuständig, d.h. Regierung, Duma und Gerichte.

§4. Rücktrittsmeldungen
(1)Regierung,Abgeordnete und Gerichte sind dazu verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes dies zu veröffentlichen.
(2)Dies muss nach spätestens 10 Tagen nach Feststellung der Enstcheidung passieren, aber noch bevor der Rücktritt vollzogen wird.

§5. Öffentliche Auschreibungen
(1)Regierung, Duma und Gerichte, sowie die Armee müssen alle wirtschaftlichen und baulichen Vorhaben, die sie über externe Firmen abwickeln wollen, per Auschreibung öffentlich bekannt geben und anderen Firmen oder Instituten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern und Angebote abzugeben. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen.
(2)Der Auftraggeber entscheiden jeweils, wen er mit der Durchführung der Aufgabe betraut.

§6. Verstöße
(1)Wer gegen § 1-5 verstößt macht sich strafbar.
(2)Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht.
(3)Geringe Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
(4)Grobe und fahrlässige Verstöße können die Entziehung der Immunität und ein Strafverfahren wegen Korruption mit sich bringen.

§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



- Pawel Andrejewitsch Baranow - 12.12.2011

Ich beantrage eine Aussprache zu folgender Vorlage.

Gesetz zur Änderung des Militärgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Militärgesetz wie folgt:

§7. Allgemeine Militärverwaltung
[...]
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie hat die letzendliche Entscheidungsgewalt.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
[...]
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



- Nikita Petrowitsch Markow - 13.12.2011

Die DPA-Fraktion beantragt eine Aussprache zu folgendem Gesetz.

Datenschutzgesetz (DsG)

Präambel
In diesem Sitz sollen nationale Richtlinien für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt.

§1 Definition

(1) Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die sich eine Person zweifelsfrei identifizieren lässt.
(2) Als öffentliche Stelle gilt jedes Organ des androischen Staates.
(3) Alle nicht in (2) aufgeführten Stellen gelten als nicht öffentlich.

§2 Nicht öffentliche Stellen

(1) Daten dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Zugriffe und Nutzung von Datensätzen müssen dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden.


§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (1)-(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4 (3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (3) verweigern.

§4 Betroffenenrecht

(1) Einer Person muss Auskunft über Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritten untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen.

§5 Anwendung

(1) Die Bestimmungen des Gesetzes gelten nur für androische Personen und Stellen.
(2) Das Innenministerium ist berechtigt von jeder öffentlichen und nicht öffentlichen Stelle die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stellt eine Straftat dar.

§6

(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



- Anton Atinkowitsch Antonow - 13.12.2011

Anton Atinkowitsch Antonow,'index.php?page=Thread&postID=1012381#post1012381' schrieb:
Föderales Polizeigesetz

§ 1 Präambel
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau der androischen Polizei.



§ 2 Polizei
(1)Die Polizei der
Förderalen Republik sorgt für die innere Ordnung und Sicherheit.
Sie bekämpft die Kriminalität, kontrolliert und überprüft den Verkehr und Firmen.
(2) Die Polizei untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den Polizeipräsidenten der Föderalen Republik.
(4) Die Polizei teilt sich in mehrere Kommandos auf:
-Schutzpolizei
-Ordnungspolizei
-Kriminalpolizei
-Grenzschutz
-Wasserpolizei
-Antiterroreinheit SOBR
-Sonderkommando OMON
(5)Die Schutzpolizei sorgt für die Sicherheit in den Städten und auf dem
Land. Es regelt und überprüft den Verkehr, unterstützt die Kriminalpolizei und hält die öffentliche Ordnung aufrecht.
(6) Die Ordnungspolizei sorgt für die Ordnung bei Demonstrationen, dass
verwaltungstechnische und rechtliche Bestimmungen eingehalten werden,
wie Lärmschutz, Verschmutzung, Öffnungszeiten. Sie arbeitet vor allem in
urbanem Gebiet und sorgt dort für die Einhaltung von Regelungen.
(7)Die Kriminalpolizei fahndet nach Schwerkriminellen. Diese sind Mörder,
Vergewaltiger, Steuerhinterzieher, Korruption, Staatsverbrechen. Sie
sucht auch verschollene oder vermisste Personen und arbeitet mit der
Schutzpolizei zusammen.
( 8 ) Der Grenzschutz überwacht die Grenzen, Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen Andros. Illegale
Grenzüberschreitunten oder illegale Einwanderer werden durch sie
aufgehalten und inhaftiert.
(9)Die Wasserpolizei und Küstenwache kontrolliert und schützt die Binnen,
Seen und Meeresgewässer Andros. Siekontrolliert Binnenschiffe, Schiffe
auf Seen und Schiffe innerhalb der
Hoheitsgewässer Andros. Sie hilft auch Schiffsbrüchigen und Schiffen in
Seenot.
(10) Die Antiterroreinheit SOBR dient zur Bekämpfung terroristischer und mafiöser Strukturen und deren Mitglieder.
(11)Die Sondereinheit OMON ist bei schweren Auseinandersetzungen, Unruhen
oder Demonstrationen einzusetzen, bei denen die Schutz- und
Ordnungspolizei Unterstützung benötigt. Sie bildet zudem die
Bereitschaftspolizei.
(12) Die Polizei hält sich stets an Verfassung und Gesetz.
(13)Die Polizei ist für den Schutz der Bevölkerung im Alltag allgemein verpflichtet.

§ 3 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Das Kabinett hat folgendes Gesetz verändert und möchte gerne eine Aussprache sowie eine daraus folgende Abstimmung für diesen Gesetzesvorschlag


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.12.2011

Alle eröffnet.


- Tatjana Michailowna Alexjewa - 22.12.2011

Ich bitte um folgende Aussprache:

Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Vereinigten Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil

Präambel

Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Andros und des Vereinigten Kaiserreichs heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, daß zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich Die Föderale Republik Andro und das Vereinigte Kaiserreich, auf folgenden Kontrakt geeinigt:

Abschnitt I – Grundlagen

1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveraine Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich.

2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militairischen oder paramilitairischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.

3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.

Abschnitt II – Art der Beziehungen

4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.

5.) Diplomatische Vertreter und das Gelände der jeweiligen diplomatischen Vertretungen der hohen vertragsschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität. Diplomatische Vertreter des anderen Vertragsstaates können in begründeten Fällen des Landes verwiesen werden.

6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.

7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben. Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin überein die Höhe der Zölle und weitere Maßnahmen zum Abbau von Handelshemnissen in naher Zukunft einvernehmlich zu konkretisieren.

Abschnitt III – Schlußbestimmungen

7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.

8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.

9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.