Androische Föderation
Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.) - Druckversion

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- Nikita Petrowitsch Markow - 18.11.2011

Ich beantrage jeweils eine Aussprache zu folgenden Gesetzen und Änderungen:

Postgesetz

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz begründet die Androische Staatspost (ASP).
(2) Sie gilt als Staatsunternehmen.
(3) Sie hat nicht das Monopol auf alle posttechnischen Dienstleistungen.
(4) Die Staatspost ist jedoch der Eigentümer des Kabel,- Telefon,- und Internetnetzes in ganz Andro.
(5) Die Staatspost verwaltet sich selbst unter Oberaufsicht des Wirtschaftsministeriums.
(6) Die Staatspost hat ihren Sitz in Koskow.
(7) Der Wirtschaftminister kann einen Aufsichtsratsvorsitzenden für die Staatspost ernennen.

§ 2 Die Staatspost
(1) Der Staatspost Andros obliegt das Recht und die Pflicht die Post eines jeden Staatsbürgers gegen ein Entgeld zuzustellen, sowie die Kommunikation auch auf anderen Wegen zu ermöglichen.
(2) Der Staatspost Andros obliegt das Recht, eine numerisches System zu erstellen um Briefe effektiv und zielgenau zustellen zu können.
(3) Die Staatspost verwaltet, vermietet und erhält das Telekommunikationsnetz (Rundfunkkabel, Internet, Telefon) Andros.

§ 3 Postleitzahlen
Die Postleitzahlen werden von der Staatspost intern vergeben.

§ 4 Vorwahlen
Die Vorwahlen werden von der Staatspost vergeben.

§ 5 Gebühren
Die Staatspost legt die Gebühren für Kabel, Telefon und Internet selbst fest, wird dabei aber vom Wirtschaftsministerium und der Duma kontrolliert.

§ 6 Briefverkehr. Briefkästen und Telefonzellen
(1) Die Staatspost hat dafür zu sorgen, das Briefe, Zustellungen und Pakete binnen spätestens 2 Tagen in ganz Andro ausgeliefert werden können.
(2) Die Staatspost richtet überall im Land und den Städten Briefkästen ein. Die Briefkästen müssen im Abstand von mindestens 500m, maximal 1 km stehen, innerhalb urbaner Siedlungen.
(3) Die Staatspost hat zudem, pro Stadt eine öffentliche Telefonzelle einzurichten, pro 2500 Bürger jeweils eine mehr.

§ 7 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.

§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.

§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.

§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.


§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.

§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.

§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.

§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft


Gesetz zur Änderung des Mautgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1 (1) des Mautgesetzes wie folgt:
1) Dieses Gesetz gilt für alle PKWs und LKWs die in der Föderalen Republik Andro verkehren.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



Desweiteren beantrage ich eine Aussprache über das Thema "Gehören Präambel und Gesetzesname zum Gesetzestext?".


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 21.11.2011

Ich übergebe für diese Woche bis zu meiner Rückkehr all meine Stimmen an meinen Fraktionskollegen Markow.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 23.11.2011

Die DPA Fraktion stellt hiermit gemäß §10 der GO einen Antrag auf eine Fragestunde, zu richten an das Außenministerium:

Fragen der DPA Fraktion gemäß GO §10 bezüglich der androischen Außenpolitik

1. Zu welchen Staaten werden offizielle/formelle und inoffizielle/informelle Beziehungen unterhalten.
2. Zu welchen Staaten will die Regierung die Beziehungen ausbauen?
3. Gedenkt die Regierung zu Staaten Beziehungen einzustellen oder ähnlichem?
4. Wie positioniert sich die neue Regierung im Bereich der/zur außenpolitischen Doktrin?
5. Wird diese Doktrin geändert?

Spasiba.

Für die DPA Fraktion
Andrej L. Kronskij

Ich bitte das Präsidium die Frage gemäß GO weiterzuleiten.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.11.2011

Da?

Ich bitte zudem um die Aussprache über Krolock und des Zaren denn

§2. Assoziationsvertrag
(3) Für eine Standeserhöhung des Zarentums Krolock ist die Zustimmung der Duma der Föderalen Republik Andro vonnöten.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 24.11.2011

Unter welcher Fragestellung soll diese Debatte geführt werden?


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.11.2011

Also erstmal bitte ich die Fragestunde zu beachten.

Dann soll die Debatte darum gehen, dass dort ein gewisser Zar seinen Stand erhöht hat ohne es der Duma mitzuteilen.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.11.2011

Absofort werde ich alle Anträge, die ich selbst stelle vom Vizepräsidenten bewilligen lassen und d.h. nur noch fremde Anträge selbst bewilligen.
Das sollte die Transparenz erhöhen.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 30.11.2011

Ich bitte um eine aktuelle Stunde zum Thema "Terrorismus - Extremismus von links und rechts"


- Nikita Petrowitsch Markow - 06.12.2011

Ich bitte um Aussprache zu folgendem Protokoll der Polkonvention

Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien

Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:

(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 07.12.2011

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