Androische Föderation
Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.) - Druckversion

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- Andrej Louwowitsch Kronskij - 08.09.2011

Stattgegeben.


- Nikita Petrowitsch Markow - 15.09.2011

trifft niemanden an, lässt einen Brief liegen und fährt nach Wiltuwija zu Andrejs Anwesen

Sehr geehrter Dumapräsident,
ich habe meine Krankheit überstanden und würde mich freuen, wenn ich mein Amt und meine Stimmen in der Duma wieder wahrnehmen könnte.

Nikita P. Markow



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 15.09.2011

Wasche Kolega,

es freut mich das sie genesen sind. Ihre Mandate werden ihnen wieder überstellt.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 29.09.2011

Die Fraktion der Konservativen teilt mit, dass durch die Inaktivität von Gosposcha Godunowa sich die Gesamtanzahl der Sitze und der Stimmen in der Duma verschoben haben.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 29.09.2011

Wird bearbeitet.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 29.09.2011

Das Präsidium teilt mit, dass die Stimmen Korgowskas durch Inaktivität des Pairs derzeit ruhen. Die Mehrheitnsverhältnisse wurden angepasst.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 10.10.2011

Renzianisches Freihandelsabkommen

Im Denken an den Wohlstand der Völker Renzias,
welcher durch den Freihandel befördert wird,
entschlossen, im bereich des Handels trennende Schranken abzubauen,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Freihandelsabkommen:


Abschnitt I - Freihandel

§ 1 Allgemeines
Dieses Abkommen schafft die Renzianische Freihandelszone.

§ 2 Freihandel
(1) Für den zwischenstaatlichen Handel zwischen den einzelnen Mitgliedern dieses Abkommens ist jeder Ausfuhr- oder Einfuhrzoll sowie jede Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen aufgehoben.
(2) Nationale Kontrollen an Grenzübergängen bleiben unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.
(3) Aktuelle und zukünftige Außenhandelszölle, Kontigentierung oder Quotierung von Mitgliedern dieses Abkommens zu Staaten u.ä., welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, bleiben unberührt.

§ 3 Nationale Wirtschaftsgesetzgebung
(1) Die jeweiligen Wirtschaftsgesetzgebungen der Mitglieder dieses Abkommens finden uneingeschränkte Entfaltung.
(2) Im jeweiligen Mitgliedsstaat illegale Waren und sonstige Wertschöpfungen dürfen aus anderen Mitglieder dieses Abkommens weiterhin nicht in den betreffenden Mitgliedsstaat dieses Abkommens eingeführt werden.

§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Recht des Geistigen Eigentums an und verpflichten sich, gegen Verstöße, welche in ihrem Land gegen das Geistige Eigentum von Personen etc. aus eines anderen Mitgliedsland dieses Abkommens geschehen, vorzugehen.
(2) Bei den nationalen Patentämtern der Mitglieder dieses Abkommens registrierte Patente werden gegenseitig anerkannt.


Abschnitt II – Formale Bestimmungen

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den bezeichneten Staaten das Inkrafttreten.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Verwahrer
Zum Verwahrer wird die Regierung des Kaiserreiches Chinopien bestimmt.

§ 7 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Eingang der Akzessionsurkunde.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedes.

§ 8 Austritt
Der Austritt ist dem Verwahrer anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten. Der Verwahrer notifiziert den übrigen Mitgliedern den Austritt eines Mitgliedes.

§ 9 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Verwahrer hinterlegt werden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgleidern dieses Abkommens das Inkrafttreten des entsprechenden Protokolls.

Zusatzprotokoll

1. Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens treffen sich turnusmäßig alle zwei Monate. Den Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens steht es frei, im Konsens ein entsprechendes Rotationsverfahren einzuführen sowie ihren Geschäftsgang zu regeln.
2. Die Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens;
3. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 9 dieses Abkommens kann von jedem Mitglied dieses Abkommens auf einem Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minter der Mitglieder dieses Abkommens eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch die Mitglieder dieses Abkommens ausgelegt.
4. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.

Ich bitte um Aussprache.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 12.10.2011

Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §5. Heimatlose des Einreisegesetzes wie folgt:

§5. Staatenlose
(1) Als Staatenlose gelten alle Personen, welche ihre Nationalität aberkannt bekommen haben oder in keinem Einwohnerregister der offiziell anerkannten Nationen aufgeführt werden, womit sie keinerlei gültige Papiere mehr besitzen.
(2) Staatenlose müssen bei der Einbürgerung folgende Informationen angeben:
- Name
- Vorname
- Geburtstag und Geburtsort
- Ehemalige Nationalität/Aufenthaltsland vor Andro
- Aufenenthaltsgrund/Grund der Staatenlosigkeit
(3) Bei korrekter Angabe aller Informationen KANN das Innenministerium einen "Ausweis für Staatenlose" ausstellen. Das Innenministerium behält sich das Recht vor, Staatenlose, welche als Bedrohung oder Gefahr für die allgemeine Ordnung in Andro eingestuft werden, zu ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzuschicken.
(4) Staatenlose müssen ihre Papiere immer bei sich tragen.
(5) Sie können eine Aufenthaltsgenemigungen oder das Arbeitsrecht erhalten, wenn für ihren Arbeitsbereich Nachfrage besteht.
(6) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.
(7)Staatenlose dürfen den Oblast dem sie zugeteilt wurden nicht ohne Genehmigung verlassen.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 12.10.2011

Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Wirtschaftsgesetz wie folgt:

§ 4 Unternehmen
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft öffentlichen Rechts kann Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der Bevölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) Unernehmen sind im Finanzministerium zu beantragen.
(3) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Finanzministerium anzumelden.
(4) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen geltendes Recht oder internationale Verträge verstoßen.
(5) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(6) Die Satzung eines Einzelunternehmens muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens

(7) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(8) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(9)Der Staat, vertreten durch das Finanzministerium, ist verpflichtet, eine Liste der Unternehmen zu führen und diese zu archivieren.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 12.10.2011

Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

§1. Allgemeines
Paragraph 1 Absatz (2) wird wie folgt geändert:

Die Angaben über den Lebenslauf werden gestrichen.

§2. Schlussbestimmung

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft