[Abstimmung] Gesetz zur Resozialisierung - Pawel Borissowitsch Axelrod - 09.01.2009
Zitat:Gesetz zur Resozialisierung
Präämbel
Dieses Gesetzt soll den Wiedereinstieg in die Gesellschaft von Personen regeln, welche in eine Lage geraten sind, unabhängig vom Verschulden, die sie weitestgehend aus der Gesellschaft gebracht hat.
§1. Allgemeines
Gemäß den verfassungsgemäßen Grundrechten der Menschen, sind alle Menschen gleich. So sind sie auch, in allen Bereichen des Lebens, zu behandeln.
§2. Fürsorgepflicht
Der Staat hat eine Fürsorgepflicht, für den einzelnen Menschen und die gesamte Gesellschaft. Dieser muss er in der Form nachkommen, dass er Programme und Maßnahmen tätigt, die den Zusammenhalt der einzelnen Bevölkerungsschichten fördern.
§3.Randgruppen
(1)Folgende sozialen Randgruppen werden durch dieses Gesetz erfasst und definiert:
-Obdachlose
-Prostituierte
(2)Als Obdachloser gilt, wer kein eigenes Heim hat und ggf. auch keine Arbeit.
(3)Es ist Obdachlosen nicht gestattet, an öffentlichen Plätzen um Almosen zu bitten, zu musizieren oder sonst einem nicht genemigten Gewerbe nach zu gehen.
(4)Obdachlose müssen sich an das Sozialamt wenden.
(5)Prostituierte sind Personen, die ihren Körper gegen Geld verkaufen.
(6)Prostitution ist an öffentlichen Plätzen verboten,
(7)Prostitution ist nur in dafür gewerblich genehmigten Etablisments erlaubt und wird staatlich kontrolliert.
(8)Zuhälterei, Zwangsprostitution und Menschenhandel sind strikt verboten und werden polizeilich gehandet.
§4. Integration
Der Staat hat die Pflicht Personen aus besonderen Gesellschaftsschichten, welche ihm vom Grunde auf ein Leben in der Mitte der Gesellschaft (Bezug einer Wohneinheit, Chancen auf dem Arbeitsmarkt) erschweren oder gar unmöglich machen, die Integration durch fördernde, aber auch fordernde Maßnahmen zu ermöglichen.
§5. Sozialamt
(1) Für den Erhalt der Maßnahmen ist das Sozialamt verantwortlich, in dessen Ermessen es liegt, eine Person zur Fördern und zu Fordern.
(2) Ist eine Person nach dem Ermessen des Sozialamtes in das Programm zur Integriereung der Gesellschaft aufgenommen, so muss ein "Integrierungsplan" mit der betreffenden Person erstellt werden, welcher dann für beide Seiten verpflichtent ist.
(3) Kommt die zu integrierende Person den Forderungen dreimal nicht nach, so gilt der Integrierungsplan als gescheitert, wobei ein erneuter Integrierungsplan erst nach einer Frist von zwei Jahren wieder erstellt werden kann.
§6. Betreuung
Es ist möglich, dass zu integrierende Personen, insofern sie über keine Wohnmöglichkeit verfügen, für die Dauer von mindestens drei Monaten, maximal jedoch zwölf Monaten in sozialen, betreuten Wohneinrichtungen leben können. Dies liegt im Ermessen des Sozialamtes und muss im Integrierungsplan erfasst sein.
§7. Arbeit & Lehre
Es ist möglich das zu integrierende Personen für maximal drei Monate an einer Arbeits- und/oder maximal drei Monate an einer Lehrmaßnahme teilnehmen kann.
§8. Ehemalige Häftlinge
(1) Ein entlassener Häftling, der wieder in die Gesellschaft integriert werden möchte, muss in kommenden Bewerberverfahren nicht angeben, ob er bereits einmal rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Mit der Haftentlassung hat er seine Schuld an der Gesellschaft beglichen und es darf ihm nicht mehr zur Last gelegt werden.
(2) §8. (1) gilt nicht, wenn es sich um eine Stelle im Staatsdienst im Bereicht der Judikative oder aber des Polizeidienstes handelt.
§9.Sonstiges
Das Gesetzt tritt mit Verkündung in Kraft.
Stimmen sie für das Gesetz?
ja
nein
enthaltung
Dauer:5 Tage oder erreichen der Mehrheit
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 09.01.2009
91x ja
- Nikita Breschnew - 12.01.2009
Nein
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 13.01.2009
Mit 91 ja Stimmen und einer nein Stimme, angenommen
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