Androische Föderation
[Abstimmung] Bergen - Druckversion

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[Abstimmung] Bergen - Pawel Borissowitsch Axelrod - 09.12.2008

Zitat:
Freundschaftsvertrag zwischen dem
Zarenreich Andro
und der
Bundesrepublik Bergen

Artikel I - Zweck

[1] Dieser Vertrag bezweckt die freundschaftliche Verbindung zwischen dem Zarenreich Andro und der Bundesrepublik Bergen.
[2] Die Bestimmungen des Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Zarenreich Andro bleiben von diesem Vertrag unangetastet, sofern nicht anders vereinbart.

Artikel II - Freundschaft
[1] Die Völker Andros und Bergens sind in Freundschaft miteinander verbunden.
[2] Die Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehung stets als mindestens als "freundlich" ein.

Artikel III - Handel
[1] Der Warenaustausch zwischen den Vertragspartnern soll gewährleistet werden.
[2] Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.
[3] Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.

Artikel IV - Bildung & Kultur
[1] Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.
[2] Im Zarenreich Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Berganistik geschaffen. In der Bundesrepublik Bergen wird ein Hochschullehrstuhl für Androistik geschaffen.
[3] Die Vertragspartner verpflichten sich die Sprache des jeweils anderen vermehrt im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.
[4] Es wird eine Androstisch-bergische Gesellschaft gegründet, die sich um kulturellen Austausch bemüht.

Artikel V - Tourismus
[1] Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
[2] Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten.

Artikel VI - Sicherheitspolitische Kooperation
[1] Die Vertragspartner arbeiter militärisch, nachrichtendienstlich und in der Strafverfolgung zusammen.
[2] Insbesondere die Marineverbände der Vertragspartnern arbeiten im Raum des Eisernen Meeres eng zusammen.
[3] Gemeinsame militärische Manöver werden angestrebt.

Artikel VII - Schluss
[1] Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch beide Vertragspartnern in Kraft.
[2] Die Laufzeit ist unbefristet.
[3] Der Vertrag kann in beidseitigem Einvernehmen jederzeit gekündigt werden.
[4] Der Vertrag kann von einer Vertragsparte mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Stimmen sie mit

ja
nein
enthaltung


Dauer: 5 Tage oder erreichen der absluten Mehrheit


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 09.12.2008

91x ja


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 12.12.2008

Angenommen