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[Aussprache] Gesetz zur Resozialisierung - Druckversion

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[Aussprache] Gesetz zur Resozialisierung - Pawel Borissowitsch Axelrod - 28.11.2008

Zitat:Gesetz zur Resozialisierung

Präämbel

Dieses Gesetzt soll den Wiedereinstieg in die Gesellschaft von Personen regeln, welche in eine Lage geraten sind, unabhängig vom Verschulden, die sie weitestgehend aus der Gesellschaft gebracht hat.

§1. Allgemeines
Gemäß den verfassungsgemäßen Grundrechten der Menschen, sind alle Menschen gleich. So sind sie auch, in allen Bereichen des Lebens, zu behandeln.

§2. Fürsorgepflicht
Der Staat hat eine Fürsorgepflicht, für den einzelnen Menschen und die gesamte Gesellschaft. Dieser muss er in der Form nachkommen, dass er Programme und Maßnahmen tätigt, die den Zusammenhalt der einzelnen Bevölkerungsschichten fördern.

§3.Randgruppen
(1)Folgende sozialen Randgruppen werden durch dieses Gesetz erfasst und definiert:
-Obdachlose
-Prostituierte
(2)Als Obdachloser gilt, wer kein eigenes Heim hat und ggf. auch keine Arbeit.
(3)Es ist Obdachlosen nicht gestattet, an öffentlichen Plätzen um Almosen zu bitten, zu musizieren oder sonst einem nicht genemigten Gewerbe nach zu gehen.
(4)Obdachlose müssen sich an das Sozialamt wenden.
(5)Prostituierte sind Personen, die ihren Körper gegen Geld verkaufen.
(6)Prostitution ist an öffentlichen Plätzen verboten,
(7)Prostitution ist nur in dafür gewerblich genehmigten Etablisments erlaubt und wird staatlich kontrolliert.
(8)Zuhälterei, Zwangsprostitution und Menschenhandel sind strikt verboten und werden polizeilich gehandet.

§4. Integration
Der Staat hat die Pflicht Personen aus besonderen Gesellschaftsschichten, welche ihm vom Grunde auf ein Leben in der Mitte der Gesellschaft (Bezug einer Wohneinheit, Chancen auf dem Arbeitsmarkt) erschweren oder gar unmöglich machen, die Integration durch fördernde, aber auch fordernde Maßnahmen zu ermöglichen.

§5. Sozialamt
(1) Für den Erhalt der Maßnahmen ist das Sozialamt verantwortlich, in dessen Ermessen es liegt, eine Person zur Fördern und zu Fordern.
(2) Ist eine Person nach dem Ermessen des Sozialamtes in das Programm zur Integriereung der Gesellschaft aufgenommen, so muss ein "Integrierungsplan" mit der betreffenden Person erstellt werden, welcher dann für beide Seiten verpflichtent ist.
(3) Kommt die zu integrierende Person den Forderungen dreimal nicht nach, so gilt der Integrierungsplan als gescheitert, wobei ein erneuter Integrierungsplan erst nach einer Frist von zwei Jahren wieder erstellt werden kann.

§6. Betreuung
Es ist möglich, dass zu integrierende Personen, insofern sie über keine Wohnmöglichkeit verfügen, für die Dauer von mindestens drei Monaten, maximal jedoch zwölf Monaten in sozialen, betreuten Wohneinrichtungen leben können. Dies liegt im Ermessen des Sozialamtes und muss im Integrierungsplan erfasst sein.

§7. Arbeit & Lehre
Es ist möglich das zu integrierende Personen für maximal drei Monate an einer Arbeits- und/oder maximal drei Monate an einer Lehrmaßnahme teilnehmen kann.

§8. Ehemalige Häftlinge
(1) Ein entlassener Häftling, der wieder in die Gesellschaft integriert werden möchte, muss in kommenden Bewerberverfahren nicht angeben, ob er bereits einmal rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Mit der Haftentlassung hat er seine Schuld an der Gesellschaft beglichen und es darf ihm nicht mehr zur Last gelegt werden.
(2) §8. (1) gilt nicht, wenn es sich um eine Stelle im Staatsdienst im Bereicht der Judikative oder aber des Polizeidienstes handelt.

§9.Sonstiges
Das Gesetzt tritt mit Verkündung in Kraft.

Um die Armut, und das Leiden der sozialen Randgruppen zu mindern hat sich die Regierung dieses Gesetz erarbeitet.

Meinungen?


- Wladimir Juschtschenkowitsch - 28.11.2008

:applaus:

Sehr gut!


- Nikita Breschnew - 01.12.2008

Was für ein rückschrittliches Gesetz und zudem handwerklich einfach schlecht. Das befördert Andro zurück ins letzte Jahrhundert.

Abgesehen davon ist es viel zu speziell, wieso nur für Obdachlose und Prostituierte ?


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 01.12.2008

Nun ja. Der Staat muss sich um die jenigen kümmern die aus dem sozialen Gefüge der Gesellschaft gefallen sind.
Obdachlose sind Besitzlos, sie müssen wieder integriert werden.
Und Prostitution kann auch ein Problem werden, wenn es nicht kontrolliert wird.

Ebenso werden aber general alle Randgruppen und auch ehemalige Häftlinge erfasst und ihnen geholfen.

Derzeit tun dis nur caritsative Verbände.
Der Staat hat die Pflicht ebenfalls zu helfen.

Ich hoffe das die FA dies einsieht und dieses Gesetz nicht blockiert, da sie sond tausende von Menschen in der Armut belassen.


- Nikita Breschnew - 01.12.2008

Dieses Gesetz ist so nicht hinnehmbar. Allein § 3 Abs.3+4 sind diskriminierend.


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 01.12.2008

Was ist daran diskriminierend?


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 07.12.2008

Können wir abstimmen?


- Nikita Breschnew - 08.12.2008

Zitat:Original von Pawel Borissowitsch Axelrod
Was ist daran diskriminierend?
Das ist ja wohl selbt erklärend.

Obdachlose sollen von öffentlichen Plätzen verbannt werden ? Und Obdachlose müssen sich beim Sozialamt melden ? Was ist, wenn ein Obdachloser das nicht will.


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 08.12.2008

Manchmal muss der Staat durchgreifen, damit Menschen wieder zum System gehören. Wir müssen die Städte von Obdachlosen freihalten, das ist nicht gut für das Stadtbild.
Ebenso stört das Almosensammeln die Passanten.


- Nikita Breschnew - 15.12.2008

Ihre Haltung ist menschenverachtend.