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SV1501/08 - Zarenreich Andro ./. Lev Gourwitch - Druckversion

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SV1501/08 - Zarenreich Andro ./. Lev Gourwitch - Dr. Irina Dustowa - 01.10.2008

Hiermit eröffne ich die Hauptverhandlung SV1501/08 - Zarenreich Andro ./. Lev Gourwitch. Als erstes melden sich die Prozessbeteiligten bitte anwesend.


- Lev Guorwitsch - 01.10.2008

Anwesend.


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 01.10.2008

Anwesend


- Dr. Swenjiew Schroeter jr. - 01.10.2008

Anwesend.


- Dr. Irina Dustowa - 01.10.2008

Herr Ignaf wird sich dann hoffentlich auch noch anwesend melden, aber die beiden Prozessparteien sind bereits da, daher können wir schon anfangen.

Herr Dr. Schroeter, die Klageschrift bitte.


- Dr. Swenjiew Schroeter jr. - 01.10.2008

*steht auf*

Hohes Gericht,
Frau Vorsitzende,

Herrn Lev Gourwitsch wird folgendes zur Last gelegt.

Zitat:Staatsanwaltschaft
- Dr. Svenjiew Schroeter jr. -


Reichsgericht
- zu Händen der Richter/in -


Betreff: Reichsstaatsanwaltschaft ./. Lev Gourwitch



Sehr geehrte Damen und Herren Richter,

die Staatsanwaltschaft reicht hiermit Klage gegen Herrn Lev Gourwitch ein.

Als Hauptklagepunkte sind Verstöße gegen folgende Paragraphen anzuführen.

§ 27 - Beleidigung
Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 28 - Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

Zeugen:
  • Genosse Ignaf
  • Pawel Borissowitsch Axelrod


Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Swenjiew Schroeter jr.
Reichsstaatsanwalt

Zitat:Anlagen


Zitat:
AXELROD,
IGNAF
und Tyrannen
STOPPEN!

DEMOKRATIE WÄHLEN!

Gehen Sie wählen, wählen Sie demokratisch - wählen Sie Guorwitsch!

FÜR FRIEDEN, FREIHEIT, WOHLSTAND UND DEMOKRATIE!


Zitat:
AXELROD UND IGNAF WOLLEN EINEN MÖRDER UND SEPERATISTEN IN VERANTWORTUNG BRINGEN!
AXELROD UND IGNAF WOLLEN STAAT UND DEMOKRATIE ZERSCHLAGEN!

SOLCHE MENSCHEN DÜRFEN KEINE POLITISCHE VERANTWORTUNG ERHALTEN!

WÄHLEN SIE DEMOKRATISCH - WÄHLEN SIE GUORWITSCH!

FÜR FRIEDEN, FREIHEIT, WOHLSTAND UND DEMOKRATIE



- Dr. Irina Dustowa - 01.10.2008

Vielen Dank. Herr Gourwitch, geben Sie bitte zunächst Ihr Geburtsdatum und Ihren Familienstand an. Weiterhin wie hoch ihr monatliches Einkommen ist. Dann können Sie sich direkt zum Klagevorwurf äußern.


- Lev Guorwitsch - 01.10.2008

Ich wurde am 23.09.1956 geboren, mein Familienstand ist ledig.
Mein monatliches Einkommen entspricht dem Regeleinkommen eines Mitglieds des Unterhauses. Ich verfühge momentan über keine weiteren Verdienste.

Frau Vorsitzende, zum Klagevorwurf nehem ich wie folgt Stellung. Es ist vollkommen korrekt und zutreffend, dass die beiden von der Anklage vorgelegten Flugblätter von der Liste Guorwitsch stammen und ich als Fraktionsvorsitzender hierfür die presserechtliche Verantwortung trage. Ob man die Aussagen auf diesme Flugblatt teilt, ist allerdings eine politische und keine juristische Frage. Es handelt sich um ein politisches Flugblatt, welches von mir in meiner Funktion als Fraktionsvorsitzender der Liste Guorwitsch und somit Abgeordneter des Unterhauses herausgegeben wurde während des Wahlkampfes. Somit ist dieses Flugblatt als Äußerung eines Abgeordneten zu verstehen und zu werten.
Aus diesem Grund beantrage ich hiermit die Abweisung der Klage und die Einstellung des Verfahrens. Gemäß § 3, Absatz 1 (i) sind alle Abgeordneten vor dem Gesetz immun. Diese Regelung ist aufgrund Ihres Wortlautes absolut und findet keinerlei Einschränkungen. Auch spricht die Geschäftsordnung des Unterhauses von der generellen Immunität eines Abgeordneten. Diese kann auch zu keiner Zeit aufgehoben werden. Dies ist weder in der aktuell gültigen Geschäftsordnung geregelt, noch lässt der oben genannte Verfassungsartikel eine solche Auslegung zu.
Des weiteren entspricht die Einstellung eines Verfahrens gegen ein Mitglied der Duma der ständigen Rechtssprechung des Reichsgerichts. In diiesem Zusammenhang sei auf den Präsedenzfall Das Zarenreich -/- Dymko Semenov verwiesen, in welchem das Verfahren gegen ein Mitglied des Oberhauses aufgrund des oben genannten Verfassungsartikels eingestellt wurde.

Zusammenfassend ist zusagen, dass die Verfassung eine Verurteilung eines Abgeordneten verbietet. Selbst bei großzügiger Auslegung diesen Artikels wäre eine Verurteilung in diesem Falle nicht möglich, da die angebliche Straftat während des Wahlkampfs begangen wurden sein soll und daher in den direkten Tätigkeitsbereich eines Abgeordneten fällt. Daher beantrage ich erneut, die Klage abzuweisen und das Verfahren gegen meine Person einzustellen.

Vielen Dank.


- Dr. Irina Dustowa - 02.10.2008

Herr Gourwitch, Immunität vor dem Gesetz bedeutet nicht, dass man nicht verurteilt werden kann, sondern es bedeutet, dass das Urteil nicht vollstreckt werden kann, zumindest nicht, solange die Immunität besteht. Immunität vor dem Gesetz heisst nicht, dass man tun und lassen kann, was man will, sondern nur, dass man für seine taten strafrechtilch nicht belangt werden kann.

In unsere Falle heisst das: Solange Sie Abgeordneter sind, würde ein Urteil gegen Sie zwar bestehen, aber nicht vollstreckt werden können. Erst wenn Sie Ihren Abgeordnetenstatus verlieren, kann das Urteil dann vollstreckt werden. Das bewahrt Sie aber nicht vor einem Gerichtsverfahren. Denn das Gerichtsverfahren hat keinerlei unmittelbare strafrechtliche Auswirkung.

Zu Klären wird in diesem Verfahren sein, inwiefern die getroffenen Aussagen tatsächlich den Tatbestand der Beleidigung und / oder Verleumdung berühren. Wieweit darf ein politischer Gegner gehen, ohne das Strafgesetzbuch zu tangieren. Die Reichsanwaltschaft meint, dass hier die obigen Tatbestände vollübt seien. Wie sehen Sie das?


- Lev Guorwitsch - 02.10.2008

Immunität bedeutet nach herschender Lehre auch den Schutz vor einem Strafverfahren, Frau Vorsitzende.

Zum Tatvorwurf an sich: Nein, ich sehe den Tabestand nicht als erfüllt an. Ich gebe zu, dass es sich um eine harte Form der politischen Auseinadersetzung gehandelt hat. Aber beleidigend im Sinne des StGB war sie nicht. Diese Auseinandersetzung greift Fakten auf und stellt sie überspitzt da. Sowohl Herr Axelrod wie auch Herr Ignaf haben sich für den Almachenkönig als Truchsess eingesetzt. Aufgrund seiner politischen Einstellung, in welcher er klar den Feudalismus predigt und die Demokratie immer öffentlich abgeleht hat und der feststehenden Tatsache, dass er eine Mauer zwischen den Almachen und dem Reich errichtet hat die durch militärische Gewalt niedergerissen werden musste, sehe ich die Aussagen auf dem Flugblatt als gegeben an. Der Almachenkönig ist in meinen Augen ein Antidemokrat und Tyrann und ich halte es für nicht mit demokratischen Grundsätzen vereinbar ihn in das formell höchste Staatsamt während einer zarenlosen Zeit zu hiefen. Ich bin politisch der festen Überzeugung, dass den beiden Herren Ignaf und Axelrod das Verhältnis zum Almachenköniog wichtiger war und ist als der Schutz der Demokratie. Dies, Frau Vorsitzende, habe ich im vergangenen Wahlkampf sowohl in zahlreichen Reden wie auch auf den besagten Flugblättern deutlich gemacht und eine scharfe Trennlinie zwischen den Herren Axelrod und Ignaf und meiner Fraktion gezogen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine solche polarisierende und scharfe politische Auseinadersetzung zu unserem Geschäft gehört. Eine Verurteilung meiner Person würde eine unzulässigen Eingriff in die Gestaltung zukünftiger Wahlkämpfe darstellen und die politische Landschaft Andros grundlegend verändern. Frontale Angriffe auf den politischen Gegner gehören einfach dazu und können auch - wie wir bei der letzten Wahl gesehen haben - die Wahlbeteiligung immens steigern und die Demokratie in Andro beleben. Mir selbst hat dieser polarisierende Wahlkampf nicht einmal genutzt, meine Fraktion wurde abgestraft.

Zusammenfassend sehe ich aus oben genannten Gründen den Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt.