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[Aussprache] Gesetz zur Trennung der Häuser - Druckversion

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Seiten: 1 2


[Aussprache] Gesetz zur Trennung der Häuser - Pawel Borissowitsch Axelrod - 09.06.2008

Zitat: Gesetz zur Trennung der Stände und der Gewaltenteilung

Präambel
Dieses Gesetz beschreibt die Gewaltenteilung der Duma und die Trennung zwischen Adligen und Bürgerlichen Parlamenten

§1. Das Oberhaus
(1)Die Duma teilt sich in das Ober und Unterhaus.
(2)Für das Oberhaus haben nur Adlige mit Provinz oder Gouvernemnetsherren Stimmrecht, die vom Zaren dazu berufen wurden. Assoziierte Kronen haben per Vertragsbeschluss das Stimmrecht im Oberhaus.
(3)Kein Bürgerlicher kann einen Sitz darin erhalten.
(4)Der Zar, die Regierung und der Unterhauspräsident sowie sein Stellvertreter haben jederzeit das Rederecht. Gäste müssen es beantragen.


§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur bürgerliche Personen das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Adligen aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten, solange sie ein Lehen haben.
(3)Mit der Abgabe der Lehen kann ein Adliger für das Unterhaus kandidieren.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit seine Lehen wieder erlangen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Der Zar, die Regierung und Oberhauspräsident sowie sein Stellvertreter haben jederzeit das Rederecht. Gäste müssen es beantragen.

§3. Majestäten und Hoheitenbeleidigung
(1)Der Zar, Knjaze und Boyaren sowie assoziierte Adlige sind Würdenträger des Reiches.
(2)Sie repräsentieren ihre Provinzen und Gouvernements oder Ihre assozierten Staaten.
(3)Die Beleidigung, Verunglimpflichung oder Rufmord an einem adligen Würdenträger gemäß des Strafgesetzbuches geahndet.
(4)Adlige müssen allerdings auch Kritik über sich ergehen lassen. Kritik ist keine Beleidigung.
(5)Nur der Zar genießt gesetzliche Immunität, ein adliger Würdenträger nicht.

§4. Gemeinschaft
(1)Adel und Volk verpflichten sich gemeinsam die Nation Andro gerecht, demokratisch und menschenwürdig aufzubauen.
(2)Der Adel hat das Volk zu schützen.
(3)Das Volk darf nicht als Untertanen oder Besitz des Adels verstanden oder so genannt werden. Dieses führt zu einer Geldstrafe von 500 ARW.

§5. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Die jeweiligen Häuser haben ihre Geschäftsordnungen an dieses Gesetz anzupassen.

[Bild: ubildphpxz6.jpg]
i.A. des Truchsess
Regent

Dieses Gesetz ist, im Laufe der Verfassungsänderung, nicht mehr zeitgemäß.

Daher wird folgendes geändert:


§1. Das Oberhaus
(1)Die Duma teilt sich in das Ober und Unterhaus.
(2)Für das Oberhaus haben nur gewählten Oberhausabgeordneten der Provinzen oder Gouvernements Stimmrecht. Assoziierte Kronen haben per Vertragsbeschluss das Stimmrecht im Oberhaus.
(3)Adlige die einer Provinz, Gouvernement oder assoziierten Krone vorstehen, dürfen nur dann kandidieren, wenn es keine anderen bürgerlichen Kandidaten gibt.
(4)Der Zar, die Regierung und der Unterhauspräsident sowie sein Stellvertreter haben jederzeit das Rederecht. Gäste müssen es beantragen.


§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur Abgeordnete das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Delegierte aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten.
(3)Ein Adliger der einer Provinz, einem Gouvernement oder einer assoziierten Krone vorsteht, kann nicht für das Unterhaus kandidieren und kann auch keinen Sitz darin erhalten.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit einer Provinz, Gouvernement oder ass. Krone vorstehen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Der Zar, die Regierung und Oberhauspräsident sowie sein Stellvertreter haben jederzeit das Rederecht. Gäste müssen es beantragen.


- Matwej Iwanowitsch Schenburkow - 10.06.2008

Sie schreiben einer assoziierten Krone vor, was sie zu tun hat...


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 10.06.2008

Wieso? Assoziierte Kronen haben per Vertragsbeschluss das Stimmrecht im Oberhaus.

Wenn der Vertrag etwas anderes besagt, dann ist es eben anders


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 11.06.2008

Nun?


- Matwej Iwanowitsch Schenburkow - 14.06.2008

(3)Adlige die einer Provinz, Gouvernement oder assoziierten Krone vorstehen, dürfen nur dann kandidieren, wenn es keine anderen bürgerlichen Kandidaten gibt.


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 15.06.2008

Ja das betrifft ja nur noch Krolock, Almachistan entsendet per Vertrag schon nur noch einen gewählten Vertreter und mit Krolock rede ich gerade


- Matwej Iwanowitsch Schenburkow - 17.06.2008

Trotzdem ist das unglücklich, ich bin dagegen.


- Pawel Borissowitsch Axelrod - 17.06.2008

Zitat:(3)Adlige die einer Provinz oder Gouvernement vorstehen, dürfen nur dann kandidieren, wenn es keine anderen bürgerlichen Kandidaten gibt.



RE: [Aussprache] Gesetz zur Trennung der Häuser - Pawel Borissowitsch Axelrod - 19.06.2008

Zitat: Gesetz zur Trennung der Stände und der Gewaltenteilung

Präambel
Dieses Gesetz beschreibt die Gewaltenteilung der Duma und die Trennung zwischen Adligen und Bürgerlichen Parlamenten

§1. Das Oberhaus
(1)Die Duma teilt sich in das Ober und Unterhaus.
(2)Für das Oberhaus haben nur gewählten Oberhausabgeordneten der Provinzen oder Gouvernements Stimmrecht. Assoziierte Kronen haben per Vertragsbeschluss das Stimmrecht im Oberhaus.
(3)Adlige die einer Provinz, Gouvernement oder assoziierten Krone vorstehen, dürfen nur dann kandidieren, wenn es keine anderen bürgerlichen Kandidaten gibt.
(4)Der Zar, die Regierung und der Unterhauspräsident sowie sein Stellvertreter haben jederzeit das Rederecht. Gäste müssen es beantragen.


§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur Abgeordnete das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Delegierte aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten.
(3)Adlige die einer Provinz oder Gouvernement vorstehen, dürfen nur dann kandidieren, wenn es keine anderen bürgerlichen Kandidaten gibt.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit einer Provinz, Gouvernement oder ass. Krone vorstehen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Der Zar, die Regierung und Oberhauspräsident sowie sein Stellvertreter haben jederzeit das Rederecht. Gäste müssen es beantragen.

§3. Majestäten und Hoheitenbeleidigung
(1)Der Zar, Knjaze und Boyaren sowie assoziierte Adlige sind Würdenträger des Reiches.
(2)Sie repräsentieren ihre Provinzen und Gouvernements oder Ihre assozierten Staaten.
(3)Die Beleidigung, Verunglimpflichung oder Rufmord an einem adligen Würdenträger gemäß des Strafgesetzbuches geahndet.
(4)Adlige müssen allerdings auch Kritik über sich ergehen lassen. Kritik ist keine Beleidigung.
(5)Nur der Zar genießt gesetzliche Immunität, ein adliger Würdenträger nicht.

§4. Gemeinschaft
(1)Adel und Volk verpflichten sich gemeinsam die Nation Andro gerecht, demokratisch und menschenwürdig aufzubauen.
(2)Der Adel hat das Volk zu schützen.
(3)Das Volk darf nicht als Untertanen oder Besitz des Adels verstanden oder so genannt werden. Dieses führt zu einer Geldstrafe von 500 ARW.

§5. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Die jeweiligen Häuser haben ihre Geschäftsordnungen an dieses Gesetz anzupassen.



- Matwej Iwanowitsch Schenburkow - 21.06.2008

Von mir aus.