Zentralverwaltung des Föderationsgerichtshofes (Anträge, Termine, Post etc.) - Druckversion +- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum) +-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3) +--- Forum: Koskow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=7) +---- Forum: Justizpalast Koskow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=47) +----- Forum: Föderationsgerichtshof (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=48) +----- Thema: Zentralverwaltung des Föderationsgerichtshofes (Anträge, Termine, Post etc.) (/showthread.php?tid=153) |
- Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 20.10.2007 Wird dem Nachgehen - Grigori I. - 26.10.2007 Man erinnert daran. - Nikolaj Borissowitsch Krolokjew-Stanislaw - 26.10.2007 Kümmert sich schon drum - Sergeji Piotr - 28.10.2007 Die Klage wurde abgewiesen. Bitte nutzen die den gesetzlichen Rechtsweg - Grigori I. - 28.10.2007 Was soll daran Ungesetzlich sein???? - Sergeji Piotr - 28.10.2007 Zitat:Original von Antonin I. Laut der allgemeinen Strafporzessordnung müssen sie eine Kage dieser Art an die Reichsstaatsanwalt stellen, da es sich hier um einen Strafptozess handelt. Es ist kein Zivilprozess - Grigori I. - 28.10.2007 Beleidung ist sehr wohl Zivilklage. Und das andere muss ich hier machen, da der Staatsanwalt angelkagt ist und die Klage deshalb ablehnen würde. - Sergeji Piotr - 28.10.2007 Aus der RStPO : §2 Die Reichsanwaltschaft (1) Die Reichsanwaltschaft erhebt in einem Strafverfahren, in Vertretung des Reiches Anklage gegen eine natürliche Person, die gegen Tatbestände und rechtliche Inhalte im Strafgesetz und den mit dem Strafgesetz verbindbaren und verbundenen Gesetzen verstoßen hat, die Reichsanwaltschaft aber zumindest Anhaltspunkte (Beweise, Indizien) für eine Anklage vor dem Reichsgericht hat. (2) Über die Zulässigkeit der Klage der Reichsanwaltschaft entscheidet das Gericht. (3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit wird durch einen Beschluß des Gerichtes im Strafverfahren getroffen. Näheres zum Beschluß im Laufe dieses Gesetzes. Aus dem SGB: § 27 - Beleidigung Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft. Aus der Zivilprozessordnung: (2) Gegenstände in einem Zivilverfahren können sein: 1. Das Grundstücksrecht 2. Das Mietrecht 3. Das Erbrecht 4. Das Steuer und Finanzrecht 5. Familienrecht 6. Arbeitsrecht ------------- Da ihre Klage unter die Strafsache fällt, müssen sie dies der Staatsanwaltschaft schildern. - Dr. Swenjiew Schroeter jr. - 31.08.2008 Die Staatsanwaltschaft reicht hiermit Klage gegen Herrn Lev Gourwitch ein. Hauptanklagepunkte sind Beleidigung und Verleumdnung des Herrn Ignaf Ignafowitch. - Dr. Irina Dustowa - 31.08.2008 nimmt die Klage zur Kenntnis und überprüft die Voraussetzungen. |