Androische Föderation
Bekanntmachung - Druckversion

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Bekanntmachung - Pawel Borissowitsch Axelrod - 08.12.2007

Die Regierung wird nun zu Gesprächen über den Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit, der von Andro aus geplant wurde, einen Vertreter nach Ascaarun entsenden.

Dort werden sich wohl auch Cordanien, Ratharia und Bergen einfinden.

Zitat: Satzung der RKES

Präambel
Der Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit dient den friedliebenden Nationen als Institution für eine Zusammenarbeit und Weiterentwicklung untereinander als auch für sich selbst.

§1. Allgemeines
(1)Der Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit hat seinen Sitz in XYZ.
(2)Der Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit wird offiziell mit RKES abgekürzt.

§2. Mitgliedschaft
(1)Jeder Staat der einen Antrag stellt und die Aufnahmekriterien erfüllt, wird vom RKES aufgenommen.
(2)Die Vollversammlung stimmt über Neumitglieder ab.
(3)Mitglieder können nur ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Richtlinien des Rates verstoßen und 2/3 der Mitglieder für einen Ausschluss sind.
(4)Vor einem Ausschuss muss das betreffende Land über seine Missstände aufgeklärt werden und hat dann 4 Wochen Zeit diese zu ändern.
(5)Jedes Mitglied muss aktiv an den Sitzungen teilnehmen, mindestens 1x Monat.
(6)Alle Mitglieder erkennen sich als Staaten, sowie deren Regierung und Grenzen an.

§3. Aufnahmekriterien
(1)Der Staat muss die Menschenrechte achten, in Form von Gesetzen der Verfassung oder der UVNO Menschenrechtscharta.
(2)Der Staat muss über eine legitimierte Exekutive, Legislative und Judikative verfügen.
(3)Annerkennung der Satzung.
(4)Annerkennung aller Mitglieder

§4. Die Vollversammlung
(1)Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten zusammen und tagt ständig.
(2)Die Vollversammlung wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der relativen Mehrheit.
(3)Die Vollversammlung kann Beschlüsse, Richtlinien und Regelungen mit der einfachen Mehrheit beschließen.

§5. Kommissionen
(1)Die Vollversammlung kann Kommissionen gründen, die zu einzelnen Bereichen innerhalb oder außerhalb der RKES agieren.
(2)Die Kommissionen werden von der Vollversammlung kontrolliert.


§6. Aufgaben des RKES
(1)Aufgaben des Rates sind (nur für die Mitgliedsstaaten)
-Überwachung von Wahlen
-Überwachung der Rechtsstaatlichkeit
-Einhaltung der Menschenrechte
-Sicherung des Friedens
-Wirtschafliche Kooperation
-Förderung von internationalen Projekten innerhalb der RKES.
-Entwicklungshilfe für Mitglieder

§6. Sicherheitsrat
(1)Der RKES sorgt für die Sicherheit seiner Mitglieder.
(2)Sollte es in einem Staat zu der Situation kommen, dass die legitime Regierung bedroht wird, so kann sie den RKES aufrufen zu intervenieren.
(3)Einmal mit Monat treffen sich die Innenminister der Mitgliedsstaaten, um über aktuelle Themen der nationalen und internationalen Sicherheit zu bereden.

§7. Entwicklungsrat
(1)Staaten derer Entwicklung nicht dem allgemeinen Standart entsprechen, können Entwicklungshilfe beantragen.
(2)Hilfe können sie in Form von Geld, Sachgütern oder Hilfskräften erhalten.
(3)Entwicklungshilfe wird von den Anbieterstaaten gezahlt und ist kreditfrei.
(4)Gefördert werden
-Infrastruktur
-Bildung
-Wirtschaft
-Kultur
-sonstiges
(5)ausgenommen von der Förderung sind
-Regierung
-Militär
(6)Einmal im Monat treffen sich die Finanzminister und Wirtschaftsminister der Mitgliederstaaten um sich zu beraten und Beschlüsse zu fassen.

§8. Kooperationrat
(1)Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich zu einer Kooperation.
(2)Sie agieren gemeinsam und planen eine gemeinsame Außenpolitik.
(3)Konflikte innerhalb des RKES werden friedlich durch einen Dialog gelöst, dabei vermittelt der Vorsitzende der Vollversammlung oder die Mitgliederstaaten.
(4)Kriege innerhalb des RKES sind verboten.
(5)Einmal im Monat treffen sich die Außenminister der Mitgliedstaaten um weitere Beschlüsse zu verfassen.

§9. Der Interrat
(1)Der Interrat setzt sich aus den Staats und/oder Regierungschefs der Mitgliedsstaaten zusammen.
(2)Der Intrarat tagt monatlich.
(3)Er dient als Exekutivorgan des RKES.
(4)Der Vorsitz rotiert monatlich zwischen den Mitgliedsstaaten in alphabetischer Reihenfolge.
(5)Der Intrarat kann wie die Vollversammlung Weisungen erlassen, diese können aber von der VS aufgehoben werden.
(6)Der Interrat vertritt den RKES nach außen. Dabei ist der Ratsvorsitzende der Repräsentant.
(7)Der Interrat kann der VS Vorschläge vorlegen.

§10. Beobachter oder assoziiertes Mitglied
(1)Jedem Land kann ein Beobachterstatus eingeräumt werden, wenn es diesen beantragt und die VS dem zustimmt.
(2)Assoziierte Mitglieder können eine Teilmitgliedschaft in einem der Räte erhalten, aber nicht in der VS oder dem IR.
(3)Die VS muss einer Assoziation zustimmen.

§11. sonstiges
(1)Diese Satzung tritt mit Verkündung und Gründung des RKES in Kraft.
(2)Diese Satzung kann mit der 2/3 Mehrheit der VS geändert werden.
(3)Der RKES kann aufgelöst werden wenn
-er keine Mitglieder mehr hat
-die 3/4 Mehrheit dies Beschließt