Androische Föderation
[01-01-06042015] Haushaltsgesetz - Druckversion

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- Andrej Louwowitsch Kronskij - 29.05.2015

Nun?


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 01.06.2015

Gesetz über die öffentlichen Haushalte

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Ablauf der Erstellung und Begutachtung des Haushaltes
(1) Die Regierung der Androischen Föderation muss spätestens nach 30 Tagen, ab der Vereidigung des Präsidenten, der Duma einen Haushaltsentwurf vorlegen.
(2) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann ein Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese verhängen.
(2a) Bei Terminüberschreitung wird der Duma automatisch durch das Präsidium der letzte Haushaltsplan zur Debatte vorgelegt.
(3) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Duma angenommen werden. Anschließend muss der Föderationsrat zustimmen.
(4) Sollte der Föderationsrat nicht sofort zustimmen, so ist für den gesamten Haushalt oder den umstrinnenen Punkt ein Vermittlungsausschuss anzurufen. Sollte binnen 14 Tage keine Einigung herbeigeführt werden, kann die Duma den Föderationsrat gemäß Verfassung überstimmen.
(5) Sollten die Beratungen über einen neuen Haushalt die Frit überschreiten, so gilt für die Dauer der Beratung der alte Haushalt weiter. Dies gilt auch für eine Ablehnung oder Versäumnis des Föderationsrates.
(6) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:
-Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4
-Alle Einnahmen
-Alle Ausgaben mit Angabe der Ministerien, Behörden und Verwendungszweck
-Kredite
-Fonds
-Sonstiges

§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§4 Finanznotstand
(1) Sollte der gesamte Haushaltsentwurf oder ein Teilentwurf für ein Ressort nicht wie geplant von der Duma in der in § 1 festgelegten Form zustande kommen, so gilt der Finanznotstand.
(2) Der Finanznotstand wird automatisch durch die Zentralbank der Androischen Föderation (Staatsbank) festgestellt und verkündet.
(3) Für die Dauer des Finanznotstandes ist das Finanzministerium dazu berechtigt, die Gelder der staatlichen Fonds sowie der strategischen Finanzreserve zu nutzen, um den öffentlichen Dienst aufrecht zu halten.

§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Können wir nun über diese Änderungen abstimmen?


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 06.06.2015

Von meiner Seite aus ja.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 06.06.2015

Dann bitte ich um Abstimmung.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 11.06.2015

Ich bitte erneut um die Abstimmung,


- Schicksal - 20.06.2015

Stimmen Sie der Vorlage zu?

[_] Da
[_] Net
[_] Wozderschanie



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 21.06.2015

100x da


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 21.06.2015

29x Wozderschanie


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.07.2015

wartet auf das Ergebnis


- Iossif Lettwitsch Jansikow - 26.07.2015

Ich gebe das Ergebnis bekannt
Abgestimmt haben 129 Abgeordnete
Ungültig keine Stimme
Mit Enthaltung haben 29 Abgeordnete gestimmt
mit nein hat kein Abgeordneter gestimmt
Mit Ja haben 100 Abgeordnete gestimmt
Ich stelle dass der Gesetzesentwurf ratifiziert wurde
Ich schliesse die Sitzung.