- Pawel Borissowitsch Axelrod - 24.09.2008
Gut gehen wir nochmal sachlich an die Sache, denn es ist wichtig, ansonst funkioniert hier bald nichts mehr.
1. Es sehen wohl alle ein, dass das Oberhaus als Wahlparlament nicht viel taugt oder?
Daher liegt es uns nahe, es wieder zu einer Kammer der Provinzen zu machen in der die 4. höchsten Adligen sitzen.
Ernannt durch den Zaren.
Das Oberhaus darf nur bei der Verfassung mitabstimmen und bei Provinzfragen, aber keine Vetos gegen Reichsgesetze die nicht die Provinzen tangieren.
2. Wir sehen alle ein, dass der Adel, politisch nicht viel tut, daher besser nur Titularadel sein sollte.
3. Wenn das Oberhaus 20% seiner Kontrollfunktion verliert, erhält der Zar diese 20 %in Form des Vetos.
4. Provinzregierungen machen ebensowenig Sinn, daher Gouverneure.
5. Statt Erd, wird Andro eine Wahlmonarchie.
Das gibt uns einen Hauch von "Republik". Der Zar wird, wenn er stirbt oder abtritt, neu gewählt, aber vom Oberhaus.
Ggf. kann man überall noch eine Kontrollfunktion durch Unterhaus und Gericht davorsetzen, aber in der Regel, sind alle an die Verfassung gebunden.
Nun meine Herren: wollen sie das Andro wieder funktioniert und wir uns in der Weltöffentlichkeit können sehen lassen, oder wollen sie, dass wir an Kleinlichkeiten zugrunde gehen?
- Katharina Wislowa - 24.09.2008
Ich möchte nochmal betonen, dass sich die Regierung nun auch sachliche und konstruktive Kritik wünscht. Jegliche Polemik ist hier fehl am Platz, da es in unser aller Interesse liegen muss, dass der Staat handlungsfähig sind.
- Genosse Ignaf - 26.09.2008
:applaus: :applaus: :applaus:
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 26.09.2008
Meine Herren Abgeordneten aller Fraktionen, wie soll es nun weitergehen?
Jeder der hier mit nein stimmt oder keine besseren Vorschläge hat, lähmt derzeit Andro.
Das Oberhaus funktioniert nicht, der Zar funktioniert nicht.
Das einzige was läuft ist das Unterhaus und die Regierung...
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 28.09.2008
Das Gericht hat mich noch darüber informiert, dass wir in die Verfassung einbauen müssen, dass die Immunität der Abgeordneten etc. sowohl genauer definiert werden muss als auch angegeben werden muss, wie sie aufgehoben werden kann. die GO stehen nicht darüber.
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 06.10.2008
Wir sollten hier langsam mal eine Einigung erziehlen.
- Genosse Ignaf - 07.10.2008
"....Die Immunität eines Abgeordenten soll sicherstellen das er seiner Arbeit als Abgeordneter nachgehen kann. Er darf nicht an seiner parlamentarischen Arbeit gehindert werden.
Der Abgeordnete ist auch mit Immunität den Gesetzen des Zarnreiches Andro verpflichtet und kann für Straftaten belangt werden. Auch er muss sich gegebenfalls einem Strafverfahren stellen und kann Rechtskräftig verurteilt werden. Das Urteil wird jedoch erst nach dem Ende der Legislaturperiode, in der die nachgewiesene Straftat begangen wurde, vollstreckt. ..."
Wäre das eine genauere Reglung?
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 07.10.2008
Ja. Aber man kann die Immunität auch mit der 2/3 Mehrheit aufheben
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 18.10.2008
Zitat: V. Verfassung des Androischen Zarenreiches
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, im Vertrauen auf die Weisheit und die Schaffenskraft des Volkes, für ein freies und gleichberechtigtes Andro und eine friedliche Welt,
hat sich das androische Reich folgende parlamentarisch-monarchistische
Verfassung auferlegt:
§1. Grundrechte
(1) Menschenwürde
(a)Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(b)Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.
(2) Versorgung
(a)Jeder Staatsbürger des androischen Reiches hat das Recht auf materielle Versorgung durch den Staat im Alter sowie im Falle von Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
(b)Ärztliche Hilfe ist unentgeltlich, genauso der Aufenthalt in Kurorten zu Zwecken der Genesung.
(3) Bildung
(a)Es herrscht Schulpflicht.
Weiteres regelt ein Gesetz.
(b)Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, ist unentgeltlich.
©Das Recht auf Bildung wird gewährleistet durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten.
(4) Gleichberechtigung
Die Gleichberechtigung der Staatsbürger unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem Geschlecht, ihren sexuellen Neigungen, ihrer Wertevorstellungen und ihren Weltanschauungen auf sämtlichen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, ist unverbrüchliches Gesetz.
(5) Religionsfreiheit
(a)Es besteht Religionsfreiheit in Andro.
(b)Jeder Bürger kann seiner Konfession frei und friedlich nachgehen.
(6) Unantastbarkeit und Postgeheimnis
(a)Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet.
(b) Nur mit Gerichtsbeschluss dürfen Staatsbürger verhaftet werden. Näheres regelt ein Gesetz
©Kein Staatsbürger kann ausgeliefert werden.
(7) Asylrecht
Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.
(8) Vereins und Parteienfreiheit
Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.
(9) Wehrpflicht
(a)Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
(b)Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates und Spionage sind mit aller Strenge des Gesetzes zu bestrafen.
(10) Verbot von Tod und Folter
(a)Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten.
(b)Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.
(11) Solidarität
Die Menschen in Andro leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des Einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.
(12) Versammlungsfreiheit
Im Rahmen der Werte Andros kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.
(13) Frieden
Andro bestrebt sich um einen guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
(14) Verbot von Kriegen
(a)Angriffskriege sind absolut verboten und sind durch nichts legitimierbar.
(b)Das Militär hat keinerlei Berechtigung, ohne die Zustimmung der Duma sich zu mobilisieren oder Krieg zu führen.
(15) Freiheit
(a)Kunst, Wissenschaft und Lehre sowie die Äußerung der eigenen Meinung sind ein Bestandteil der Freiheit in Andro.
(b)Sie dürfen weder beschränkt noch verboten werden.
©Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu verbreiten.
(d)Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung zu äußern, solange er gegen kein Gesetz verstößt.
(16) Ehe und Familie
(a)Familien und Ehen werden vom Staat besonders geschützt und gefördert.
(b)Sie sind das oberste Vorbild für alle und dürfen nicht verletzt werden.
(17) Freizügigkeit
(a)Alle Androsen genießen das Recht, sich frei im Gebiet des Zarenreiches zu bewegen.
(b) Dies kann nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine Freiheitsstrafe eingeschränkt werden.
(18)Gewährleistung von Eigentum
(a)Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.
(b)Näheres regelt ein Gesetz.
(19)Verstaatlichung
Bodenschätze, Grund und Boden sowie Firmen oder Gebäude können vom Staat aufgekauft werden oder per Gesetz verstaatlicht werden um es dem Allgemeinwohl
zugänglich zu machen.
§2. Das Reich und die Provinzen
1) Staatsform
(a)Das Zarenreich Andro ist eine parlamentarisch-demokratische Monarchie.
(b)Das Zarenreich Andro ist ein Sozial- und Rechtsstaat.
©Alle Gewalt geht vom Volke aus.
(d)Die Gewalten Judikative, Exekutive und Legislative sind an Verfassung und Gesetze gebunden.
(e)Andro bekennt sich zur Gewaltenbeschränkung.
(f)Jeder der es unternimmt sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu erheben beginnt ein Verbrechen. Jeder Bürger ist aufgerufen dagegen Widerstand zu leisten.
(2)Nachhaltigkeit
Der Staat sorgt für eine Nachhaltige Politik, die für künftige Generationen eine gute, friedliche und sichere Welt hinterlässt.
(3)Wahlen
(a)Wahlen zum Unter- und Oberhaushaus werden alle 3 Monate abgehalten.
(b)Hierzu sind Parteien, Wahllisten und Einzelkandidaten zugelassen.
©Für den Eintritt in die Duma benötigt man mindestens 8% der Wählerstimmen.
(d)Die Wahlen sind allgemein, gleich, direkt, geheim und unmittelbar.
(e)Näheres regelt ein Wahlgesetz.
(4)Flaggen und Wappen
(a)Die Reichsflagge ist Weiss-Rot-Blau mit einem weißen Dreieck.
(b)Das Wappen zeigt den Reichsadler.
(5) Internationales
(a)Andro kann jederzeit weiteren Organisationen beitreten sie sich friedlich betätigen, die Menschenrechte schützen und einhalten, sowie Vorteile für Andro im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Finanzen und der Sicherheit bringen.
(b)Andro tritt keinen offensiven Militärbündnissen oder kriegerischen-menschenverachtenden Organisationen bei.
(6) Zusammensetzung
(a)Das Reichsterritorium besteht aus folgenden Provinzen:
- Mostovskaja
- Korgowska
- Ribir
- Viltuvija
(b) Die Provinzen bestehen ihrerseits aus Gouvernements, welche wären:
-Mostowskaja:
Wladirimsk
Tschernosk
Chabalinsk
Kramatorsk
-Viltuvija:
Vostok
Voshodorsk
Soyuszkwa
-Ribir:
Ribirska
Tanuwaskaja
-Korgowska:
Puranow
©Autonome Gebiete die dem Reich ergeben sind
Kleinpuranow - Almachistan
Krolock
Bleichoborg
(7) Rechtshoheit
(a)Reichsrecht bricht Provinzrecht.
(b)Provinzrecht bricht Gouvernementsrecht.
©Gouvernementsrecht bricht Stadtrecht.
(8) Reichsrecht
Das Reich hebt sich folgende Rechte vor
-Auswärtige Beziehungen
-Militärwesen
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Münz- und Währungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Ordnungswesen
-Bankwesen
-Handel mit dem Ausland
-Eisenbahnwesen, Verkehrswege, Schifffahrtswege
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Justizwesen
-Presse- und Vereinswesen
-Wirtschaftswesen
-Landwirtschaftswesen
-Bauwesen
-Geheimdienstwesen
(9)Provinzrecht
Die Provinzen heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Versorgungswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Provinzen
-Verkehrswege auf Provinzialebene
-gesonderte Justizrechte
-Forstwesen
-Landwirtschaftswesen auf Provinzialebene
-Wirtschaftswesen auf Provinzialebene
(10)Gouvernementsrecht
Die Gouvernements heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Gouvernements
-Verkehrswege auf Gouvernementsebene
-Wirtschafts- und Landwirtschaftswesen auf Gouvernementebene.
(11) Assoziierte Kronen und teilautonome Republiken
(a) gestrichen
(b) gestrichen
© Solche Gebiete können nur unter Zustimmung der Duma gebildet werden. Dies gilt sowohl, wenn diese Gebiete auf dem Staatsgebiet Andros entstehen, oder aber ausländisch sind und sich dem androischem Reiche untergeben wollen.
(d) Die assoziierten Kronen und teilautonomen Gebiete haben Rechte und Pflichten nach "Assoziierungsvertrag" für die assoziierten Kronen und "Teilautonomisierungsvertrag" für teilautonome Republiken. Diese legen sich diese Staaten in Zusammenarbeit mit der Duma auf.
(e) Staaten nach diesem § der Verfassung dürfen keinerlei Angriffshandlungen gegen Andro unternehmen. Dies hätte eine direkte und komplette Eingliederung oder Wiedereingliederung des Staates zu Andro die Folge.
(e) Das politische System können die Staaten nach diesem § selbst bestimmen, sofern im Vertrag nach diesem § nichts Anderes bestimmt wurde.
(f) Das Reich darf nur eingreifen, wenn nach Bestimmungen des Vertrages nach diesem § dazu aufgerufen wird.
(12) Hauptstadt
(a) Die Hauptstadt des Androischen Reichs ist Koskow.
(b) Alle Reichsinstitutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes
vorschreibt.
©Provinzen und Länder bestimmen ihre Hauptsitze selbst.
(13)Provinzial- & Gouvernementsache
(a)Jeder Provinz steht ein Magistrat vor.
(b)Jedem Gouvernement steht ein Gouverneur vor.
©Unterhalb der Verwaltungsebene eines Gouvernements existieren keine weiteren Ebenen.
(d)Magistrate und Gouverneure verwalten die Gebiete in denen sie eingesetzt sind. Sie haben keinerlei judikative oder legislative Funktionen, sondern führen nur exekutive Maßnahmen der Reichsregierung oder der Duma aus.
(e)Die Duma kann in einer Sitzung beider Kammern mit der absoluten Mehrheit die Regierung einer Provinz/Gouvernements absetzen und Neuwahlen einleiten.
(14)Neugliederung
Mit der Übereinstimmung der Duma und des Reiches können Provinzen und Gouvernements um- oder neugestalltet werden.
§3. Reichsinstitutionen
(1) Die Duma
(a) Die Duma des Zarenreichs gliedert sich in das Oberhaus und das Unterhaus.
(b) Die Duma ist das legislative Organ des Zarenreichs.
© Eine von beiden Kammern kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen ein Gesetz der anderen Kammer aufheben.
(d)Der Zar hat im Oberhaus Stimmrecht.
(e)Beide Kammern sind voneinander getrennt. Man kann nur Mitglied einer Kammer sein.
(f)Oberhaus und Unterhaus haben gesetzgebende Funktionen.
(g)Dem Oberhaus kommt die Funktion einer Kontrollinstanz über das Unterhaus zu.
(h)Die jeweils benötigte Mehrheit in der Duma ist die jeweilige Mehrheit in beiden Kammern.
(i)Alle Abgeordnete sind vor dem Gesetz immun. Die Immunität kann nur mit der 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.
(j)Bei einer Auflösung der Kammern bleiben sie so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue Kammer gewählt wurde. Sie gehen ihrer Arbeit gewohnt nach, können aber keine Gesetze erlassen.
(2) Das Unterhaus
(a) Das Unterhaus ist die Vertretung des Volkes in der Duma. Er besteht aus 151 Mandaten bzw. Sitzen.
(b) Er wird alle drei Monate in geheimen Wahlen gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
© Das Unterhaus gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unterhaus tagt öffentlich.
(d) Das Unterhaus wählt den Unterhauspräsidenten und den Premierminister mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(e) Das Unterhaus kann dem Premierminister mit absoluter Mehrheit der möglichen Stimmen das
Misstrauen aussprechen, indem er einen Nachfolger wählt. Danach muss das Unterhaus den Zaren bitten den Premierminister zu entlassen.
(e) Das Unterhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Dabei stellt die regierende Mehrheit den Vorsitzenden, die Opposition den Stellvertreter,
(f) Die in §2. (8) genannten Punkte sind die Aufgabenbereiche des Unterhauses.
(g)Gesetze werden mit der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(h)Die Verfassung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden.
(i)Das Unterhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit seiner möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen Grund gibt. Der Zar führt die Auflösung durch.
(j)Titular- oder Amtsadel kann nicht in das Unterhaus gewählt werden.
(k)Der Unterhauspräsident vereidigt die Minister, die Abgeordneten und den nachfolgenden UHP.
(l)Für die Dauer der Thronvakanz bis zur Wahl des Truchsesses übernimmt der Unterhauspräsident die Amtgeschäfte des Zaren.
(m)Das Unterhaus kann mit der 2/3 Mehrheit das Veto des Zaren aufheben.
(3) Das Oberhaus
(a) Das Oberhaus setzt sich aus den fünf Veliki Knajzen der Provinzen zusammen.
(b)Diese werden durch den Zaren bestimmt, ernannt und abgesetzt.
©Die Oberhausmitglieder dürfen kein Mitglied des Unterhauses, der Reichsregierung oder der Reichsjudikative sein.
(d) Das Oberhaus tagt generell öffentlich. Das Oberhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.
(e) Das Oberhaus kann auf Entscheidungen, die Provinz- Gouvernements- oder das Recht der Assoziierten Krone tangiert, des Unterhauses mit der 2/3 Mehrheit der
möglichen Stimmen ein Veto einlegen. Daraufhin müssen sich beide Kammern um einen Kompromiss einigen.
(f) Bei Verfassungsänderungen muss das Oberhaus mit 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen zustimmen.
(g) Das Oberhaus wählt selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(h)Die Assoziierte Kronen können ebenfalls einen Vertreter in das Oberhaus entsenden.
(i)Das Oberhaus vertritt die Interessen der Gouvernements und der Provinzen. Es befasst sich ausschließlich mit Politik auf Provinz- und Gouvernmentebene.
(j) Das Oberhaus kann Gesetze wie in §2. (9) oder (10) genannt wurde erlassen.
(k)gestrichen
(l)Das Oberhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen gegebenen Anlass gibt. Der Oberhauspräsident führt dies aus.
(m)Provinzen haben drei Stimmen und Autonome Gebiete eine.
(n)Der Zar vereidigt die Oberhausabgeordneten.
(4) Das Reichsgericht
(a) Vor dem Reichsgericht wird in zweiter Instanz verhandelt, wenn gegen ein Urteil eines
Provinzgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.
Es werden in erster Instanz Klagen verhandelt, die die Reichsregierung direkt betreffen oder
wenn aus anderen gesetzlichen Gründen das Reichsgericht zuständig ist, beziehungsweise das
Provinzgericht nicht besetzt ist.
(b) Das Reichsgericht hat drei Richter. Alle werden vom Unterhaus gewählt. Die Richter bestimmen einen Reichsgerichtspräsidenten
© Wenn es nicht genug Bewerber für ein Richteramt gibt, ernennt die Regierung einen Präsidenten, dann wählt das Unterhaus seine Kandidaten, danach wählt das Oberhaus.
(d) Den Sitz des Reichsgerichts ist in Koskow.
(e)Dem Reichsgericht kommt die Aufgabe zu, Verfassung und Gesetze zu schützen und wahren.
(g)Das Gericht überwacht die Aufgaben von Exekutive und Legislative.
(h)Es muss sich stets an Verfassung und allgemeine Gesetze halten.
(i)Es hat das Recht und die Pflicht, durch eine Klage oder durch Eigeninitiative, Gesetze oder Weisungen der Exekutive, Legislative oder Judikative aufzuheben, wenn ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt.
(j)Es hat das Recht, wenn gegen seine Weisungen verstoßen wurde, diese durch Polizeigewalt durchzusetzen.
(5)Der Zar
(a) Der Zar ist das repräsentative Staatsoberhaupt des Androischen Reiches.
(b)Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl.
©Er vertritt das Reich und das Volk nach innen und außen.
(d) Er wird per Wahl und durch den Patriarchen der androisch, orthodoxen Kirche auf Lebenszeit ernannt.
(e) Der Zar hat ein einmaliges, aufschiebendes Veto, gegen Gesetze der Duma, die er begründen muss.
(f) Der Zar verkündet von der Duma beschlossene Gesetze und Verträge im Gesetzesblatt des Reiches.
(g) Der Zar ernennt den Premierminister, nachdem dieser durch das Unterhaus gewählt wurde. Kommt der Zar diesem nicht nach, so kann dies der Unterhauspräsident wahrnehmen.
(h) Der Zar muss seine Innen- und Außenpolitik an die der Regierung anpassen und ggf. mit ihr absprechen.
(i)gestrichen
(j) Der Zar vergibt und nimmt Adelstitel.
(k) Der Zar alleine ernennt die Veliki Knajze des Oberhauses.
(l) gestrichen
(m) Der Zar hat Immunität gegenüber dem Gesetz inne und ist dem Volk verpflichtet. Diese Immunität kann mit der 2/3 Mehrheit der Duma aufgehoben werden.
(n) Der Zar ernennt und entlässt den Regenten. Dieser vertritt den Zar, wenn dieser abwesend ist. Der Zar kann ihn auch mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragen. Der Regent kann kein Mitglied des Unterhauses, des Oberhauses oder der Regierung sein.
(o)Der Zar, sollte er dem Reich schaden, kann mit der Mehrheit von 66% des Volkes abgewählt werden.
(p) Punkt (o) wird durch einen Antrag einer Kammern der Duma von jeweils 50% der Mitgliedern initiiert.
(q)Sollte der Zar an Geisteskrankheit leiden, so ist es an Unterhaus oder Oberhaus eine Volksabstimmung einzuleiten ob man einen Arzt damit beauftragen solle dies festzustellen und den Zaren für unmündig zu erklären. Bis der erstgeborene Sohn des Zaren im Regierungsfähigen Alter ist, behält der Zar seinen Titel, die Rechte und Pflichten gehen jedoch für diese Zeit auf einen Prinzregenten über.
® Der Zar verwaltet die Reichsmatrikel in denen die Adelstitel und deren Inhaber aufgelistet sind.
(s) Der Zar führt den Oberbefehl im Kriegsfall aus.
(t) Der Zar ernennt die Magistraten oder Gouverneure der Provinzen und Gouvernements.
(p) Gegen die Ernennung kann die Duma Einspruch einlegen.
(q)Sollte der Zar über zwei Wochen nicht arbeitsfähig sein, so übernimmt der ehemalige Regent oder der Hofmarschall kommissarisch das Amt des Regenten.
(6)Wahlmonarchie
(a) Das androische Reich ist eine Wahlmonarchie.
(b) Neuer Zar oder Zarin wird, wer durch das Oberhaus mit der absoluten Mehrheit zum Zaren bestimmt wird.
© Bei Thronvakanz oder nach versterben des Zaren wählt das Oberhaus mit der absoluten Mehrheit einen Adligen zum Truchsess. Er übt alle Rechten und Pflichten des Zaren aus, bis ein neuer Zar gefunden wurde.
(d)Nicht in Andro geborene Zarenkandidaten benötigen die 2/3 Mehrheit des Oberhauses.
(e)Der Truchsess hat den Rang eines Reichsverwesers, darf also nicht im Palast des Zaren wohnen oder arbeiten.
(f)Der Truchsess, darf kein Mitglied der Regierung, Judikative, des Oberhauses oder des Unterhauses sein.
(g)Wenn ein Antrag von 50% einer der beiden Kammern auf Absetzung des Zaren gestellt wird, muss eine Volksabstimmung eingeleitet werden. Ergibt diese, dass 66% des Volkes nicht mehr hinter dem Zaren steht, wird der Zar entthront. Dies nennt man Absetzungsverfahren.
(7)Der Premier Minister & die Regierung
(a) Der Premier Minister ist der Regierungschef. Er hat gegenüber seinen Ministern Richtlinienkompetenz.
(b) Der Premier Minister ernennt und entlässt die Minister und wählt aus den
Reihen der Minister einen Stellvertreter.
© Der Premier Minister ist dem Volk und der Duma verpflichtet. Die Regierung besitzt Immunität gegenüber dem Gesetz. Dies kann durch die Mehrheit des Unterhauses oder die 2/3 Mehrheit des Oberhauses aufgehoben werden.
(d) Der Premier Minister und der Außenminister repräsentieren das Reich und die Regierung nach außen.
(e)Der Premierminister bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(f)Der Premierminister kann die Vertrauensfrage im Unterhaus stellen. Bekommt er diese nicht zugesprochen kann er den UHP bitten, Neuwahlen einzuleiten und das Unterhaus aufzulösen.
(g)Kein Titular oder sonstiger Adliger kann Mitglied der Regierung sein.
(h)Die Regierung und die Minister bleiben im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue Regierung oder neue Minister ernannt werden.
(8)Petitionsrecht & Volksabstimmungen
(1)Jeder Bürger hat jederzeit die Möglichkeit, an eine Institution oder Behörde des Reiches seine Bitten oder Beschwerden zu überreichen.
(2)Über folgende wichtige Punkte in der Politik muss die Bevölkerung in einer Volksabstimmung entscheiden, damit sie ratifiziert werden können:
(a)Beitritt zu einem/er militärischen Bündnis/Organisation/Fraktion
(b)Beitritt zu einem/er wirtschaftlichen/kulturellen/sonstigen Organisation/Institution
©Veränderungen der Staatsform
(d)Bau von Großprojekten
(e)von der Regierung initiierte Abstimmungen
(3)Volksabstimmungen dauern 5 Tage, es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.
(9)Amtseid
(1)Alle Personen die ein Staatsamt wie Abgeordneter, Minister, Premierminister, Richter, Staatsanwalt, Polizist, Soldat müssen einen Eid leisten.
(2)Der Eid lautet:
"Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
(3)Eidbruch kann vor einem Gericht geahndet werden.
§4. Gesetzgebung
(1)Gesetzesinitiative
Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen haben die Mitglieder des Unterhauses,
Mitglieder des Oberhauses, der Zar und die Regierung.
(2) Gesetzgebung
(a) Dem Unterhaus und partiell dem Oberhaus obliegt die Reichsgesetzgebung. Gesetze werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(b) Der Zar hat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze, Verträge und Dekrete im Reichsgesetzesblatt zu
verkünden.
©gestrichen
(d)gestrichen
(e)Verweigert der Zar auch noch nach einem abgelehnten Veto die Unterschrift, so reicht die Unterschrift des UHP.
(f) gestrichen.
(g)gestrichen
(3) Ukas (Dekrete und Weisungen)
(a) Der Zar kann mit Zustimmung der Regierung Dekrete erlassen, die nicht um Adlige Angelegenheiten tangieren.
(b) Der Zar kann jederzeit Personen Orden verleihen.
© Der Zar kann jederzeit Dekrete die den Adel tangieren erlassen.
(d) gestrichen
(e)Der Premierminister und die Minister können Weisungen erlassen.
(f)Dekrete und Weisungen haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(g)Weisungen sind unbegrenzt gültig und können nur durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern aufgehoben werden.
(h)Adlige können keine Weisungen oder Dekrete erlassen.
(i)Weisungen und Dekrete können vom Reichsgericht aufgehoben werden wenn sie gegen (f) verstoßen.
(j)gestrichen
(4)Staatsverträge
(a)Staatsverträge werden durch einen Diplomaten, die Regierung, den Zaren oder den Außenminister initiiert.
(b)Der Vertrag muss durch das Unterhaus mit der absoluten Mehrheit angenommen werden.
©Der Vertrag gilt als ratifiziert, wenn alle Vertragspartner ihn angenommen haben und der Zar ihn unterschrieben hat.
(d)Der Vertrag wird vom Zaren verkündet.
(e)Verträge, die nicht durch das Unterhaus ratifiziert wurden, sind ungültig.
(5)Gesetzesnotstand
(a)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnotstand auszurufen. Ebenso muss das Unterhaus aufgelöst werden, wenn mehr als 2/3 der möglichen Stimmen für eine Verfassungsänderungen nicht mehr gegeben sind. Dies geschieht durch den Unterhauspräsidenten oder einen Antrag beim Reichsgericht mit Zustimmung der Regierung.
(b)Das Unterhaus kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen die Auflösung verhindern.
©In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige Gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus muss den Gesetzen zustimmen und verliert seine Gesetzesinitiative.
(d)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhauses beenden.
(e)Nach Ausrufung des Gesetzgebungsnotstandes sind sofort Neuwahlen anzusetzen
(f)Die Verfassung ist während des Gesetzgebungsnotstandes nicht änderbar.
(g)gestrichen
(h)Das Oberhaus kann mit der 2/3 Mehrheit die Auflösung verhindern.
(i)Sollte das Oberhaus aufgelöst sein, so werden Gesetze durch die Regierung und das Unterhaus verabschiedet.
(j)gestrichen
(k)Die zeitgleiche Auflösung beider Kammern ist nicht möglich.
(l)Sollte die Duma dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht tagen können, so hat die Regierung die Gesetzgebung inne. Die Mehrheit aller Stimmen der Minister entscheiden hierbei. Der Zar hat kein Vetorecht. Die Verfassung ist nicht änderbar.
(6)Diplomaten, Delegierte und Botschafter
(a)Das Reich entsendet Delegierte, Botschafter oder Diplomaten auf Beschluss des Unterhauses.
(b)Sie werden durch das Unterhaus gewählt und vom Zaren ernannt.
©Sie müssen alle Neuigkeiten, Abstimmungen und Berichte dem Außenministerium vorlegen.
(d)Entscheidungen über Abstimmungen oder Vetos bedürfen der Zustimmung oder Ablehnung des Regierungskabinetts.
(e)Delegierte die ohne die Zustimmung der Regierung handeln, sind zu entlassen.
(f)Das Unterhaus kann jederzeit die Stellungnahme der Regierung zu einer Entscheidung verlangen und diese ggf. mit der Mehrheit der Stimmen ablehnen.
§5. Reichsorganisationen
(1)Armee
(a)Der Zar hat den Oberbefehl über die Armee im Kriegsfall.
(b)Das Oberkommando im Friedens und Kriegsfall setzt sich aus dem Zaren, dem Kriegsminister, dem Premierminister und dem Generalstab, der drei Teilstreitkräfte zusammen.
©Das Unterhaus entscheidet über die Mobilisierung.
(d)Die Regierung verwaltet die Armee in der Friedenszeit.
(e)Das Unterhaus kontrolliert die Armee.
(f)Die Armee Gliedert sich in drei Bereiche
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
(g)Alle Gruppengattungen tragen den Namen "Kaiserlich - androisch..."
(h)Die Armee ist niemals gegen das Volk einzusetzen. Höchstens zum schütze des Volkes und des Staates.
(i)Die Armee dient der Landesverteidigung, aber niemals Angriffskriegen.
(j)Die Armee darf in Katastrophenfällen im Inland eingesetzt werden.
(k)Die Garden des Adels unterstehen im Kriegsfall dem Oberkommando.
(l)Weiteres regelt ein Gesetz.
(2)Geheimdienst
(a)Der Geheimdienst Andros nennt sich "GDA".
(b)Er hat sich an Verfassung und Gesetze zu halten.
©Er untersteht dem Innenministerium und wird von der Duma kontrolliert.
(d)Weiteres regelt ein Gesetz.
(3)Polizei und Feuerwehr
(a)Polizei und Feuerwehr halten sich an Gesetze und Verfassung.
(b)Sie schützen die Bürger.
©Sie unterstehen dem Innenministerium.
(d)Weiteres regelt ein Gesetz.
§6. Der Adel
(1)Der Adel
(a)Um einen Adelstitel zu erhalten, muss man diesen vom Zaren zugesprochen bekommen.
(b)Adelstitel sind nicht mit der Lehensvergabe verbunden und nur Titularen.
©Jeder Adlige mit einem Titular ist verpflichtet, die Gesellschaft und das Volk gemäß der Verfassung und der aktuellen Politik zu repräsentieren.
(d)Der Titularadel repräsentiert die jeweilige Provinz oder das Gouvernement, dessen Titel er innehat.
(e)Der Zar oder die Duma, mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen, kann einen Adligen absetzen, sollte er gegen geltendes Recht verstoßen.
(f)Nur Veliki Knjaze genießen Immunität vor dem Gesetz. Dies kann durch den Zaren oder die Duma mit der absoluten Mehrheit aufgehoben werden.
(g)Folgende Titel sind möglich: Veliki Knjaz, Knjaz, Boyar, Gercog.
(h)Personen die noch andere Titel führen, behalten diese, können sie aber nicht vererben.
(i)gestrichen
(j)gestrichen
§7. Sonstiges
(1)Verfahren zur Verfassungsänderung
(a) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz des Zarenreichs.
(b) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss der Duma auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Häuser erforderlich. Sollte ein Haus nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht möglich.
© Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Zar der
Änderung zugestimmt hat, oder ein anderer legitimer Vertreter der Änderung zugestimmt hat.
(2)In Kraft treten
(a)Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.
(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze der Duma benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.
(4)Immunität
(1)Die gesetzliche Immunität von Staatsbeamten beläuft sich nur auf die Urteilsvollstreckung.
(2)Abgeordnete, Minister und andere Personen die eine Immunität haben, können gerichtlich wie polizeilich belangt werden, gegen sie kann aber kein Urteil gesprochen werden.
(3)Nicht gerichtliche Urteile wie Bußgelder und sonstige mindere Strafen können jedoch verlangt werden.
(4)Die diplomatische Immunität beläuft sich auf eine totale Unantastbarkeit vor der Justiz. Akkreditierte Diplomaten dürfen kontrolliert, aber nicht festgenommen werden, es sei denn, sie stellen unmittelbar eine Bedrohung für andere dar.
1. Rechtschreibfehler korrigiert
2. Abgeordneten kann die Immunität entzogen werden
3. Immunität definiert §7. (4)
- Pawel Borissowitsch Axelrod - 20.10.2008
Können wir abstimmen?
Ich weise darauf hin, dass die Mehrheit bei 87 Stimmen liegt.
Die Regierung hat 82. Daher muss ZL oder GL mit mindestens 5 Stimmen uns zustimmen.
Daher sollten sich beide nochmal dazu äußern.
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