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017-DEB-018 - Personenschutzgesetz +++ läuft - Druckversion

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- Novaja Androija - 30.03.2016

Der Abgeordnete Fjodor Artjomowitsch Mossalow mischt sich ebenfalls mal ein
Gosposcha President, wasche Kollega,
Was die MNPAK hier fordert, ist untragbar! So wie diese Partei sich hier gibt, so war es vor 200 Jahren. Wenn Arbeiter sich wehren, dann nennt man das Streik. Und das ist Legal und notwendig.
Wasche Kollega,
Dieses Gesetz sollte beibehalten werden, bis ein neues entsteht. Sonst gibt es in den Betrieben von MNPAK Mitgliedern und Anhängern demnächst Tote.
Spasibo


- Wsowolod Wsewolodowitsch Golowin - 31.03.2016

Uvazhayemyye kollegi!

Was sie hier predigen ist Aufruhr, dass ist Revolution!
Der Arbeitsmann bekommt sein Geld, das genügt, er muss sich nicht gegen seinen
Dienstherren erheben.
Deshalb plädieren wir für den Werks- und Wachschutz, gegebenenfalls auch
unbewaffnet.


- Novaja Androija - 31.03.2016

Die Abgeordnete Strizhakow, eine der wenigen Gewerkschaftsmitglieder in der NA, empört sich.
Deputati Fjodor Artjomowitsch hat ganz recht: Sie predigen hier Strukturen der grauen Vorzeit. Es würde mich nicht wundern, wenn Ihre Arbeitnehmer auf die Barrikaden gingen - aber dazu haben sie jedes Recht, im Gegensatz zu Ihnen, denn das sind nicht Ihre Sklaven!


- Konstantin Krestianowitsch Diesing - 31.03.2016

Uvazhayemyye Gospoda!

Ich bitte Sie sachlich zu bleiben, Sklaven, dass wagen Sie mir an den Kopf zu
werfen, war es doch das Haus Golowin, mit fast all seinen Zweigen die als erste
die Leibeigenschaft abschafften!
Natürlich erwartet man dann im Gegenzug Demut und Dankbarkeit, Gospodin
Strizhakow, etwas was Sie als Gewerkschafter natürlich nicht kennen, woher
auch?
Aber Uvazhayemyye Kollegi,
wir schweifen vom eigentlichem Thema ab. Lassen Sie uns bei der Thematik bleiben,
auch wenn der verehrte Kollege Pokrowski gleich vor Zorn platzt, der
Personenschutz.
Wir sagen ja wir brauchen Ihn, sowohl als Privatperson, als auch als
Unternehmer jedweder Art.
Es ist heutzutage vielmehr so das wir nicht weniger sondern mehr davon
benötigen.

Spassiba.


- Novaja Androija - 31.03.2016

Fjodor Artjomowitsch applaudiert der Rede seiner Kollegin
Gosposcha President, wasche Kolega,
Natürlich spricht nichts gegen Personenschutz, Konstantin Krestianowitsch. Aber der muss gesetzlich geregelt sein und sollte keine, und ich wiederhole, keine, Waffen, außer Taschenlampe unf Elektroschocker/Pfefferspray haben dürfen.
Aber da Sie hier bereits androhen, Gewalt gegen Ihre Angestellten anzuwenden, muss das derzeitige Gesetz bleiben, bis ein neues kommt
Spasiba


- Konstantin Krestianowitsch Diesing - 31.03.2016

Herrschaften, Herrschaften,

da hat man mich gründlich missverstanden, wahrscheinlich sogar missverstehen wollen.
Nicht wir drohen mit Gewalt, wir warnen ja gerade gebetsmühlenartig vor der
Gewalt von unten. Schließlich kommt der Spruch die Gewalt geht vom Volk aus, ja
nicht von ungefähr. Nochmals über diese Brücke können wir gehen, wir
akzeptieren den Vorschlag, der Ausrüstung mit Taschenlampe und
Elektroschocker/Pfefferspray!


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 31.03.2016

Die konservative Fraktion sieht ebenfalls erheblichen Reformbedarf und hat deshalb einen reformierten Entwurf des Waffengesetzes erarbeitet. Ansonsten ist die ganze Debatte über private Sicherheitsunternehmen überflüssig, da diese keinen Deut mehr Rechte haben, als jeder normale Bürger und wenn sie diese Rechte überschreiten sind sie ein Fall für den Strafrichter und die Gewerbeaufsicht.


Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.

1. Abschnitt - Allgemeiner Teil

§ 1 Waffenrechtliche Erlaubnis
(1) Der Besitz und der sonstige Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis.
(2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen kann, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung iHv. mindestens 3.000.000 ARW als Deckungssumme nachgewiesen hat und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder ein baldiges Entfallen zu besorgen ist.
(6) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist die örtliche Polizeibehörde des Antragsstellers.

§ 2 Zuverlässigkeit
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,
1. wer dem Trunke oder anderen berauschenden Mitteln verfallen ist oder sonstig psychisch debil ist,
2. wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder sonst als gewalttätig in Erscheinung getretenen Gruppierung angehört oder in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung angehört hat.
3. wer wegen eines Gewaltdelikts in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung strafrechtlich verurteilt worden ist oder polizeilich in Erscheinung getreten ist.
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige leichtfertig mit Waffen oder Munition umgeht oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

§ 3 Sachkundenachweis

Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer erfolgreich an einem Lehrgang über die sichere und gesetzmäßige Handhabung von Waffen teilgenommen hat.
Das Nähere wird durch einen Uka des Föderalen Ministeriums des Inneren bestimmt.

§ 4 Bedürfnis

Ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis besteht für Jäger, Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Sachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller oder Handler und Bewachungsunternehmen.

2. Abschnitt - Besondere Vorschriften

§ 5 Schießausbildung

(1) Schießsportvereine iSd Gesetzes bedürfen der behördlichen Anerkennung.
(2) Zu Ausbildungszwecken können auch Personen, welche nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit Waffen umgehen, wenn sie von einem Erlaubnisinhaber überwacht und angeleitet werden.

§ 6 Waffenherstellung- und handel

(1) Wer gewerblich Waffen herstellen oder mit ihnen handeln möchte, bedarf der Erlaubnis durch das föderale Ministerium des Innern.
(2) Über die Herstellung und den Handel mit Waffen ist Protokoll zu führen. Insbesondere sind Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Kenntnisnahme zu geben.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 7 Erlaubnispflichtige Waffen

Dieses Gesetz findet auf die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gattungen von Waffen Anwendung.

§ 8 Anwendung auf Behörden

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf staatliche Behörden und ihrem Umgang mit Waffen im hoheitlichen Bereich. Behörden im Sinne dieses Paragraphen sind insbesondere die Polizeivollzugsbehörden und die Zollbehörden, sowie die föderalen Streitkräfte.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Staatsgäste und ihren Begleitern, sowie auf ausländische Streitkräfte, sofern sie sich auf Einladung der Föderation im Territorium der Föderation aufhalten.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegswaffen, sofern der Umgang mit Kriegswaffen gesondert geregelt ist.

§ 9 Erwerb kraft Erbgangs

Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde hiervon Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige Polizeibehörde zu konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 10 Straf-und Ordnungswidrigkeitenvorschriften

(1) Wer mit einer Waffe umgeht ohne Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate oder mit Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen.
(2) Wer eine Waffe unsachgemäß aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ARW belegt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündungim Bundesgesetzblatt in Kraft.





- Demokratische Partei Andros - 05.04.2016

Zitat:NA: "Was die MNPAK hier fordert, ist untragbar! So wie diese Partei sich hier gibt, so war es vor 200 Jahren. Wenn Arbeiter sich wehren, dann nennt man das Streik. Und das ist Legal und notwendig."

:applaus: Applaus aus der DPA Fraktion, die sich wundert, dass die NA für das Streikrecht ist




Der Entwurf der KP ist löblich, passt aber nicht hier rein, sondern wäre eher eine Novellierung des Waffengesetzes. Hier würden wir uns über eine seperate Debatte freuen, insofern die DPA sie eröffnet.
Angesichts der Tiefe dieses Themas schlagen wir schon fast einen Ausschuss vor. Jedenfalls wird die DPA einer Aufhebung des aktuellen Gesetzes nicht zustimmen, da sonst Gefahr besteht, dass die MNPAK "Gutsherren" ihre "Leibeigenen" noch stärker ausbeuten und private Schlägertrupps und Streikbrecher aufstellen.


- Wsowolod Wsewolodowitsch Golowin - 05.04.2016

Wir begrüssen den von der KP einebrachten Gesetzesvorschlag und könnten uns bei kleinsten Änderungen damit zufrieden geben.


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 05.04.2016

Das Personenschutzgesetz ist nach Ansicht der konservativen Partei überflüssig, da die damit bekämpften Gefahren effektiver durch das Strafrecht und das Waffengesetz begegnet werden können. Aus diesem Grunde schlägt die konservative Fraktion auch eine Novellierung des Waffengesetzes vor um insbesondere durch scharfe Kontrollen die Bildung bewaffneter Gruppen zu verhindern.

Welchen Vorschlag hat denn die MNKAP anzubringen?