Konferenzzentrum "Nikita Breschnew" ehem. Haus der Politik - Druckversion +- Androische Föderation (https://andro.mikronation.de/forum) +-- Forum: Androwien (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=3) +--- Forum: Koskow (https://andro.mikronation.de/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Konferenzzentrum "Nikita Breschnew" ehem. Haus der Politik (/showthread.php?tid=4297) |
- Jade Thrace - 30.08.2012 Genau so ist es - Tatjana Michailowna Alexjewa - 30.08.2012 Gospodin President, die Reichsregentin von Anturien. Wir haben heute die Ehre die feierliche Unterzeichnung des Vertrags vorzunehmen. Exzellenz, bitte, setzen sie sich. Möchten sie etwas trinken? - Wladimir Michailjowitsch Saizew - 30.08.2012 begrüßt die Reichsregentin - Jade Thrace - 31.08.2012 begrüßt den Präsidenten Danke, im Moment brauche ich nichts zu trinken. - Tatjana Michailowna Alexjewa - 31.08.2012 Nun gut, möchten wir dann direkt zur Unterzeichnung kommen? - Jade Thrace - 31.08.2012 Sehr gerne. - Tatjana Michailowna Alexjewa - 31.08.2012 holt den Vertrag hervor, zwei Exemplare und legt sie Thrace wie Saizew hin Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Adelsrepublik Anturien
Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung (1)Die Föderalen Republik Andro und die Adelsrepublik Anturien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung. (2)Beide Staaten bestätigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an. Paragraph 2 - Botschaften (1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern. (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht. (3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden. (4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten. Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik. Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen. Paragraph 5 - Status Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "gut" oder äquivalent. Paragraph 6 Innenpolitik (1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht. (2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten. In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist. (3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt. Paragraph 7 Handel (1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel. (2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben. (3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes. (4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land. (5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird. (5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung. Paragraph 8 - Kündigung des Vertrages Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden. Für die Föderale Republik Andro Für die Adelsrepublik Anturien - Wladimir Michailjowitsch Saizew - 31.08.2012 Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Adelsrepublik Anturien
Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung (1)Die Föderalen Republik Andro und die Adelsrepublik Anturien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung. (2)Beide Staaten bestätigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an. Paragraph 2 - Botschaften (1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern. (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht. (3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden. (4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten. Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik. Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen. Paragraph 5 - Status Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "gut" oder äquivalent. Paragraph 6 Innenpolitik (1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht. (2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten. In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist. (3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt. Paragraph 7 Handel (1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel. (2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben. (3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes. (4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land. (5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird. (5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung. Paragraph 8 - Kündigung des Vertrages Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden. Für die Adelsrepublik Anturien - Jade Thrace - 03.09.2012 Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Adelsrepublik Anturien
Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung (1)Die Föderalen Republik Andro und die Adelsrepublik Anturien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung. (2)Beide Staaten bestätigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an. Paragraph 2 - Botschaften (1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern. (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht. (3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden. (4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten. Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik. Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen. Paragraph 5 - Status Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "gut" oder äquivalent. Paragraph 6 Innenpolitik (1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht. (2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten. In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist. (3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt. Paragraph 7 Handel (1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel. (2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben. (3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes. (4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land. (5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird. (5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung. Paragraph 8 - Kündigung des Vertrages Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden. Für die Adelsrepublik Anturien - Lawrentj Pawlowitsch Beria - 03.09.2012 Das rote Telefon klingelt und gibt Signal, dass nun die Übung für den Alarmfall beginnt |