Androische Föderation
[01-07-11012015] Änderung Militärgesetzbuch - Druckversion

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- Iossif Lettwitsch Jansikow - 23.05.2015

läutet die Glocke des Präsidenten Meine Damen und Herren. Ich finde es eine sehr spannende Debatte vorallem wenn wir über Flickenschusterei diskutieren. Denn gibt es leider macnhmal auch im Protokoll. Slche Fehler gibt es mal natürlich. Ich darf sie aber aufmerksam machen dass ich von meinem Recht gebrauch machen werde das Hausrecht des Präsidenten umzusetzen. Wenn wir die Debatte nicht zu Ende brigen können.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.05.2015

Gospodin Kamow,

ich bin wirklich froh, dass die KP auch wieder einmal einen konkreten Vorschlag einbringt. Wirklich!
Ich darf aus diesem Vorschlag aber vernehmen, dass wir zusätzliche Gesetze benötigen u.a. zur Musterung und Wehrpflichtigkeit, zur Mannschaftsstärke der Armee etc. und eben alles, was das bisherige Gesetz festgeschrieben hat. Auch fehlt die Regelung zu Zeit- und Berufssoldaten.

Der Präsident mag über die Exekutive der Armee bestimmen, korrekt, aber Überwachung, Kontrolle und Anschaffungen sowie der Etat liegen bei der Duma.
Und um die NA zu zitieren, es ist die Föderationsversammlung die über Krieg und Frieden entscheidet.

Es sollten daher folgende Dinge aufgenommen werden

1. Mannschaftsstärke der Armee
2. Notwenigkeit der Zustimmung der Duma oder des FR über die Stationierung von Truppen im Ausland
3. Informationspflicht der Regierung ggü. Duma zu jedem Haushalt alle 4 Monate, denn alle 5 macht hier keinen Sinn
4. Informationspflicht der Regierung ggü. Duma über Großmanöver, Unfälle in der Armee, Zwischenfälle mit anderen Staaten oder Anschaffungen, die den aktuellen Etat übersteigen.


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 24.05.2015

Zunächst einmal wäre eine Veränderung der Mannschaftsstärke nur möglich, wenn die Duma hierfür die notwendigen Finanzmittel bereitstellen würde. Ich sehe hier also keine Veranlassung dies in diesem Gesetz festzuschreiben. Eher wäre eine Berücksichtigung im Haushaltsgesetz notwendig.
Ihr zweiter Punkt ist, wie schon gesagt nicht mit der Verfassung, da diese in Artikel 21 Abs. 3 eindeutig bestimmt, dass nur der Präsident über den Einsatz der Streitkräfte bestimmt und die Föderationsversammlung lediglich ein Widerspruchsrecht zukommt. Eine nähere Ausgestaltung dieses Rechts und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen wäre allerdings nötig.
Die Punkte 3 und 4 werde ich gerne berücksichtigen. Den § 6 werde ich dann entsprechend umformulieren.


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 24.05.2015

Ansonsten sieht das Gesetz vor, dass der Generalstab das Nähere zur Musterung und den inneren Angelegenheiten regelt.

§ 3a Kontraktniki

Jeder androische Staatsbürger kann sich auf vertraglicher Basis für den Wehrdienst verpflichten. Eine Verpflichtung muss mindestens vier Jahre dauern. Eine Verlängerung oder eine Verpflichtung auf Lebenszeit ist, abhängig vom Personalbedarf der Streitkräfte, möglich. Eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes ist nur innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beginn möglich.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 25.05.2015

Gut. Dann bitte noch 3. und 4. einfügen. Bzgl. des Widerspruchsrechts bin ich da immer noch recht unglücklich. Es mag gefährlich sein, dass der Präsident über Nacht 100.000 Soldaten verlegen kann. Hier bedarf es der schnellen Informierung der FV.
3a. stimme ich zu.
Der Etat muss nicht zwingend Auskunft über die Mannschaftsstärke geben. Sie können mit wenig Geld viele Soldaten oder mit viel Geld wenig Soldaten haben.
Daher sollte durchaus das Gesetz eine Höchstgrenze Festlegen.


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 25.05.2015

Ihre Bedenken hätten Sie bei der Diskussion über die neue Verfassung vorbringen müssen. Jetzt ist dafür der Zug abgefahren. Aber ihre Äußerungen demonstrieren auch eine erschreckende Unkenntnis der Realität, als auch ein erschütterndes Misstrauen in den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, welcher genauso direkt demokratisch legitimiert ist, wie Sie selbst.

Weder ist es möglich über Nacht tausende von Soldaten irgendwohin zu verlegen und weder ist es angemessen dem Präsidenten solchen Machtmissbrauch zu unterstellen. Diese Unterstellungen entbehren also jeglicher Grundlage.


- Novaja Androija - 25.05.2015

:applaus:


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 26.05.2015

Wenn der Präsident über die Armee direkt verfügt kann er auch genauso gut in einem anderen Land einmarschieren. Da bedarf es wohl auch nicht mehr der Zustimmung der Duma.
Entsprechend bleibt einem nur das Widerspruchsrecht.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 28.05.2015

Da fällt mir noch ein, dass wir einfügen sollten, dass im Verteidigungsfall die Truppen des Innenministeriums dem STAWKA unterstehen.


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 28.05.2015

Aber das Stichwort "Vorrang der Verfassung" ist Ihnen schon ein Begriff? Wenn die Verfassung vorsieht, dass die Duma ein Widerspruchsrecht hat, dann kann nicht einfachgesetzlich etwas anderes normiert werden. Bzw. diese gesetzliche Vorschrift würde dann von der Verfassung gebrochen werden.

Ansonsten schauen Sie in unsere Gesetze, welche die Kriegserklärung an die Zustimmung der Duma binden und die Führung eines Angriffskriegs generell untersagen. Ihre Bedenken entbehren daher jedweder vernünftigen Grundlage, wie ich bereits anmerkte.

Ihren Vorschlag bzgl. der Inneren Truppen nehme ich noch gerne mit auf. Gibt es sonst noch Anmerkungen.