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[Konstituierung] I. Duma - Druckversion

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- Benno Ignaszewski - 14.07.2009

Die Vereidigung der Abgeordneten sollte ganz klar beibehalten werden. Auch wenn die Abgeordenten gewählt sind, so müssen sie sich doch ganz klar und offen zur Verfassung bekennen und auch im Rahmen dieser handeln.


- Nikita Breschnew - 14.07.2009

Es geht nicht darum, daß die Abgeordneten gewählt sind, sondern daß sie Volksvertreter sind. Und das Volk kann sich nicht selbst beeiden, weil es keinen Sinn macht.

Zitat:Original von Andrej Louvowitsch Kronskij
Also es sollte schon zu jeder Konstituierung gehören, dass man eben
1. Begrüßt
Sowas gehört aber nicht in die GO. Oder möchten Sie, daß nach Beschluss der GO in der konstitutiierenden Sitzung jeder Abgeordneter namentlich begrüßt wird ?

Zitat:3. Die GO beschließt/ändert
Damit machen Sie aber den Bock zum Gärtner. Denn mit Zusammentreffen des neuen Parlaments ist die alte GO außer Kraft. Damit besteht auch keine Notwendigkeit mehr, daß diese Geltung erhält. Daher habe ich ja nun auch den Beschluss der GO vorangestellt, um eine rechtliche Grundlage für das weitere Verfahren zu haben.

Zitat:4. sonstiges beredet
Sehr gehaltvoll.


- Benno Ignaszewski - 14.07.2009

Nicht das Volk soll sich hier beeiden, sondern die Abgeordneten. Das ist ja wohl ein Unterschied.


- Nikita Breschnew - 14.07.2009

Die Verfassung sieht eine repräsentative Demokratie vor. Die Abgeordneten repräsentieren das Volk nach freier, geheimer, gleicher Wahl.

Damit beende ich die Debatte.

Ich stelle daher nach vorhergehender Aussprache folgenden Entwurf der Geschäftsordnung für das I. Parlament der Föderalen Republik Andro zur Abstimmung und bitte um Handzeichen.

Zitat:Geschäftsordnung der Duma (GO)

§ 1 - Konstituierende Sitzung
(1) Das dienstälteste Mitglied der Duma eröffnet und führt die Sitzung bis zur Wahl eines regulären Vorsitzenden durch das Parlament.
(2) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Wahl des Dumapräsidenten und der Stellvertreter
2. Eröffnung der Sitzungsperiode durch den Dumapräsidenten
(3) Zum Schluß können von Seiten der Abgeordneten sowie der Regierungsmitglieder vereinzelte Punkte zum Thema gebracht werden, welche sich noch auf die letzte Legislaturperiode beziehen und einer dringlichen Besprechung bedürfen.

§ 2 - Wahl des Dumapräsidenten
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 96 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Dumapräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Dumapräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Dumapräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist zum Dumapräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Dumapräsidenten.

§ 3 - Der Dumapräsident
(1) Der Dumapräsident leitet die Sitzungen der Duma und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Dumapräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete den Parlamentsbetrieb stören, darf der Dumapräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4) Bei Abwesenheit des Dumapräsidenten übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben der Duma.
(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Dumapräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht in der Duma erteilen.

§ 4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Dumaabgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann die Duma die Immunität eines Abgeordneten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.

§ 5 - Anträge und Aussprachen
(1) Dumabgeordnete, die Mitglieder der Regierung und der Präsident persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4) Der Dumapräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte,
(5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.
(7)Eilaussprachen sind möglich, wenn eine Fraktion dazu einen Antrag stellt. Sie dauern mindestens 24 Stunden. Eilabstimmungen können auf Antrag von 25% der Abgeordneten verlängert werden.

§ 6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.
(4) Wahlen und Abstimmungen dauern genau 5 Tage an. Ist während einer Abstimmung bereits die erforderte Mehrheit für den Antrag oder ist eine Mehrheit nicht mehr erreichbar, so kann die Wahl oder Abstimmung vorzeitig beendet werden.
(5)Eilabstimmungen dauern 2 Tage. Sie können auf Antrag durch 25% der Abgeordneten verlängert werden.

§ 7 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.
(5)Ein Abgeordneter kann, wenn er das Parlament verlässt, einer anderen Fraktion seine Stimme geben. Tut er dies, muss er sie zuerst seiner angehörigen Koalition, ansonst an einen anderen vergeben.

§ 8 - Vereidigung
Der durch das Volk gewählte Ministerpräsident und die ernannten Minister haben vor der Versammlung des Parlaments zu Beginn ihrer Amtszeit den Amtseid gemäß der Verfassung zu schwören.

§ 9 - Misstrauensvotum
(1) Das Parlament kann dem
a) Dumapräsidenten
b) Vizedumapräsidenten
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten für die Neuwahl eines Nachfolgers stimmt. Im direkten Anschluss erfolgt die Neuwahl.
(2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache gemäß §5, Absatz 3, ist hier nicht möglich.

§ 10 - Gültigkeit der GO
Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Abgeordneten für die erste Legislaturperiode der Duma der Freien Republik Andro gültig.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.07.2009

Wenn die GO bei jeder Neukonstituierung außer Kraft ist, herrscht ja auf jeder Sitzung Anarchie. Wir brauchen eine GO sie immer so lange gilt, bis sie geändert, beschlossen oder abgelehnt wird,

Und es ist wichtig, dass in der 1. Handlung der Dumapräsident gewählt wird, danach sollte es eine Vereidigung auf die Verfassung geben. Sonst können Abgeordnete dank ihrer Immunität ja alles verzapfen.
Der Beschluss der GO sollte der letze Punkt sein


- Nikita Breschnew - 14.07.2009

Ich rufe den Abgeordneten Kronskij zur Ruhe, Zwischentöne während des offiziellen Abstimmungsprocedere zu vermeiden.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.07.2009

Bei dem Misstrauensvotum noch den Ministerpräsidenten streichen.

Und wieso wurde die Mehrheitsdefinition gestrichen?


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.07.2009

Ich bitte die Abstimmung auszusetzen und zur Debatte zurück zu kehren da ich noch nicht zuende bin! Wieso stimmen wir ab wenn hier noch 2 Abgeordnete noch gar nichts gesagt haben und Gospodin Ignaszewski und ich noch Gesprächsbedarf haben


- Benno Ignaszewski - 14.07.2009

DAS KANN JA WOHL NICHT WAHR SEIN UNS HIER SO ZU ÜBERGEHEN! UND SIE SCHIMPFEN SICH DEMOKART ZU SEIN???

Buhrufe gegen Breschnew aus der Fraktion der Volksunion.


- Nikita Breschnew - 14.07.2009

Abgeordneter Kronskij, ich rufe Sie wiederholt zur Ordnung. Bitte setzen Sie sich wieder auf Ihren Platz und geben Sie Ihre Stimme ab. Es ist meine Aufgabe als kommissarischer Vorsitzender diese Sitzung zügig voranzubringen bis zur Wahl eines endgültigen Vorsitzenden. Aus diesem Grunde werden wir jetzt abstimmen.