Mir liegen nur folgende Dokumente vor: reicht dem Ministerpräsidenten eine Mappe mit dem Staatswappen Bergens
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Zarenreich Andro
Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Das Zarenreich Andro und die Republik Bergen erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.
(2)Sie erachten die jeweilige Grenze des Vertragspartners als unverletzlich.
(3)Beide Vertragsparter erheben keinerlei Gebietsansprüche auf das Territorium des anderen.
Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Beide Vertragspartner gestehen dem anderen exterritoriale Botschaften im eigenen Land zu.
(3)Beide Staaten informieren sich gegenseitig über besondere Ereignisse, die den anderen Vertragspartner tangieren könnten.
Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
(1)Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen.
(2)Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.
Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.
Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.
Paragraph 6 Innenpolitik
Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des
anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Paragraph 7 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
Alexander Newski
Anton Kettler
Freundschaftsvertrag zwischen dem
Zarenreich Andro
und der
Bundesrepublik Bergen
Artikel I - Zweck
[1] Dieser Vertrag bezweckt die freundschaftliche Verbindung zwischen dem Zarenreich Andro und der Bundesrepublik Bergen.
[2] Die Bestimmungen des Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen
und dem Zarenreich Andro bleiben von diesem Vertrag unangetastet, sofern
nicht anders vereinbart.
Artikel II - Freundschaft
[1] Die Völker Andros und Bergens sind in Freundschaft miteinander verbunden.
[2] Die Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehung stets als mindestens als "freundlich" ein.
Artikel III - Handel
[1] Der Warenaustausch zwischen den Vertragspartnern soll gewährleistet werden.
[2] Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils
anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
einheimischen Arbeiter des Landes.
[3] Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht
im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei
mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.
Artikel IV - Bildung & Kultur
[1] Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.
[2] Im Zarenreich Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Berganistik
geschaffen. In der Bundesrepublik Bergen wird ein Hochschullehrstuhl für
Androistik geschaffen.
[3] Die Vertragspartner verpflichten sich die Sprache des jeweils
anderen vermehrt im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.
[4] Es wird eine Androstisch-bergische Gesellschaft gegründet, die sich um kulturellen Austausch bemüht.
Artikel V - Tourismus
[1] Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
[2] Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten.
Artikel VI - Sicherheitspolitische Kooperation
[1] Die Vertragspartner arbeiten militärisch, nachrichtendienstlich und in der Strafverfolgung zusammen.
[2] Insbesondere die Marineverbände der Vertragspartnern arbeiten im Raum des Eisernen Meeres eng zusammen.
[3] Gemeinsame militärische Manöver werden angestrebt.
Artikel VII - Schluss
[1] Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch beide Vertragspartnern in Kraft.
[2] Die Laufzeit ist unbefristet.
[3] Der Vertrag kann in beidseitigem Einvernehmen jederzeit gekündigt werden.
[4] Der Vertrag kann von einer Vertragsparte mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Ferner würde ich im Freundschaftsvertrag Artikel VI, Nummer 2 und 3 löschen, deren Sinn entleert ist.
Möchten Sie das übernehmen, Exzellenz?
Ich würde anregen, beide Verträge zusammenzuführen.
Exzellenz, erlauben Sie, dass ich dazu einen Vorschlag mache? reicht dem Ministerpräsidenten eine Dokumentenmappe mit dem Wappen Bergens
Vertrag über die
Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen
Die
Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die
Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND,
dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und
freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM
BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und
Bergens,
WILLENS,
diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen
folgenden Vertrag:
Artikel 1 - Anerkennung
Das
Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
Die
Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
Die
Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
Die
Vertragsparteien verzichten untereinander auf
Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
Die
Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.
Artikel 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und
Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.
Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
Die
Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
Verfügung, die Immunität genießen.
Die
Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
wurden.
Die
Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
„freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.
Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation
Die
Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
Vertragspartner gewünscht wird.
Die
Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
zu wollen.
Die
Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
betrifft.
Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung
Die
Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
der Visapflicht befreit.
Es wird
vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit
Die
Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
durchzuführen.
Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen, Kultur
Die
Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
Universitäten sinnvoll ist.
Die
Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die
Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
Studiengang anzubieten.
Die
Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
untereinander an.
Die
Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.
Artikel 9 – Handel
Die
Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus
bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.
Die
Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
an.
Bürger
beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen
zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
einheimischen Arbeiter des Landes.
Es wird den
in den Vertragsstaaten ansässigen Unternehmen ermöglicht im Land
des jeweils anderen Staates Niederlassungen zu eröffnen.
Artikel 10 – Schlussbestimmungen
Der Vertrag
tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Eine Änderung
bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
Die Partner
vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit
einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein
Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher
Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
Vertrag über die
Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen
Die
Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die
Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND,
dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und
freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM
BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und
Bergens,
WILLENS,
diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen
folgenden Vertrag:
Artikel 1 - Anerkennung
Das
Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
Die
Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
Die
Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
Die
Vertragsparteien verzichten untereinander auf
Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
Die
Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.
Artikel 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und
Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.
Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
Die
Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
Verfügung, die Immunität genießen.
Die
Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
wurden.
Die
Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
„freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.
Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation
Die
Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
Vertragspartner gewünscht wird.
Die
Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
zu wollen.
Die
Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
betrifft.
Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung
Die
Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
der Visapflicht befreit.
Es wird
vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.
Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit
Die
Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
durchzuführen.
Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen, Kultur
Die
Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
Universitäten sinnvoll ist.
Die
Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die
Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
Studiengang anzubieten.
Die
Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
untereinander an.
Die
Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.
Artikel 9 – Handel
Die
Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus
bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.
Die
Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
an.
Bürger
beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen
zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
einheimischen Arbeiter des Landes.
Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht
im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei
mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.
Artikel 10 – Schlussbestimmungen
Der Vertrag
tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Eine Änderung
bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
Die Partner
vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit
einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein
Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher
Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
liest sich den Entwurf durch
Im Allgemeinen kann ich zustimmen, ich würde aber gerne noch die in grün gekennzeichneten Änderungen miteinbringen.