Androische Föderation
Konferenzzentrum "Nikita Breschnew" ehem. Haus der Politik - Druckversion

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- Fabian von Gerlach - 22.10.2010

Zitat:Original von Iwan Georgowitsch Malechski
Über die Schuldfrage in diesem Konflikt wird jede Seite seine eigene Meinung haben, so dass hierüber eine Diskussion wohl aussichtslos ist.

Ich fasse also zusammen:

Das Kaiserreich Dreibürgen bietet einen Nichtangriffspakt an und wird zukünftig jede Einmischung in die androische Landesverteidigung und Rüstung unterlassen.
Weiterhin bietet es einen erneuten Grundlagenvertrag an. Kann man daraus auf die neuerliche Aufnahme von grundlegenden diplomatischen Beziehungen schließen?

Die Föderale Republik Andro wird sich in Zukunft auf die unmittelbare Landesverteidigung beschränken, wie es in der jüngsten Regierungserklärung in der Duma auch angekündigt wurde.
Weiterhin werden im Rahmen der Modernisierung der Streitkräfte und der Anpassung an die neue Doktrin der letzte androische Hubschrauberträger abgewrackt und auf den Bau von neuen Atom U-Booten verzichtet.
Damit rüsten die androischen Streitkräfte im erheblichen Umfang ab und verringern ihre offensiven Kapazitäten im bedeutenden Maße.
Hier stimmen wir überein. Im Reich gibt es zur Zeit auch eine Diskussion über die Verringerung der aktiven Streitkräfte, vor allem beim Heer. Hier liegen aber noch keine Ergebnise vor. Die androische Abrüstung gehört aber auch nicht zu unseren Forderungen oder gar zu Bedingungen.

Zitat:Original von Iwan Georgowitsch Malechski
Weiterhin gibt es noch folgende offene Punkte:

Die dreibürgischen Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro müssen vollständig aufgehoben werden.
Die Verluste, welche die androische Wirtschaft durch die Beschlagnahmung ihrer Güter usw erlitten hat und bisher noch nicht wieder ausgeglichen wurden, müssen entschädigt werden.
Die offenen Forderungen belaufen sich derzeit auf etwa 75 Mio. ARW.
Dies entspricht aktuell 42.856.500 Reichstaler.
Alle Sanktionen werden selbstverständlich aufgehoben, alle beschlagnahmten Güter und Waren zurückgegeben. Die einzelnen Kaufleute werden hier nach dreibürgischem Recht entschädigt bzw. können ihre Forderungen vor den Gerichten einklagen. Eine allgemeine Entschädigungssumme kann jedoch nicht geleistet werden. Zumal unsere Wirtschaft durch die Seegefechte im orceanischen Meer, welche unseren Seehandel beeinträchtigt haben, ebenfalls Verluste zu beklagen hat. Schuldfrage und Entschädigungen liegen hier wohl nah bei einander und lassen sich nicht ohne Weiteres klären.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 23.10.2010

Zitat:Hier stimmen wir überein. Im Reich gibt es zur Zeit auch eine Diskussion über die Verringerung der aktiven Streitkräfte, vor allem beim Heer. Hier liegen aber noch keine Ergebnise vor. Die androische Abrüstung gehört aber auch nicht zu unseren Forderungen oder gar zu Bedingungen.

Dies wollte ich damit auch nicht ausdrücken, aber Andro hat aus den jüngsten Ereignissen gelernt und wird daher seine Streitkräfte auch im größeren Umfang aufrüsten, um solche Kriege in Zukunft durch Abschreckung besser verhindern zu können.
Bisher hat dies immer Misstrauen und Vorurteile geschürt und gerade dies soll in Zukunft vermieden werden.
Daher streben wir an diese Aufrüstung in ein umfassendes System kollektiver Sicherheit einzubinden um so entwaige Bedenken anderer Staaten zerstreuen zu können. Es scheint, dass das Kaiserreich Chinopien hierfür Interesse signalisiert hat, daher will ich ganz unverbindlich fragen wie diesbezüglich die dreibürgische Meinung dazu ist. Denn für eine langfristige Friedenssicherung sollte dieses System ja möglichst alle globalen Großmächte umfassen.


Zitat:Alle Sanktionen werden selbstverständlich aufgehoben, alle beschlagnahmten Güter und Waren zurückgegeben. Die einzelnen Kaufleute werden hier nach dreibürgischem Recht entschädigt bzw. können ihre Forderungen vor den Gerichten einklagen. Eine allgemeine Entschädigungssumme kann jedoch nicht geleistet werden. Zumal unsere Wirtschaft durch die Seegefechte im orceanischen Meer, welche unseren Seehandel beeinträchtigt haben, ebenfalls Verluste zu beklagen hat. Schuldfrage und Entschädigungen liegen hier wohl nah bei einander und lassen sich nicht ohne Weiteres klären.

Es geht mir vielmehr um die Tatsache, dass ein anderes Land nicht einfach, dass Privateigentum von Staatsbürgern anderer Länder als Geisel nehmen darf. Bei fremden Staatseigentum sieht es anders aus, aber bei Privateigentum weitet man ja den Konflikt von der rein staatlichen auf die zivile Ebene aus.
Aber wie ich schon sagte, sollte die Schuldfrage erstmal ausgeklammert werden, da dazu jeder seine eigene Meinung pflegt, welche nicht unbedingt miteinander zu vereinbaren sind, aber die androischen Kuafleute werden auf jeden Fall den Rechtsweg beschreiten.



SimOff
Anmerkung: Andro hatte auf der OIK ein relativ kleines Territorium und dementsprechend auch eine kleine Armee. Erst mit der Übersiedlung auf die CartA hat Andro eine angemessene Russland ähnliche geographische Größe erhalten. Erst von da an haben wir angefangen Russland ähnliche Bedingungen zu schaffen, was auch eine Aufrüstung der Armee zur Folge hat da 270.000 Mann für ein so großes Land absolut nicht angemessen sind.



- Fabian von Gerlach - 25.10.2010

Zitat:Original von Iwan Georgowitsch Malechski
Dies wollte ich damit auch nicht ausdrücken, aber Andro hat aus den jüngsten Ereignissen gelernt und wird daher seine Streitkräfte auch im größeren Umfang aufrüsten, um solche Kriege in Zukunft durch Abschreckung besser verhindern zu können.
Bisher hat dies immer Misstrauen und Vorurteile geschürt und gerade dies soll in Zukunft vermieden werden.
Daher streben wir an diese Aufrüstung in ein umfassendes System kollektiver Sicherheit einzubinden um so entwaige Bedenken anderer Staaten zerstreuen zu können. Es scheint, dass das Kaiserreich Chinopien hierfür Interesse signalisiert hat, daher will ich ganz unverbindlich fragen wie diesbezüglich die dreibürgische Meinung dazu ist. Denn für eine langfristige Friedenssicherung sollte dieses System ja möglichst alle globalen Großmächte umfassen.
Dreibürgen erhebt keinerlei Anspruch hier mitzureden, wir begrüßen allerdings die androische Absicht sich in ein solches System einzugliedern.


Zitat:Original von Iwan Georgowitsch Malechski
Es geht mir vielmehr um die Tatsache, dass ein anderes Land nicht einfach, dass Privateigentum von Staatsbürgern anderer Länder als Geisel nehmen darf. Bei fremden Staatseigentum sieht es anders aus, aber bei Privateigentum weitet man ja den Konflikt von der rein staatlichen auf die zivile Ebene aus.
Aber wie ich schon sagte, sollte die Schuldfrage erstmal ausgeklammert werden, da dazu jeder seine eigene Meinung pflegt, welche nicht unbedingt miteinander zu vereinbaren sind, aber die androischen Kuafleute werden auf jeden Fall den Rechtsweg beschreiten.
*so* Übrigens, ich habe das gerade nochmal nachgeprüft, es wurde gar kein Privateigentum beschlagnahmt, das wurde zwar diskutiert, aber nie durch ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Abkommen umgesetzt. Es wurde also (in Dreibürgen) nichts beschlagnahmt. *so*


- Iwan Georgowitsch Malechski - 26.10.2010

SimOff
Ok, mein Fehler, aber in der letzten Verordnung wurden die ganzen androischen Güter wieder freigegeben, also müsste doch folglich auch dies beschlagnahmt worden sein?

Dann sind, soweit ich das sehe alle fraglichen Punkte geklärt. Wir sollten dies dann in eine schriftliche Form gießen, wenn es nicht noch von ihnen Anmerkungen gibt, Herr von Gerlach.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 03.11.2010

trinkt etwas von seinem Tee


- Fabian von Gerlach - 03.11.2010

SimOff
Hast du recht, das war wiederum mein Fehler, weil ich dachte, Lambertis Verordnung von damals hätte dies zum Inhalt gehabt. War aber eine Verwechslung.

Die schriftliche Form kommt noch, ich bin Uni-Technisch im Moment etwas ausgelastet, morgen sollte der Kram aber hier zu finden sein. Wink



- Iwan Georgowitsch Malechski - 03.11.2010

SimOff
Ok, mach dir kein Streß!Wink



- Fabian von Gerlach - 14.11.2010

Ich hätte folgenden Vorschlag zu unterbreiten.

Zitat:Grundlagen- und Friedensvertrag
zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen


§1 Allgemeines:
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an. Der Kriegszustand wird für beendet erklärt.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
Jedem Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

§4 Botschaften
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet und Terretorium des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt eine Woche, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.



- Michail Sotwojewitsch Kaikolew - 24.11.2010

Betritt den Raum.

Guten Tag, Herr von Gerlach, wenn ich mich vorstellen darf: Ich bin Michail Kaikolew, Vize-MP der Republik Andro und vertrete Isalowitsch in seiner Abwesenheit.

Er hat mir die Erlaubnis gegeben, den Vertrag in seinem Namen zu unterzeichnen. Der Vertrag ist einwandfrei, ich bin bereit zu unterschreiben, jedoch lasse ich Ihnen gerne den Vortritt.


- Fabian von Gerlach - 29.11.2010

Sehr gerne, Exzellenz.

zückt einen Füllfederhalter

Zitat:Grundlagen- und Friedensvertrag
zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen


§1 Allgemeines:
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an. Der Kriegszustand wird für beendet erklärt.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
Jedem Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

§4 Botschaften
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet und Terretorium des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt eine Woche, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.


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