Androische Föderation
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- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 02.11.2012

Gemeinsam ist das Stichwort.
Wenn Sie das und die Heiligkeit der Krone und dessen Inhaber noch reinschreiben, könnte ich viel besser damit leben. Außerdem müssen wir das Wappen noch anpassen, dazu wird aber ein Erlass vorher nötig sein.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 02.11.2012

Verfassung des Königreichs Korgowska

Präambel
Hiermit erlassen Wir, [...], von Gottes Gnaden König von Korgowska, Zar aller Korgowskawen, Kaiser und Autokrat von ganz Andro, kaiserlicher Prinz von Devon etc. pp. folgende, die Ordnung im Königreich Korgowska festlegende Verfassung.

Artikel 1 Über das Königreich
1.) Das Königreich ist ein teilsouveränes untrennbares Land der Föderalen Republik Andro.
2.) Das Königreich ist Rechtsnachfolger der Provinz Korgowska und des Zarenreiches Verianja.
3.) Alle staatlichen Institutionen haben ihren Sitz in Sumgait.

Artikel 2 Über den König
1.) Der König ist das Oberhaupt des Königreichs Korgowskas und Symbol seiner Einheit. Die Person des Königs und die Krone ist heilig und unverletzlich. Der König genießt Immunität vor jedweder straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung. Entwaige Ansprüche richten sich gegen das Königreich Korgowska.
2.) Der König hat das Recht Dekrete zu verfassen, welche unmittelbar Rechte oder Pflichten gegenüber den korgowskawischen Bürgern begründen können, sofern sie nicht dem übrigen föderalen oder übrigen Landesrecht widersprechen. Durch königliche Dekrete kann diese Verfassung nicht geändert werden. Alle königlichen Dekrete sind im königlichen korgowskawischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
3.) Der König ernennt und entlässt die Beamten des Landes, sowie die Richter der Landesgerichtsbarkeit.
4.) Der König hat das Recht Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, sowie verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand zu erheben. Der König übt für das Königreich Korgowska das Gnadenrecht nach den Landesgesetzen aus.
5.) Über die Modalitäten der Erblichkeit der Königswürde befindet ein Hausgesetz.
6.) Der König kann, wenn er mehr als drei Monate seinen Amtsgeschäften grundlos fernbleibt, unauffindbar verschollen ist, oder sonst unfähig ist sein Amt weiter auszuführen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen der königlichen Ratsversammlung von jener für abgesetzt erklärt werden. Die königliche Ratsversammlung beruft dann den nächsten Anverwandten auf den korgowskawischen Thron.

Artikel 3 Die Königliche Ratsversammlung

1.) Das Parlament des Königreiches sei als königliche Ratsversammlung bekannt.
2.) Jeder Staatsbürger des Königreichs Korgowska ist Mitglied der königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die königliche Ratsversammlung tagt in Sumgait.
3.) Der König und die königliche Ratsversammlung obliegt gemeinsam die Gesetzgebung für das Königreich Korgowska. Die königliche Ratsversammlung berät und beschließt über alle Gesetze, welche im Königreich Korgowska Geltung haben sollen. Ein Gesetz hat im Königreich Korgowska nur Geltung, wenn es zuvor von der königlichen Ratsversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden und vom König sanktioniert, ausgefertigt und im königlichen korgowskawischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wurde. Der König hat das Recht ein Gesetz zurückzuweisen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf erneut zu beraten und ein Ausgleich zu finden. Die königliche Ratsversammlung kann königliche Dekrete durch eine Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen außer Kraft setzen.
4.) Die königliche Ratsversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen einen königlichen Kanzler, welcher den König bei der Regierungstätigkeit unterstützt. Sollte zweimal kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, so ist derjenige gewählt, welcher im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Der Gewählte ist vom König zu ernennen. Der königliche Kanzler kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit weitere Minister ernennen und entlassen. Der königliche Kanzler ist vom König aus dem Amt zu entlassen, sofern dies die königliche Ratsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen verlangt.

Artikel 4 Über das korgowskawische Volk

1.) Jeder Staatsbürger der Föderalen Republik Andro, welcher seit mehr als sieben Tage ununterbrochen seinen ersten Wohnsitz im Königreich Korgowska hat ist Staatsbürger des Königreichs Korgowskas mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2.) Jeder Bürger des Königreichs Korgowska genießt alle Rechte und Pflichten, welche ihm aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro her zustehen.

Artikel 5 Der Eid
1.)Alle Abgeordneten und Beamten des Königreiches haben vereidigt zu werden.
2.)Die Eidesformel lautet, wie folgt:
"Ich, NAME, schwöre hiermit dem König, Korgowska und Gott ewige Treue und binde mich durch diesen Eid an sie, ich schwöre, dass ich das Volk Korgowskas schützen und zum Wohle verhelfen will, sowie stets gegen seinen Schaden zu kämpfen. Hierbei helfen mir der allmächtige Gott und sein eingeborener Sohn, Jesus Christus!"

Artikel 6 Landessymbole
1.) Das offizielle Wappen des Königreiches besteht aus drei Balken, rot-weiß-rot, von einer goldenen Äre durchstoßen und dem kaiserlichen Wappen Andros auf weißem Grund.
2.) Nationalhymne ist jene des ehemalige Zarenhymne Andros.
3.) Die Staatsflagge erscheint so, dass sie grün-weiß-rot ist, wobei auf dem weißen Balken in der Mitte das kaiserliche Wappen zu sehen ist, welches von zwei Ären flankiert wird.

Artikel 7 Abschließende Regelungen
1.) Diese Verfassung ist nur durch Beschluss der königlichen Ratsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer Stimmen und anschließender Sanktionierung durch den König änderbar.

Gibt es schon Ideen dafür wie ein neues Wappen aussehen soll?


- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 04.11.2012

Verfassung des Königreichs Korgowska

Präambel
Hiermit erlassen Wir, [...], von Gottes Gnaden König von Korgowska, Zar aller Korgowskawen, Kaiser und Autokrat von ganz Andro, kaiserlicher Prinz von Devon etc. pp. folgende, die Ordnung im Königreich Korgowska festlegende Verfassung.

Artikel 1 Über das Königreich
1.) Das Königreich ist ein teilsouveränes untrennbares Land der Föderalen Republik Andro.
2.) Das Königreich ist Rechtsnachfolger der Provinz Korgowska und des Zarenreiches Verianja.
3.) Alle staatlichen Institutionen haben ihren Sitz in Sumgait.

Artikel 2 Über den König
1.) Der König ist das Oberhaupt des Königreichs Korgowskas und Symbol seiner Einheit. Die Person des Königs und die Krone ist heilig und unverletzlich. Der König genießt Immunität vor jedweder straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung. Entwaige Ansprüche richten sich gegen das Königreich Korgowska.
2.) Der König hat das Recht Dekrete zu verfassen, welche unmittelbar Rechte oder Pflichten gegenüber den korgowskawischen Bürgern begründen können, sofern sie nicht dem übrigen föderalen oder übrigen Landesrecht widersprechen. Durch königliche Dekrete kann diese Verfassung nicht geändert werden. Alle königlichen Dekrete sind durch Hinterlegung im Fürstlichen Archiv bekanntzumachen.
3.) Der König ernennt und entlässt die Beamten des Landes, sowie die Richter der Landesgerichtsbarkeit.
4.) Der König hat das Recht Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, sowie verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand zu erheben. Der König übt für das Königreich Korgowska das Gnadenrecht nach den Landesgesetzen aus.
5.) Über die Modalitäten der Erblichkeit der Königswürde befindet ein Hausgesetz.
6.) Der König kann, wenn er mehr als drei Monate seinen Amtsgeschäften grundlos fernbleibt, unauffindbar verschollen ist, oder sonst unfähig ist sein Amt weiter auszuführen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen der königlichen Ratsversammlung von jener für abgesetzt erklärt werden. Die königliche Ratsversammlung beruft dann den nächsten Anverwandten auf den korgowskawischen Thron.

Artikel 3 Die Königliche Ratsversammlung

1.) Das Parlament des Königreiches sei als königliche Ratsversammlung bekannt.
2.) Jeder Staatsbürger des Königreichs Korgowska ist Mitglied der königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die königliche Ratsversammlung tagt in Sumgait.
3.) Dem König und der königlichen Ratsversammlung obliegen gemeinsam die Gesetzgebung für das Königreich Korgowska. Die königliche Ratsversammlung berät und beschließt über alle Gesetze, welche im Königreich Korgowska Geltung haben sollen. Ein Gesetz hat im Königreich Korgowska nur Geltung, wenn es zuvor von der königlichen Ratsversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden und vom König sanktioniert, ausgefertigt und durch Hinterlegung im Fürstlichen Archiv verkündet wurde. Der König hat das Recht ein Gesetz zurückzuweisen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf erneut zu beraten und ein Ausgleich zu finden. Die königliche Ratsversammlung kann königliche Dekrete durch eine Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen außer Kraft setzen.
4.) Die königliche Ratsversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen einen königlichen Kanzler, welcher den König bei der Regierungstätigkeit unterstützt. Sollte zweimal kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, so ist derjenige gewählt, welcher im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Der Gewählte ist vom König zu ernennen. Der königliche Kanzler kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit weitere Minister ernennen und entlassen. Der königliche Kanzler ist vom König aus dem Amt zu entlassen, sofern dies die königliche Ratsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen verlangt.

Artikel 4 Über das korgowskawische Volk

1.) Jeder Staatsbürger der Föderalen Republik Andro, welcher seit mehr als sieben Tage ununterbrochen seinen ersten Wohnsitz im Königreich Korgowska hat ist Staatsbürger des Königreichs Korgowskas mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2.) Jeder Bürger des Königreichs Korgowska genießt alle Rechte und Pflichten, welche ihm aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro her zustehen.

Artikel 5 Der Eid
1.)Alle Abgeordneten und Beamten des Königreiches haben vereidigt zu werden.
2.)Die Eidesformel lautet, wie folgt:
"Ich, NAME, schwöre hiermit dem König, Korgowska und Gott ewige Treue und binde mich durch diesen Eid an sie, ich schwöre, dass ich das Volk Korgowskas schützen und zum Wohle verhelfen will, sowie stets gegen seinen Schaden zu kämpfen. Hierbei helfen mir der allmächtige Gott und sein eingeborener Sohn, Jesus Christus!"

Artikel 6 Landessymbole
1.) Das offizielle Wappen des Königreiches besteht aus drei Balken, rot-weiß-rot, von einer goldenen Äre durchstoßen und dem kaiserlichen Wappen Andros auf weißem Grund.
2.) Nationalhymne ist jene des ehemalige Zarenhymne Andros.
3.) Die Staatsflagge erscheint so, dass sie grün-weiß-rot ist, wobei auf dem weißen Balken in der Mitte das kaiserliche Wappen zu sehen ist, welches von zwei Ären flankiert wird.

Artikel 7 Abschließende Regelungen
1.) Diese Verfassung ist nur durch Beschluss der königlichen Ratsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer Stimmen und anschließender Sanktionierung durch den König änderbar.

Ich war mal so frei einen Satz gramatikalisch anzupassen.

Das Wappen wird auf das kaiserliche Wappen auf weißen/silbernen vielleicht auch goldenen/gelben grund reduziert. Natürlich gilt Korgowska als Kornkammer Andros, dennoch sind wir mehr. Ich möchte das Königreich nicht darauf beschränkt sehen. daher verändere ich das Wappen in Absprache mit meiner Frau. Vielleicht sollte die Änderung nach erfolgtem Erlass in die neue verfassung aufgenommen werden.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 04.11.2012

Das Wappen des Zarentums Andro wird also das neue korgowskawische Wappen. Dem stimme ich zu, denn seit 2009 steht Korgowska ja allein in der Tradition des androischen Zarentums. Soll dann die Landesflagge auch geändert werden?

Ansonsten gibt es noch Änderungsbedarf für die Verfassung?


- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 04.11.2012

Ich denke die Landesflagge können wir so lassen.
Meine Frau und mich störten nur das über dem kaiserlichen Wappen das Korn stand...soetwas ist nicht ehrwürdig und respektvoll dem Kaiserwappen gegenüber.

Ersteinmal danke ich Ihnen für diesen guten Entwurf. Es ist ein großer Schritt in Richtung Demokratie. Seien Sie sich bewusst, welch Zugeständnis ich dem Volk hier mache.

Ich frage mir nur, ob eine die Möglichkeit einer Notverordnung nicht sinnvoll wäre. Natürlich nur wenn das Königreich durch eine Katastrophe odr derartiges nahezu Handlungsunfähig wird.


- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 04.11.2012

Das Königs- und Kaiserhaus wird das Wappen in folgender Form wieder annehmen. Er Erlass zur Verwendung folgt demnächst.

[Bild: korgowskazar.png]



- Iwan Georgowitsch Malechski - 05.11.2012

Das ist gut. Im Punkt des Notstandes liegt die Kompetenz allerdings beim Gesamtstaat.


- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 05.11.2012

Achja. Gut, dann bringen Sie den Entwurf doch bitte in die Duma ein. Ich werde höchstpersönlich an der Sitzung teilnehmen.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 05.11.2012

Die Duma muss dem aber nicht zustimmen. Die gegenwärtige Verfassung kann nur durch den König selbst geändert werden. Aber natürlich ist es eine gute Idee dem Volk diese Verfassung vorzulegen und seine Zustimmung einzuholen um es einzubinden.


- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 05.11.2012

Die Duma sowieso nicht, ich war in Gedanken gerade woanders.

Bringen sie es bitte in die Ratsversammlung ein, nehmen sie Anregungen auf und dann reden wir miteinander.