Androische Föderation
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- Aleksander Ruslanowitsch Matwenow - 25.09.2014

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Bundesgesetzblatt - Ausgabe September 2014

[doc]
Mitteilung über die Feststellung der Ungültigkeit obsoleter völkerrechtlicher Verträge

Hiermit wird festgestellt, dass die Vereinbarung über den Waffenstillstand zwischen der Aurorian Confederation und der Föderalen Republik Andro obsolet ist und keinerlei Rechtsverbindlichkeit entfaltet. Diese Feststellung gilt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht umfassend, sowohl auf die Vergangenheit als auch Zukunft bezogen.

Grund: Der Vertragspartner, die Aurorian Confederation, hat als Völkerrechtssubjekt aufgehört zu existieren. Ein Nachfolgestaat besteht nicht.


Koskwa 25.09.2014

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]


- Boris Andrejewitsch Kisseljow - 26.09.2014

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=192]


Uka zur Umbenennung der androischen Staatsbank


Auf Weisung des Finanzministers wird die "Androische Staatsbank" hiermit in "Zentralni Bank Federatiwnoj Respubliki Androii" (ZBA) kurz Bank Androii umbenannt.



[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=268]
i.A.
Der Finanzminister
Koskow, den 26.09.2014



- Mischa Iwanowitsch Solowjow - 11.10.2014


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Bundesgesetzblatt - Ausgabe Oktober 2014

[doc]
Aufhebung des Kriegsrecht über den Oblast Weliki Tartastan (Juschnaja Almachija)

Hiermit wird festgestellt, dass die Notwendigkeit für das Kriegsrecht im Oblast Weliki Tartastan nicht mehr gegeben ist. Entsprechend ergeht daher die Weisung, das Kriegsrecht aufzuheben.
Des weiteren ist die Präsenz der lokalen Polizeieinheiten sowie der Einheiten des Innenministeriums nötig um die Sicherheit und Stabilität der Region zu gewährleisten. Daher wird dem Föderalen Polizeikommando hiermit die Erlaubnis erteilt, in Abstimmung mit dem Innenministerium, entsprechende Maßnahmen zu ergeifen

Koskwa 11.10.2014


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=267]

[/doc]



Verkündete Gesetze


[doc]Umweltschutzgesetzbuch

I. Über die Einrichtung der "Föderalen Umweltschutzbehörde" (FUSB)
§1. Über die Föderale Umweltschutzbehörde
(1) Die Föderale Umweltschutzbehörde wird als Bundesbehörde gebilde und ist für den Umweltschutz in der Föderalen Republik Andro zuständig.
(2) Als Aufsichtsbehörde ist ihr das Innenministerium vorangestellt. Im Ministerium wird die Umweltschutzabteilung mit den Aufgaben der Verwaltung und thematischen Übersicht der FUSB beauftragt.
(3) Der FUSB steht ein Direktor vor, welcher vom Innenminister bestellt wird.

II. Begriffsbestimmungen
§1. Emissionen und Abgase
(1) Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle.
(2) Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im etrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
(3) Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.

III. Sondersteuer für Industriebetriebe
§1. Emissionsgebühren
(1) Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Finanzamt Andros abzugeben.
(2) Die FUSB legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 0,1 % und höchstens 5 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
(3) Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
(4) Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können von der FUSB von dieser Steuer befreit werden.

IV. Regelung des Schadstoffausstoßes
§1. Schadstoffausstoß
(1) Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden.
(2) Die FUSB stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
(3) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die etriebsgröße hochgerechnet.
(4) Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
(5) Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt die FUSB regelmäßig fest.

§2. Menge der Schadstoffe
(1) Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
(2) Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann die FUSB diesen etrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der efreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
(3) Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
(4) Bei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §2 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann die FUSB auf Antrag eihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige eschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung der FUSB vorlegen. ei der Entscheidung über die Vergabe von Beihilfen und über die Höhe der eihilfe richtet sich die FUSB nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller der FUSB seine Bilanz offenlegen. Die Beihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.
(5) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle etriebe gleich und wird von der FUSB regelmäßig festgelegt.
(6) Es liegt im Ermessen der FUSB, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
(7) Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
(8) Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als emessungsgrundlage heranzuziehen.

§3. Strafrechtliche Belange
(1) IV. §2. schließt strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen IV. §2. soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
(2) Zusätzlich zu den in IV. §2. festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann die FUSB Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende etrieb an die Personen zu leisten hat, die die FUSB als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.

V. Wassergesetz
§ 1 Trinkwasser
(1) Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2) Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3) Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4) Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und von der FUSB festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.

§ 2 Gewässerschutz
(1) Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2) Die FUSB kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3) Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.

VI. Naturschutzgebiete
§1. Naturschutzgebieterhebung
(1) Die FUSB, das Innenministerium oder der Präsident der Republik kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären. Die Provinzregierungen können ebenso auf Provinzialebene Naturschutzgebiete deklarieren.
(2) Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3) Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4) Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5) Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6) In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt die FUSB fest.
(7) Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8) Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bhalten.

VII. Abfallentsorgung
§1. Entsorgung
(1) Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2) Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
Darüber hinaus kann die FUSB weitere Stoffe auflisten.
(3) Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.

VIII. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Umweltschutzgesetzbuch.

Gesetz über die Hochschulen

§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen.

§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Hochschulen beinhalten die Vorbereitung der Studierenden auf ihr zukünftiges Berufsleben und die Forschung in auf der Hochschule angebotenen Fachrichtungen sowie die Unterstützung von Studierenden, die einen Austausch machen möchten.

§3 Finanzierung
(1)Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
(2)Das Erststudium an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz erlassen werden.
Als Erststudium im Sinne dieses Gesetzes gilt das erstmalige Aufnehmen eines Studiums an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft und deren Beendigung aus freiwilligen Gründen, der Exmatrikulation, des estehens-, oder Nichtbestehens der jeweiligen Abschlussprüfung.
(3)Ausländische Studierende an Hochschulen innerhalb der Föderalen Republik Andro haben am Anfang jedes Studiensemesters eine Semestergebühr von 150 ARW an ihre Hochschule zu entrichten.
Gleiches gilt für androische Studierende, welche die Regelstudienzeit ihres Studienganges um mehr als zwei Semester überschreiten, oder ein Zweitstudium beginnen.
(4)Zur Finanzierung des Studiums können bedürftige androische Studierende auf Antrag an das androische Innenministerium Studienunterstützung beantragen.

§ 4 Ziel eines Studiums und Abschlüsse
(1) Das Ziel eines Studiums ist die Vorbereitung auf die Arbeit im wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich sowie das Handeln entsprechend der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Es obliegt den Hochschulen, welche Fächer oder Studienrichtungen sie anbieten.
(3) Universitäten und Hochschulen werden in folgende Gruppen unterteilt:
-Technische Universität (Ingenieursausbildung)
-Allgemeine Universität (Alle Fächer außer Ingenieursgrad)
-Sprachliche Universität (Schwerpunkt auf Dolmetschen)
-Kunstakademie (Musik und Bildende Kunst)
-Verwaltungshochschule (Beamte und höhere Polizeikräfte)

§ 5 Studienberatung
Die Hochschule hat die Pflicht ihre Studierenden über die Studienbedingungen, die Studiengänge und die Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

§ 6 Prüfungen
(1) Zum estehen eines Studienganges müssen sowohl eine Zwischenprüfung nach der Hälfte der Studienzeit, als auch eine Hauptprüfung zum Ende der Studienzeit abgelegt werden.
(2) Beim Nichtbestehen einer Prüfung ist maximal eine Wiederholung nach einem Semester möglich.

§ 7 Hochschulgrade
(1) Bei Bestehen der Prüfung wird dem Studierenden der Diplomgrad verliehen. Bei einem Abschluss auf einer Fachhochschule wird das Kürzel FH an den Titel angehängt.
(2) Es wird Kunsthochschulen und kirchlichen Hochschulen vorbehalten individuelle Grade zu verleihen, die den allgemeinen Hochschulgraden gleichgestellt sind.

§ 8 Doktoranden
(1) Doktoranden sind Studierende die den Doktorgrad erwerben möchten und dafür eine Doktorarbeit schreiben.
(2) Für diese muss ein fachspezifischer Studiengang angeboten werden, um für sie adäquate edingungen zu schaffen

§ 9 Zulassung zum Studium
Zum Studium zugelassen werden alle,
1. die eine gültige und anerkannte Hochschulreife
2. die die nötigen sprachlichen Vorraussetzung zur adäquaten Teilnahme an den Lehrveranstaltung
vorweisen können.

§ 10 Auswahlverfahren
Auswahlverfahren werden grundsätzlich durch die jeweiligen Hochschulen entsprechend deren geltenden Auswahlkriterien durchgeführt, wobei sowohl §9 sowie §4 der androischen Verfassung nicht widersprochen werden darf.

§ 11 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Jedes Mitglied der Hochschule darf und muss sich entsprechend ihrer Funktion und Interessenssphäre an der allgemeinen Mitwirkung beteiligen.
(2) Als Entscheidungsgremium existiert der Hochschulrat. Er besteht aus dem Leiter der Hochschule sowie jeweils zwei Mitgliedern aller Mitgliedergruppen – Dozenten, Studierende und sonstige Mitarbeiter.
(3) Die Mitglieder des Hochschulrates werden gewählt, sofern sie nicht von Amts wegen Mitglieder sind.

§ 12 Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft besteht aus allen Studierenden der Hochschule.
(2) Zur Verwaltung wird jährlich ein Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie jeweils einem Mitglied jeder auf der Hochschule angebotenen Fachrichtung gewählt.
(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind
a) die Meinungsbildung der Studierenden zu ermöglichen;
b) die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen elange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
c) ihre Mitglieder auf die Einhaltung von Grundrechten hinzuweisen
sowie d) die politische ildung ihrer Mitglieder zu unterstützen.

§ 13 Dozenten und Lehrkräfte
(1) Zu den Dozenten zählen allgemein eingestellte Professoren, Lehrkräfte mit besonderen Vorraussetzung sowie Lehrbeauftragte.
(2) Diese bilden einen Dozentenrat der aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf eisitzern besteht. Der Leiter der Hochschule nimmt mit beratender Stimme an den Ratssitzungen teil.

§ 14 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

§ 15 Aufsicht
Der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Hochschulen aus.

§ 16 Private Hochschulen
(1) Private Hochschulen sind Hochschulen privater Trägerschaft.
(2) Sie werden weder vom Staat finanziert, noch stehen sie unter der Rechtsaufsicht des Staates.
(3) Wenn private Hochschulen die staatliche Anerkennung erhalten wollen, müssen sie einen Vertrag mit dem Ministerium für ildung ausarbeiten in dem folgende Dinge geklärt werden:
a) Wertigkeit der Abschlüsse der privaten Hochschulen
b) Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen
sowie c) Aufsichtsrecht des Staates in ildungsfragen

§ 18 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.


Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesezt ergänzt das Wahlgesetz um den neuen §8. Der bisherige §8. wird zu §9.

Der neue Paragraph 8. lautet wie folgt:

§8. Briefwahl
(1) Bürger die im Zeitraum zwischen der Wahlankündigung und dem Ende des Wahlregisters oder der Listenaufstellung nicht die Möglichkeit haben, sich daran zu beteiligen, können ihre Registrierung bzw, Listenaufstellung dem Wahlamt ab dem Tag der Wahlankündigung mitteilen.
(2) Bürger, die im Zeitraum des Wahlgangs verhindert sind, können ihre Briefwahlunterlagen mit ihrem Stimmzettel dem Wahlamt zukommen lassen.
(3) Im Falle von (2) können die Bürger ihre Partei bzw. Personenpräferenz mitteilen, auch wenn die Listenaufstellung noch nicht abgeschlossen ist. Die Stimmen werden dann aber auch nur für ordentlich registrierte Kandidaten/Listen/Parteien gezählt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



[/doc]


- Mischa Iwanowitsch Solowjow - 11.10.2014

Seite 2


[doc]Gesetz zur Änderung des Militärgesetzbuches

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §10 (1) sowie §13. (2) des MilGB wie folgt:

alt:
§10 (1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.

neu:
(1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister sowie den Oberkommandierenden der Armee, der Land,- See,- und Luftstreitkräfte, dem Stabschef des WRSG, dem Stabschef der Miliz, dem Stabschef der Reserve und dem Generalstabschef des STAWKA.

alt:
(2)Landstreitkräfte mit Miliz, Marine und Luftstreitkräfte mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert.
Diese vier Generäle bilden den Generalstab.

neu:
(2)Den Teilstreitkräfte der Land,- See,- und Luftstreitkräfte steht jeweils ein Oberkommandierender General vor.
(2a)Die Miliz wie die Reserve erhalten zur verbesserten Kommunikation wie Koordination einen Stabschef im Generalstab.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetz

§ 5 Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in §6 (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§ 6Bundesexekution
(1) (a) Sollte ein Föderationssubjekt oder sonstiges Völkerrechtssubjekt mit eigener Regierung und Stimmrecht im Föderationsrat länger als 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht,die Exekution über dieses Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt zu verhängen.
(b) Die Bundesexekution kann verhängt werden durch
- einen Beschluss der Duma mittels einfacher Mehrheit der Duma
- eine Ukas Innenministers der Föderalen Republik Andro
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt indem exekutierten Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass das Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen spätestes nach Ablauf eines Monats nach Verkündung der Bundesexekution zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung des Föderations- bzw. Völkerrechtssubjektes vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern des Föderations- bzw. Völkerrechtssubjektes in einer Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung der jeweiligen Provinz mittels Volksabstimmung durch einfache Mehrheit möglich.
(5)Die Exekution über ein Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt ist solange gültig, bis das jeweilige Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.
[/doc]


- Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]


[doc]Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen der Republik Bergen und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Föderale Republik Andro,
und
die Republik Bergen
- nachfolgend Vertragsnationen -

IN Bestätigung und Bekräftigung der guten, fruchtbaren und friedvollen Zusammenarbeit beider Nationen auf Grundlage der bestehenden Verträge,
ERKENNEND, dass diese Zusammenarbeit weiter Früchte tragen kann und beiden Nationen zu noch größerem Nutzen beitragen kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Forschritt für die Menscheit mitwirken.
BESCHLIEßEND, die Kooperation im Bereich der Bildung, Kultur und Forschung zu intensivieren,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§ 2 - Bestimmungen im Bereich der Bildung
1. Die Schul-, Ausbildungs- und Studienabschlüsse der jeweils anderen Nationen werden gemäß der nachstehenden Bestimmungen vollumfänglich anerkannt.
2. Die für Bildung zuständigen Ministerien beider Länder werden bezüglich der Entsprechung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen eine gemeinsame Vereinbarung treffen. Wer in einem der Vertragsstaaten die allgemeine Hochschulreife erlangt hat, ist im anderen Vertragsstaat im Bezug auf Zugangsvoraussetzungen so gestellt, als wenn er diese im Inland erlangt hätte.
3. Die für Bildung zuständigen Minister beider Staaten werden ebenso eine gemeinsame Vereinbarung zur Anerkennung der Hochschulabschlüsse des jeweiligen Staates treffen. Hierbei kann eine Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn dies länder- oder fachspezifische Besonderheiten erfordern; dies gilt insbesondere für ein Lehramts- oder Rechtswissenschaftsstudium. Wer in einem Vertragsstaat die Befähigung zum Dozenten an einer Hochschule erworben hat, kann auch zum Dozenten an einer Hochschule des anderen Vertragsstaates berufen werden, soweit seine Sprachkenntnisse ausreichen.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Ihren Schulen den Unterricht der Amtssprache des jeweils anderen Staates als Fremdsprache als freiwilliges Unterrichtsfach zu etablieren, soweit die Schulorganisation dies hergibt. An Universitäten soll das Studium der jeweils anderen Amtssprache ermöglicht werden, sofern es möglich ist, auch die anerkannten weiteren Sprachen des jeweils anderen Staates.

§ 3 - Förderung des kulturellen Austausches
1. Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Ebenso vereinbart werden Konferenzen zum Wissensaustausch.
2. Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird beschlossen und gefördert.

§ 4 - Schüler und Studentenaustauschprogramm
1. Beide Vertragsnationen beschließen ein Schüler- und Studentenaustauschprogramm mit verschiedenen Angeboten. Zugang zu diesem Programm haben alle Schülerinnen und Schüler oder Studentinnen und Studenten, die die Kriterien der Angebote erfüllen und deren Leistungsstand dem Austausch nicht entgegensteht.
3. Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Schule, Hochschule oder sonstige benannte Stelle und wird von dieser an die national zuständige Stelle gemeldet wird, die die Koordinierung übernimmt.
4. Die Vertragsstaaten sichern den gegenseitigen Verzicht auf die Erhebung von jeder Gebühr für den Besuch der Schule oder Hochschule zu. Die übrigen anfallenden Kosten werden je nach Programm ganz oder zum Teil durch einen Fond übernommen, mindestens zehn vom Hundert der Teilnehmer sollen dabei ein vollständiges Stipendium bekommen und aufgrund von sozialen und leistungsspezifischen Kriterien oder besonderem Engagement je zu einem Drittel ausgewählt werden.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jährlich Mittel für mindestens 100 Austauschschülern und -studenten aus jedem der Staaten die Teilnahme zu ermöglichen. Sie legen jährlich die Zahl der Teilnehmer und die Mitteleinzahlung fest, wobei Andro 55 Prozent und Bergen 45 Prozent der Kosten übernimmt.
5. Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt, in Gastfamilien, Internaten oder Stidentenwohnheimen. Dabei kann privaten Einrichtungen und Gastfamilien eine angemessene Aufwandsentschädigung aus dem Programmfonds gewährt werden.
6. Private Angebote werden hierdurch nicht ausgeschlossen und durch die jeweils zuständige Stelle bestmöglich unterstützt.

§ 5 - Forschungskooperation
1. Bergen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung und EDV Entwicklung
- Luft- und Raumfahrt
- Rüstungstechnik
- Zivile Sicherheitstechnik
- Umwelt- und Biotechnik
- Medizintechnik
2. Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den kooperativen Forschungsbereichen genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land entsprechend einer Vereinbarung gewährt.


§ 6 - Schlussbestimmung
Dieser Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert § 7. des Diplomatiegesetzes wie folgt:

§ 7 Diplomatischer Dienst Andros (DDA)
(1) Der Diplomatische Dienst Andros besteht aus allen Botschaftern, Konsulen und Diplomaten des Außenministeriums der Föderalen Republik Andro.
(2) Der DDA befindet sich im Außenministerium. Dort gehen alle Berichte der Diplomaten ein die sie Andro aus anderen Ländern übermitteln.
(3) Der DDA untersteht dem Außenminister oder dessen Vertreter.
(4) Der DDA leitet Weisungen des Außenministeriums, des Präsidenen der Republik oder der anderen Kabinettsmitglieder an die Diplomaten weiter.
(5) Die Diplomaten Andros werden von der Regierung ernannt. Die Duma kann gegen diese Ernennung Einspruch erheben und einen anderen Kandidaten fordern.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Koskow, 17.11.2014
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=354]




[/doc]


- Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015

Verfassung der Androischen Föderation


- Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=193]
Bundesgesetzblatt - Ausgabe Januar 2015
ausgegeben zu Koskow, 01.02.2015
Seite 1
[doc]
Verkündete Ukas


[doc]
Ukas des Föderalen Innenministers zur Durchführung einer landesweiten Volkszählung


Nach erfolgter Genehmigung durch den Präsidenten der Androischen Föderation verordnet der Föderale Innenminister das folgende gestützt auf den siebten Absatz des dreiundzwanzigsten Artikels der Verfassung der Androischen Föderation:

§ 1 – Zweck
Zweck der Durchführung einer landesweiten Volkszählung (Zensus) ist die Erhebung grundlegender demografischer und sozialer Faktoren, die im Zuge der Entwicklung der Gesetzgebung zur Errichtung von Subjekten relevant sind.

§ 2 – Organisation
(1) Die Organisation des Zensus obliegt der zu bildenden Stabsstelle des Föderale Innenministeriums. Mit der Durchführung der Befragungen werden die lokalen Verwaltungsbehörden beauftragt, diese können durch Bedienstete Föderaler Behörden unterstützt werden.
(2) Die Finanzierung erfolgt aus dem Haushalt der Föderation mit dem dafür vorgesehenen Mitteln.
(3) Die Erhebung der Daten erfolgt zu einem durch das Föderale Innenministerium festgelegten Stichtag in einem ebenso festgelegten Befragungszeitraum. Der Stand der Angaben soll unabhängig vom Tag der Befragung der Stichtag sein.
(4) Die mitwirkenden Beamten und sonstige Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Daten verpflichtet.

§ 3 – Gegenstand des Zensus
Es werden folgende Daten erhoben:
1. a) vollständiger Name
b) Geburtsdatum
c) Geschlecht
d) Geburtsort
e) Familienstand und Zahl der Kinder (auch der erwarteten)
f) Namen und Geburts- und Sterbedaten sowie Staatsangehörigkeit der Eltern
g) aktuelle und frühere Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch die Art des Aufenthalts
h) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, Arbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit, Altersruhestand u.ä.
i) höchster Schul-, Studien- und / oder Ausbildungsabschluss, Fähigkeit zu lesen und zu schreiben, beherrschte Sprachen in Wort und/oder Schrift
j) Zugehörigkeit zu einer Religion, Weltanschauungsgemeinschaft oder bekenntnislosigkeit
jeder im Haushalt wohnhaften Person
2. Zugehörigkeit oder Abstammung väter- oder mütterlicherseits aus folgenden Volksgruppen
a) Mostowskajer
b) Mawetter
c) Wiltuwijer
d) Karolen
e) Lietáuker
f) Almachen
g) Maskaren
h) Scherkeschen
i) Hajdamaken
j) Ostaren
k) Korgowskawen
l) Wainachen
m) Krolocker
n) Ribirer
o) Eranier
p) Ratharier
q) sonstige, zu benennende Volksgruppe
jeder Person im Haushalt
3. a) Monatliches Haushaltseinkommen (auf ganze Zahlen gerundet)
b) Anschluss an die Strom-, Wasser-, Abwasser- und Heizungsversorgung, Zugang zu sanitären Anlagen (Dusche/Badewanne und Toilette), Zugang zur Telekommunikationsinfrastruktur und zum Rundfunk
c) Zugang zu einem Kraftfahrzeug für die (teilweise) private Nutzung
e) Zugang zu medizinischer Versorgung in einer problemlos erreichbaren Distanz und Anzahl der Personen, die auf Medikamente oder medizinische Versorgung regelmäßig angewiesen sind
4. a) Art (Wohnung, Einfamilienhaus, Doppelhaus) und ungefähre Größe der Wohnung
b) Besitzverhältnis an dieser Wohnung (Eigentum oder Unterkunft zur Miete, ganz oder teilweise mit Hypothek belastet)
c) Baujahr und Bauweise (Holz, Mauerwerk) der Wohnung
d) Art der Heizung

§ 4 – Art der Durchführung
(1) Die Befragung erfolgt unter Angabe des Wohnortes auf dem Schriftwege durch einen maschienenlesbaren Fragebogen gegen kostenfreies Rückporto. Der Fragebogen hat sich auf die in der Wohnung gemeldeten Personen zu beziehen, die persönlichen Angaben sind getrennt zu erheben. Für Einrichtungen, die keinen Haushalt darstellen, sollen die gleichen Angaben mit dem Vermerk der Art dieser Einrichtung und der Wohndauer jeder Person erhoben werden.
(2) Jede staatliche Dienststelle leistet, sofern sie dazu in der Lage ist, auf Anfrage Hilfe bei der Beantwortung der Fragen. Die für die Durchführung zuständige Stelle setzt darüberhinaus Erhebungspersonal für Hausbesuche ein, das auf Anfrage eingesetzt wird.
(3) Versäumt ein Haushalt die Beantwortung innerhalb des Befragungszeitraumes oder sind die gemachten Angaben offensichtlich fehlerhaft, wird eine erneute persönlich Befragung durch Erhebungspersonal durchgeführt.

§ 5 – Auswertung der Daten
(1) Die Daten sind unmittelbar nach ihrem Zugang durch die durchführende Verwaltungsbehörde an die durch das Föderale Innenministerium beauftragten Stellen weiterzuleiten, die die Auswertung durchführt und die Daten nach geografischen Einheiten gliedert. Die Datensätze sollen nach Merkmalen filterbar sein.
(2) Die Daten werden elektronisch erfasst und dann an die Stabsstelle weitergeleitet. Diese bereitet die Daten statistisch auf, sobald der Zensus abgeschlossen ist.
(3) Die Daten werden in personenbezogener Form Dritten nicht zugänglich gemacht. Sie werden nicht für andere Zwecke als die des Zensus genutzt und sollen nach der Aufbereitung anonymisiert werden, sodass die Namen nicht mehr mit den erhobenen Datensätzen zu verbinden sind.
(4) Die Daten sind in einem Umfang, den das Föderale Innenministerium bestimmt, öffentlich zugänglich zu machen.

§ 6 – Bußgeld- und Ordnungsvorschriften
(1) Wer sich weigert, am Zensus teilzunehmen, kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 ARW belegt werden.
(2) Wer seine Verschwiegenheitspflicht nach dieser Ukas mutwillig verletzt, soll mit Bußgeld bis zu 100.000 ARW belegt werden.
(3) Wer den Zensus in organisierter Weise stört, indem er Daten manipuliert oder ihre Erhebung von anderen verhindert, soll mit Bußgeld bis zu 1.000.000 ARW belegt werden. Die Störung kann unterbunden werden.
(4) Strafrechtliche Konsequenzen bleiben unberührt.

§ 7 – Information
Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise über den Zensus zu informieren. Das Föderale Innenministerium wirkt darauf mit Informationsangeboten und Kampagnen hin.

§ 8 – Weitere Ausgestaltung
Die Ausgestaltung des Zensus im Rahmen dieser Festlegungen obliegt der Stabsstelle.

§ 9 – Inkrafttreten
Die Ukas tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Koskow, Ministerstwo Wnutrennih Del
01. Februar 2015
No. 1048

MINISTR VNUTRENNIKH DEL

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- Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015

Präambel
Dieses Gesetz dient der Schul- und Hochschulorganisation, zur Vereinheitlichung von Bildungsstandards, sowie der Möglichkeit von Anerkennungen ausländischer Bildungsabschlüsse.

§ 1 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen der Föderalen Republik Andro untersteht der staatlichen Aufsicht. Letztinstanzliche Behörde ist das Innenministerium. Der oberste Dienstherr aller im Dienst der Schule stehenden ist der Innenminister.
(2) Der Besuch staatlicher Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittelfreiheit wird gewährleistet.
(3) Staatliche Schulen verwalten sich selbst. Ihr steht ein die Lehrerausbildung bestandener Schuldirektor vor.
(4) Jeder Schule wird je nach Schülerzahl ein zweckungebundenes Budget zugewiesen. Bei speziellen Ausgaben können weitere finanzielle Mittel beim Finanzministerium beantragt werden.

§ 2 Schulpflicht
(1) Jedes in Andro geborene und lebende Kind muss zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr den Schulbesuch aufnehmen.
(2) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Bestehen einer staatlich anerkannten Schulabschlussprüfung.
(3) Über die Schulfähigkeit eines Kindes entscheidet ein Schularzt, der von den Oblasten Provinzen ernannt und besoldet werden.
(4) Kommt ein Kind nicht der Schulpflicht nach, ist die zuständige Schulbehörde dazu ermächtigt, geeignete Zwangsmaßnahmen durchzuführen, die eine Erfüllung der Schulpflicht gewährleisten.
(6) Außerschulische Bildung unterliegt nicht der Schulpflicht.

§ 3 Schulformen
(1) Staatliche Schulen gliedern sich in
-Grundschulen (Primärstufe) mit der 1-4 Klasse
-Gesamtschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Gymnasien (Sekundarstufe I+II) 5-11 Klasse
-Förderschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Berufsschulen, College und Lyzeen (Sekundarstufe II+) 10-13 Klasse
-Kadettenanstalten- und Schulen (Primär,- und Sekundarstufe I-II+) 1-13 Klasse
(2) Kadettenanstalten übernehmen die kompletten Unterbringungs- und Versorgungskosten ihrer Schüler. Eine Schulnahe Unterbringung in Schülerwohnheimen wird gewährleistet.

§ 4 Schuldauer
(1) Alle Schulpflichtigen haben eine Schulzeit von im Regelfall neun Jahren zu leisten um die Sekundarstufe I abzuschließen. Die Gliederung der Schulzeit erfolgt in 27 Trimester à drei Monate. Jedes Trimester schließt mit einer Klausur.
Die Einteilung in Trimester erfolgt folgendermaßen:
1.August - 31.Oktober
15. Dezember - 15. Februar
1. März - 30. Mai
(2) Der Lerninhalt für jedes Trimester wird per Erlass durch den Innenminister festgelegt.
(2a) Die Beendigung der Sekundarstufe I dient der Befähigung zur Ausbildung bzw. Ausbildungsreife.
(3) Die Sekundarstufe II bildet als fakultativer Abschnitt eine zweijährige Lernzeit von 6 Trimestern.

§ 5 Notengebung
(1) Die Notengebung obliegt dem Fachlehrer und ist objektiv.
(2) Die Notengebung sollte nach folgendem Maßstab vollzogen werden:
5 - ausgezeichnet
4 - gut
3 - befriedigend
2 - ungenügend
1 - sehr schlecht
(3)Mit den Noten 5 bis 3 geht das Besetehen einher, mit den Noten 2 bis 1 das Nicht-Bestehen. Mit - und + kann in den Prüfungen eine positive Tendenz (-) und ein Negative (+) eingezeigt werden, die jedoch auf volle Noten im Zeugnis zu runden ist. Von einer Benotung mit 1 ist abzusehen und nur im äußersten Fall Gebrauch zu machen.
Die Note 4- muss dabei einer Leistung der fünfzigprozentigen Erwartung entsprechen. Der weitere Notenmaßstabvorgabe obliegt der Schule oder dem Einzellehrer nach Ermessen und Schwierigkeit der Kontrollen.

§ 6 Fächer
(1) An allen Schulen wird durchgängig gelehrt:
-Androisch
-in Regionen mit kulturellen Minderheiten gemäß Heterogenitätsgesetz zzgl. Sprache der Minderheit
-Mathematik
-Sport
-Naturkunde
-Religion/Ethik
(2) Ab der Sekundarstufe I werden folgende zzgl. zu (1) Fächer gelehrt:
-anstelle von Naturkunde folgt Chemie, Biologie, Physik
-Literatur
-Geschichte
-Geographie/Erdkunde
-Staatskunde/Politik
-Musik
-Kunst
-Informatik
-1. Fremdsprache (Albernisch oder Dreibürgisch)
(3) Ab der Sekundarstufe I werden folgende Wahlpflichtfächer angeboten, von denen die Schüler mindestens eins belegen müssen:
-Werkskunde/Technik
-Hauswirtschaft /Soziales
-Wirtschaft/ Verwaltung
-2. Fremdsprache (Albernisch, falls bereits Dreibürgisch gewählt wurde; Dreibürgisch, falls bereits Albernisch gewählt wurde. Alternativ dazu auch Meltanisch, Loisonisch, Novarisch, Chinopisch, Tenge, Altmedianisch)
(4) An Kadettenanstalten/schulen findet folgender Unterricht zusätzlich statt:
-Wehrsport/Wehrertüchtigung
-Waffenkunde
-Fähnrichausbildung
-Geopolitik
-Kartographie/Navigation

§ 7 - Schulabschluss
(1) Nach Abschluss der vollen Schulzeit von 11 Jahren erfolgt alternativ eine staatliche Prüfung zum magister artis oder magister naturalis.
(2) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister artis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Musik oder Kunst
Geschichte.
(3) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister naturalis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Physik
Chemie oder Biologie.
(4) Die Prüfungsaufgaben aller Abschlussprüfungen werden zentral durch den Innenminister festgelegt.
(5) Nur ein Magisterabschluss nach der Sekundarstufe II gilt als Studienbefähigung.

§ 8 Lehrerberuf
(1) Zum Lehrer berufen und zur Erteilung von Unterrichtsstunden an staatlichen Schulen befähigt ist, wer die entsprechende Fachkenntnis in seinem Bereich nachzuweisen in der Lage ist.
(1a) Hierzu bedarf es einer staatlichen Prüfung zur Eignung zur jeweiligen Schulart zwischen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium. Ein Lehrer muss mindestens über einen Magister- oder Diplomabschluss verfügen.
(2) Über die Einstellung von Lehrern entscheidet der jeweilige Schuldirektor in Rücksprache mit dem Innenministerium.

§ 9 Anerekennung von Abschlüssen im Ausland
1. Der Innenminister genehmigt die offizielle Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse, die im Ausland geprüft wurden.
2. Werden die Abschlüsse anderer Nationen vertraglich anerkannt, werden diese automatisch in Andro zugelassen.

§ 10 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft.


Koskow, 11.05.2015
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- Wladimir Michailjowitsch Saizew - 21.06.2015

[doc]Zweites Gesetz der Duma zur Korrektur von Gesetzestexten und der Kürzel

Präambel
Dieses Gesetz der Duma hat die Aufgabe, redaktionelle Änderungen an den genannten Gesetzen und einiger ihrer obsoleten Bestimmungen zu nehmen.

§1. Nennung der zu ändernden Begriffe
(1) Föderale Republik Andro wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Androische Föderation geändert.
(2) Präsident der Republik wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Präsident der Föderation geändert.

§2. Aufhebung von Gesetzen
Das Staatsregelungsgesetzbuch wird aufgehoben.

§3. Schlussbestimmung.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation

§ 1 Definition
Die Zentralbank der Androischen Föderation, kurz Androische Bank (Bank Androii) ist landesunmittelbares Eigentum der Androischen Föderation.

§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Androische Bank ist als Zentralbank der Androischen Födertion integraler Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Androischen Föderation, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Androische Bank führt die Aufsicht über alle anderen staatlichen, privaten und genossenschaftlichen Banken innerhalb der Androischen Föderation.
(4) Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen bestehende Gesetze werden durch die Androische Bank umgehend an das Finanzministerium sowie die Finanzpolizei gemeldet.
(5) Die Zentralbank agiert als kontoführendes Institut des Staates und seiner Untergliederungen, die Kontoführung muss im Laufe eines Tages ausgeglichen sein.
(6) Die Zentralbank verwaltet die Devisen und Währungsreserven der Föderation.

§ 3 Vorstand
(1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die ank.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf weiteren Finanzexperten, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll.
(3) Der Präsident wird durch den Präsidenten der Republik auf 12 Monate ernannt. Der Bankpräsident bildet anschließend den Vorstand.
(4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 4 Rechenschaftspflicht
Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Finanzminister abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank. Die genannten Daten werden im Haushaltsplan der Regierung veröffentlicht.

§ 5 Unabhängigkeit
Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung.

§ 6 Beratungen, Haushalt
(1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
(2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden.
(3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt

§ 7 Währungsausgabe
Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten und Münzen sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte
Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die ank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen.
2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der ank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten.
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl.
Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
7. alle ankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen.

§ 9 Geschäftsfelder
Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.

§ 10 Gewinnabführung
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen.

§ 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder anknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet;
2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten
Art zu Zahlungen verwendet.
3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen.

§ 12- Instrumente
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung),
2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität),
3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten,
4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss,
5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen.
(2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig.

§ 13 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das vorherige Gesetz

Koskwa, 21.06.2015
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- Wladimir Michailjowitsch Saizew - 21.06.2015

Erstes Föderales Gesetz zur Änderung der Verfassung der Androischen Föderation

Artikel 1
Die Verfassung der Androischen Föderation (AndVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Januar 2015 wird gemäß dem Verfahren ihres Artikels 27, Absatz 2 durch Parlamentsbeschluss gemäß der nachstehenden Regelungen geändert.

Artikel 2
(1) In Artikel 1, Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
(2) In allen Bestimmungen wird die Bezeichnung „Bundesgesetz“ durch „Föderales Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch passenden Form ersetzt. Es wird ferner die Ermächtigung erteilt, Anpassungen am Text vorzunehmen, um offensichtliche Fehler zu beseitigen, solange keine Bestimmung dadurch in ihrer Wirkung verändert wird.
(3) Artikel 11 erhält folgende Fassung:
[doc]
Artikel 11 – Die Grundsätze der föderalen Gliederung
(1) Das Bundesgebiet ist in verschiedene Föderationskreise gegliedert, die mehrere Föderationssubjekte umfassen.
(2) Die Föderationshauptstadt Koskow nimmt einen eigenen Rechtsstatus als Föderationsstadt innerhalb eines Subjekts oder als Bundesterritorium ein Anderen Städten kann der Status der Föderationsstadt ebenfalls zuerkannt werden.
(3) Innerhalb der Föderation können weitere Territorien bestimmt werden, die der direkten Verwaltung der Föderation unterstehen. Durch föderales Sondergesetz kann die Rechtsstellung von Gebieten bestimmt werden, die an die Föderation angeschlossen sind, ohne Subjekt zu sein.
(4) Gebiete, die der Kontrolle der Föderation unterliegen, ohne Teil der Föderation oder mit ihr verbunden zu sein, sollen als Sondergebiete durch die Föderale Regierung verwaltet werden.
(4) Artikel 13, Absatz 1, Satz 2 wird ersetzt durch:
Durch Föderales Sondergesetz kann ihnen das Recht verliehen werden, sich eine Verfassung zu geben.
(5) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 - Der Rechtsstatus der Föderationssubjekte
(1) Durch föderale Sondergesetze werden die Art der Subjekte, ihre Errichtung, Gliederung und Neugliederung und ihre Aufhebung bestimmt. Ebenfalls ist zu regeln, in welcher Weise die Föderation und die Subjekte sowie die Subjekte untereinander in Beziehung stehen.
(2) Durch föderales Sondergesetz wird die Aufnahme neuer Subjekte in die Föderation geregelt. Eine Entlassung oder Loslösung ist unstatthaft.
(3) Die Subjekte sind verpflichtet die Rechtsakte der Föderation und der anderen Subjekte nach Maßgabe der föderalen Gesetze anzuerkennen, der Verfassung und den Gesetzen der Föderation Vorrang vor ihren Gesetzen geben und ihren Aufgaben und Pflichten nachkommen.
(4) Durch föderales Sondergesetz ist zu regeln, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Föderation in die Organisation der Subjekte eingreifen oder sie der föderalen Verwaltung unterstellen kann.
(6) Artikel 16, Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nach Maßgabe der Föderalen Sondergesetze können bestimmte Aufgaben, die gemäß Absatz 1 übertragen werden können, in die Verantwortung eines Subjekts übertragen werden oder ihm bereits übertragene Zuständigkeiten wieder entzogen werden.
(7) Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 – Die Duma
(1) In der Duma werden die durch Abgeordnete vertreten, deren Anzahl und Mandatsperiode durch Föderales Gesetz zu bestimmen ist. Die Abgeordneten werden in landesweiter Listenwahl in freien, gleichen, geheimen, direkten und allgemeinen Wahlen bestimmt.
(2) Neuwahlen sind einzuberufen, sobald die Duma weniger als die Hälfte der Mitglieder zu Beginn der Legislaturperiode verloren hat. Der Präsident der Föderation kann einmal während seiner Amtszeit eine außerordentliche Neuwahl einberufen.
(3) Nach Einberufung der Neuwahl bleiben die Rechte der gewählten Abgeordneten und die Geschäftsfähigkeit der Duma bestehen, bis die neugewählten Abgeordneten sie übernehmen.
(4) Die Duma hat das Recht zur Gesetzgebung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Das Initiativrecht steht jedem Abgeordneten und der Regierung zu, Rederecht haben Mitglieder der Duma und Vertreter der Regierung. Ein Mitglied des Föderationsrates darf eine Vorlage seiner Kammer vor der Duma vertreten. Weiteren Personen kann der Sitzungsleiter Rederecht im Ausnahmefall erteilen.
(5) Die Duma überwacht die Arbeit der Regierung und kann ihre Vertreter zu dieser befragen. Keine Befragung soll aber die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträchtigen.
(8) Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 – Der Föderationsrat
(1) Die Mitglieder des Föderationsrates werden durch die Subjekte bestimmt, das Verfahren ihrer Bestimmung, ihre Anzahl und Verteilung auf die Subjekte sowie Amtsperiode soll durch föderales Sondergesetz bestimmt werden.
(2) Kein Subjekt, das unter Verwaltung durch die Föderation steht, soll während dieser Verwaltung im Föderationsrat durch Mitglieder vertreten sein. Die Mitgliederzahl des Föderationsrates entspricht der Zahl der zum betreffenden Zeitpunkt gültig gewählten Mitglieder.
(3) Der Präsident der Föderation kann mit Zustimmung der Duma den Föderationsrat suspendieren, wenn weniger als die Hälfte der Subjekte die ihr zustehende Anzahl an Vertretern entsandt hat. Die Suspendierung endet, sobald die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Während der Suspendierung ruhen alle Rechte und Pflichten des Föderationsrates und die Duma kann ohne Anhörung oder Zustimmung des Föderationsrates tätig werden.
(4) Der Föderationsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen, Initiativ- und Rederecht haben die Mitglieder und Regierungsvertreter der Subjekte. Ein Vertreter der Regierung kann gehört werden, ein Mitglied der Duma darf eine Vorlage der Duma vertreten. Anderen Personen kann der Sitzungsleiter ausnahmsweise Rederecht erteilen.
(5) Der Föderationsrat kann der Duma Gesetzesvorschläge zur Beratung unterbreiten. Ihm können weitere besondere Befugnisse durch Gesetz übertragen werden.
(9) Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 – Die Beschlussfassung und Gesetzgebung der Föderationsversammlung
(1) Beschlüsse der Duma werden dem Föderationsrat zugeleitet, dieser kann den Beschluss zurückweisen. Die Duma hat dann erneut zu beraten. Beschließt sie den Entwurf nicht erneut, in den Fällen einer Zurückweisung mit einer 2/3-Mehrheit des Föderationsrates ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit, ist er gescheitert.
(2) Beschlüsse über Gesetze werden dem Präsidenten vorgelegt. Unterzeichnet der Präsident einen Beschluss und verkündet ihn im Föderationsgesetzblatt, soll er entsprechend der Festlegungen zum Inkrafttreten Gesetz werden.
Weist er ihn zurück, kommt ein Gesetz nur zu Stande, wenn beide Kammern es erneut beschließen oder der Beschluss mit mindestens 3/5 der abgegebenen Stimmen der Duma gefasst wird. Der Präsident hat es dann unverzüglich zu verkünden.
(3) Föderale Sondergesetze bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit beider Kammern, im Falle der Zurückweisung durch den Föderationsrat der Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen in der Duma.
(5) Die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen erteilt die Duma allein.
Erklärungen über Krieg und Frieden gelten als erteilt, der Widerspruch gegen Einsätze Streitkräfte als erhoben, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren durchgeführt wurde. Durch föderales Sondergesetz kann bestimmt werden, dass der Einsatz von Streitkräften unter bestimmten Bedingungen der Genehmigung der Föderationsversammlung oder eines von ihr beauftragen Organs bedarf.
(6) Durch föderales Sondergesetz kann die Durchführung von Volksabstimmungen geregelt werden. Durch Volksabstimmung angenommene Beschlüsse sind vom Präsidenten unverzüglich zu verkünden. Volksabstimmungen sind unzulässig über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht.
(7) Eine nach dieser Verfassung notwendige Zustimmung des Föderationsrates entfällt, wenn der Föderationsrat die Beratungen nicht binnen 72 Stunden nach der Beschlussfassung der Duma aufnimmt. Ist ein Beschluss, der der Zustimmung beider Kammern bedarf, nach Auffassung der Duma eilbedürftig, gilt er als gefasst, wenn er durch diese mit 3/5 der abgegebenen Stimmen getroffen wird.
(10) Artikel 21, Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der Präsident wird für eine durch Gesetz zu bestimmende Mandatsdauer in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er ist vor dem Amtsantritt vor der Föderationsversammlung in gemeinsamer Sitzung zu vereidigen.
(11) Artikel 22, Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Präsident ernennt einen Vizepräsidenten zu seinem Stellvertreter, der Mitglied des Ministerrates ist. Diese führt die Amtsgeschäfte des Präsidenten auf dessen Anordnung oder bei dessen Verhinderung.
(12) Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 – Der Ministerrat
(1) Der Ministerrat unter Vorsitz des Präsidenten ist die Regierung der Föderation. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Ministerrates, regelt ihre Zuständigkeiten und Kompetenzen. Ein Föderaler Minister soll dabei einen Zuständigkeitsbereich unter Aufsicht und innerhalb der durch den Präsidenten gesetzten Leitlinien selbstständig verwalten.
(3) Unterhalb der Minister können weitere Amtsträger berufen werden, die
einzelnen Bereichen der Verwaltung unter Aufsicht des Föderalen
Ministers oder ihm nachgeordneter Amtsträger vorstehen. Sie müssen nicht Mitglieder des Ministerrates sein. Ein Stellvertreter eines Föderalen Ministers kann jedoch bei dessen Verhinderung Sitz und Stimme im Ministerrat einnehmen. Näheres kann der Präsident durch Erlass bestimmen.
(4) Die Mitglieder des Ministerrates sind dem Präsidenten rechenschaftspflichtig, sie sind durch ihn bei der Ernennung auf die Verfassung zu vereidigen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Ministerrates aus dem Amt, führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort, ersatzweise wird es durch seinen Stellvertreter vertreten.
(6) Der Präsident und die Föderalen Minister genießen Immunität, die durch das Parlament aufgrund schwerer Vorwürfe mit einer Mehrheit von 3/5 der Mitglieder beider Kammern der Föderationsversammlung aufgehoben werden kann.
(7) Der Präsident kann Verordnungen und Erlasse (Ukase) und Verfügungen im Rahmen der Verfassung und Gesetze erlassen. Sie haben gesetzesvertretende Wirkung. Er kann dieses Recht an nachgeordnete Stellen übertragen.
(13) Es wird ein Artikel 26a eingefügt:
Artikel 26a – Die Militärgerichtsbarkeit
(1) Die Organisation und das Verfahren der Militärgerichte nach Maßgabe des föderalen Rechts bleibt von den Bestimmungen dieser Verfassung unberührt, ihre Entscheidung bleibt der zivilen Gerichtsbarkeit entzogen.
(2) Der Präsident als Oberbefehlshaber der Streitkräfte hat das alleinige Recht, aus den Reihen der Offiziere Richter zu ernennen und diese aus ihrem Amt zu entfernen. Es steht ihm zu, Begnadigungen zu erteilen oder zu verfügen, dass ein Verfahren beendet, neu begonnen oder der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen werde.
(3) Zivilisten sollen, außer während der Zeiten des Kriegsrechts, nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, es sei denn, das Gesetz bestimmt für bestimmte Vergehen etwas anderes.
(3) Auch in der Militärgerichtsbarkeit soll kein Urteil vollstreckt werden, das die Würde des Verurteilten verletzt oder das nicht nach Erschöpfung des bestimmten Rechtsweges rechtskräftig ist.
(14) Artikel 28 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 – Eidesformeln
(1) Die allgemeine Eidesformel für Amts- und Mandatsträger sowie Beamte der Föderation lautet: „Ich, [Name], schwöre, dass ich in meinem [Amt/Mandat] als [Amt/Mandat] die Rechte und Freiheiten der Menschen und der Bürger schützen, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, die Verfassung der Androischen Föderation treu beachten und bewahren und die Unabhängigkeit, Freiheit und Sicherheit Andros mit allen Kräften verteidigen werde.“
(2) Amtsträger der Subjekte leisten neben dem jeweils vorgesehenen Eid auf die Verfassung des Subjekts ebenfalls diesen Eid, Richter leisten überdies folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich das Recht ohne Ansehen der Person anwenden, Gerechtigkeit gegenüber jedem üben und meine Aufgaben und Pflichten als Richter getreulich ausüben werde.“
(15) Es wird ein Artikel 30 eingefügt:
Artikel 30 – Übergangsbestimmungen
(1) Bis zu einer Regelung durch Gesetz sollen die Amtszeit des Präsidenten und die Mandatsperiode der Abgeordneten der Duma und der Mitglieder der Föderationsversammlung vier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Vereidigung betragen, jedoch nicht enden, bevor ein Nachfolger vereidigt wurde.
(2) Bis zum Erlass von föderalen Sondergesetzen hat der Präsident das Recht, durch Erlass die Angelegenheiten zu regeln, die ihnen unterliegen und nicht auf schiebbar sind. Ein solcher Erlass soll unverzüglich außer Kraft treten, wenn ein föderales Sondergesetz erlassen ist.
(16) Artikel 24 erhält folgende Fassung:
Artikel 24 – Der Föderationsgerichtshof
(1) In allen Angelegenheiten der Rechtsprechung ist der Föderationsgerichtshof als oberstes Gericht letzter Instanz zuständig. Seine Urteile und Rechtsauslegungen sind endgültig und binden die Organe der Föderation und der Subjekte.
(2) Jeweils ein Richter wird durch die Duma und den Föderationsrat, der Vorsitzende des Gerichtshofes durch den Präsidenten auf zwölf Monate bestellt. Die Richter werden durch den Präsidenten ernannt und vereidigt. In Fällen der Vakanz ist die Nachbesetzung durch das Organ durchzuführen, dem die Bestimmung des ausgeschiedenen Richters oblag. Der Vorsitzende wird durch den dienstältesten Richter vertreten.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht die Verfassung betreffen und deshalb als Einzelrichtersache verhandelt werden, kann der Vorsitzende beigeordnete Richter am Föderationsgerichtshof berufen, die bereits Richter an untergeordneten Gerichten sind, in Verfassungsangelegenheiten entscheiden die Richter als Kollegialgericht mit der Mehrheit der beteiligten Richter, soweit kein Richter im Amt ist, können jedoch auch die beigeordneten Richter in ihrer Gesamtheit entscheiden.
(4) Jedermann kann sich mit der Behauptung, in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein, an den Föderationsgerichtshof wenden, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Der Gerichtshof entscheidet durch verbindliches Urteil.
(5) Jeder Bürger kann die Verfassungsmäßigkeit eines föderalen Gesetzes, einer föderalen Verordnung oder eines Gesetzes oder einer Verordnung eines Subjekts vor dem Föderationsgerichtshof anfechten. Der Gerichtshof kann eine verbindliche verfassungsgemäße Auslegung vornehmen, Übergangsbestimmungen festsetzen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen oder das Gesetz für nichtig erklären. Dieser endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung kommt Gesetzeskraft zu.
(6) Jedes Organ der Föderation oder ein Subjekt kann wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte durch ein anderes Organ oder Subjekt ein Organstreitverfahren anstrengen. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, die beklagte Partei zu einer Handlung oder Unterlassung zu verpflichten, die diese Verletzung beendet.
(7) Das Nähere wird durch ein Statut bestimmt, das der Föderationsgerichtshof sich selbst gibt.
(17) In Artikel 18, Absatz 4 wird "Die Duma hat das Recht zur Gesetzgebung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt." ersetzt durch
Die Duma beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der in der Abstimmungsfrist gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind unbeachtlich.
In Artikel 19, Absatz 4 wird "Der Föderationsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen Initiativ- und Rederecht haben die Mitglieder und Regierungsvertreter der Subjekte." ersetzt durch
Der Föderationsrat beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der in der Abstimmungsfrist gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind unbeachtlich. Initiativ- und Rederecht haben Mitglieder des Föderationsrates und Vertreter der Subjekte.

Artikel 3
Die Änderung wird mit ihrer Annahme wirksam und wird durch den Präsidenten der Föderation bekanntgemacht.


Koskwa, 21.06.2015
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=153][/doc]