2015-07-27 - Föderales Gesetz über die Registrierung - Marija Sergejewna Romanowa - 26.07.2015
Wasche Deputati,
hiermit eröffne ich die Sitzung mit Aussprache zum Gesetzesentwurf der Regierung namentlich des Föderalen Ministers für innere Angelegenheiten. Den Gesetzentwurf finden Sie als Auslage vor Ihnen.
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Gesetzesentwurf
Föderales Gesetz über die Registrierung
§ 1 – Zweck des Gesetzes, zuständige Behörde
(1) Das Gesetz regelt die Registrierung von Staatsbürgern und Aufenthaltsberechtigten.
(2) Der Präsident soll durch Ukas die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde bestimmen (Migrationsbehörde).
(3) Soweit die Migrationsbehörde keine eigenen Büros in einer Gemeinde unterhält, soll sie ihre Aufgaben für den dortigen Bereich an eine andere Föderale Behörde, die Behörden des Subjekts oder der Gemeinde oder ein staatliches Unternehmen übertragen und befugt sein, diesen Stellen für ihre Tätigkeit Anweisungen zu erteilen.
(4) Für Soldaten und militärische Beschäftigte der Armee, die in Einrichtungen der Armee ihren Dienst tun, übernimmt der zuständige Standortkommandant die Registrierung.
§ 2 – Interner Pass
(1) Jeder Staatsbürger der Föderation und jede Person, die sich dauerhaft legal innerhalb der Föderation aufhält, muss einen "Staatsbürgerpass der Androischen Föderation" (Pasport grashdanina Androsijskoj Federazii) oder kurz "Internen Pass" (vnutrenniy pasport) als Identitätsdokument besitzen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Pass wird durch die Migrationsbehörde am Ort des dauerhaften Aufenthalts ausgestellt und ist im Alter von 20, 45 und 60 Jahren neu zu erteilen. Jeder Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Pass vermerkten Daten binnen 10 Tagen nach Eintritt der Änderung vornehmen zu lassen.
(3) Der Pass wird, soweit möglich, in Form einer Karte ausgestellt, die mit einem elektronischen Chip ausgestattet ist, auf dem die Daten des Passes und weitere Angaben durch dazu berechtigte Stellen gespeichert und ausgelesen werden können. Die Karte soll die elektronische Authentifizierung ermöglichen und auch als Trägerdokument für amtliche Erlaubnisse, Sozialversicherungsdokument und für weitere Zwecke von staatliche und lizenzierte private Stellen verwendet werden können. Die Sicherheit ist zu gewährleisten.
(4) Ist die Ausstellung als Karte nicht möglich, wird ein Passdokument ausgestellt. In diesem Fall ist ein maschinenlesbarer Code aufzubringen, der mit Daten in einem zentralen elektronischen Datensystem verknüpft wird.
(5) Der Pass muss enthalten: den vollständigen Namen, einschließlich des Vaternamens und das Passbild des Inhabers, seine Größe und Augenfarbe, sein Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft oder den Aufenthaltsstatus, die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, seine Unterschrift, Datum und Ort der Ausstellung sowie das Gültigkeitsdatum. Er ist mit Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle zu versehen und trägt eine eindeutige Seriennummer.
(6) Soweit eine Karte ausgestellt wird, ist ausschließlich elektronisch, ansonsten durch weitere Angaben zu erfassen: die Wohnanschrift und der Wohnort einschließlich des Subjekts, Aufenthaltsorte und die Dauer des Aufenthalts entsprechend dieses Gesetzes und weitere Angaben, die durch das Recht verlangt oder durch autorisierte Stellen gespeichert werden. Ausschließlich elektronisch sollen die Fingerabdrücke des Inhabers gespeichert werden.
(7) Jede Stelle soll nur Zugriff auf die allgemeinen Identitätsdaten und die Daten haben, die sie selbst erfasst hat oder für die sie autorisiert ist.
(8) Der Verlust des Passes ist unverzüglich zu melden und zu erfassen.
(9) Die Migrationsbehörde regelt die Gestaltung des Passes und erteilt Autorisierungen. Sie unterhält ein zentrales elektronisches Datensystem für den Pass, in dem alle behördlichen Stellen ihre Daten verwalten.
§ 3 – Registrierung
(1) Ein Staatsbürger oder Aufenthaltsberechtigter muss sich an seinem dauerhaften Aufenthaltsort binnen einer Woche nach Niederlassung registrieren lassen (permanente Registrierung).
(2) Hält sich ein Bürger oder Aufenthaltsberechtigter länger als dreißig Tage an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz auf, hat er sich dort registrieren zu lassen (temporäre Registrierung).
(3) Ein Staatsbürger kann nur in der Gemeinde und dem Subjekt, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl gemeldet ist, bei Wahlen zu den Organen der Gemeinde oder des Subjekts als Wähler oder Kandidat teilnehmen.
§ 4 – Strafvorschrift
(1) Wer eine Registrierung nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden.
(2) Wer falsche Angaben zur Ausstellung des Passes macht oder Angaben nicht ändern lässt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden oder mit bis zu einem Monat Haft bestraft werden.
(3) Wer den Pass oder die auf ihm erhobenen Daten in irgendeiner Weise missbraucht, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden oder mit bis zu sechs Monaten Haft bestraft werden.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Föderalen Gesetz über Einreise und Immigration § 3, Absatz 1 wie folgt ersetzt: „Das Föderale Gesetz über die Registrierung gilt entsprechend.“ § 3, Absatz 2, Satz 2 entfällt.
Gleichzeitig wird ein § 4a eingefügt: „Die Regierung der Föderation kann anordnen, dass in besonderen Fällen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wird (Regierungserlaubnis), sie kann anordnen, dass eine Erlaubnis nach diesem Gesetz verwehrt oder wieder entzogen wird (Regierungswiderruf). Durch Föderales Gesetz können ferner Ausnahmen von diesem Gesetz definiert werden.“
Wasche Deputati,
es ist für den Staat und Dritte aus vielerlei Gründen wichtig, Bürger identifizieren und ihren Wohnsitz feststellen zu können. Die Regierung legt daher diesen Entwurf vor, der die notwendigen Grundlagen dafür schafft.
wundert sich doch, dass der Minister nicht zuerst das Präsidium anspricht undwiderum die Vizepräsidentin das durchgehen lässt.
Gosposcha President, Gospodin Ministr,
prinzipiell kann ich dem Gesetz zustimmen ist es faktisch ja schon der Fall, dass es Ausweise und Reisepässe gibt. Wie steht es um den Einklang mit diesem Gesetz und dem Staatsbürgerschafts- bzw. Einreisegesetz?
Ich erachte die Strafzahlungen als völlig übertrieben.Die sollte man senken. Oder soll jetzt jeder Schüler und Renter mal 1000 oder 100.000 ARW zahlen, wenn er sich vertut?
"Lesen Sie den Entwurf richtig, Andrej Louwowitsch!", empört sich ein älteres NA-Mitglieder. "Es ist die Rede von 'bis zu'. Ich nehme an, Sie kennen den Unterschied von einem fixen Betrag und einem 'bis zu Betrag'. Und worin sollte man sich da ihrer Meinung nach vertun? Beim eigenen Namen? Oder dem des Vaters? Oder wo man wohnt?"
Deputati Andrej Louwowitsch,
über den Einklang mit diesem Gesetz mache ich mir keine Sorgen, im Einreisegesetz wird eine entsprechende Änderung vorgenommen und mit der Staatsbürgerschaft als solche hat der Entwurf wenig zu tun. Im Rahmen der Regierungsarbeit werden wir eventuelle Diskrepanzen natürlich untersuchen und ausbessern.
Bei den Strafvorschriften handelt es sich um eine Ermessensvorschrift und eine gesetzlich definierte Höchstsumme. Niemand wird wegen eines kleinen Fehlers tausende RMW zahlen müssen, hier geht es darum, für absichtliche Falschangaben ein entsprechend hohes Maß der Sanktion bereitzuhalten.
ich hätte folgende Änderungsvorschläge:
1. wenn der Name des Vaters nicht bekannt ist, erhält man als "Vatersnamen" den einen Vornamen.
2. einen Pass mit 14, 20, 45, 60 zu bekommen erscheint mir als zu großer Zeitsprung. Ich spreche mich für eineen Zeitraum von 10 Jahren aus, mit Ausnahme bei Bürgern unter 25. Hier sollten es 4 und 7 Jahre sein ab dem ersten Antrag. D.h. mit 14+4 = 18 = 1. Verlängerung, 18+7 = 25 = 2. Verlängerung, 25+10 = 35 und dann alle 10 Jahre.
3. §3 (3) gehört wenn dann in das Wahlgesetz. Hier ist besagt, dass man 7 Tage Staatsbürger sein muss. Daraus nun 30 Tage zu machen halte ich für zu viel. Bei Kommunalwahlen könnte ich eine Frist von 14 Tagen verstehen, aber 30 Tage ist definitiv zu viel, wenn man Anreize zur Wahl und Bürgerbeteiligung schaffen will.
Es geht nichts hevor, was passiert, wenn man ohne Passdokument kontrolliert wird. Hier wäre ich für eine Mitführpflicht.
Deputati Andrej Louwowitsch,
1. Das können wir so handhaben.
2. Verschiedene Fristen sind meines Erachtens komplizierter als feste Altersregelungen oder einheitliche Fristen, das kann ich nicht unterstützen.
3. Das Föderale Wahlgesetz ist für Föderale Wahlen Norm, nicht für die Subjekte. Ich verweise darauf, dass der Beginn des Wahlmonats Frist ist, nicht ein Monat vor Beginn der Wahl und das nur für Wahlen in Gemeinden und Subjekten gilt. Im Föderalen Wahlgesetz sieht seit der Novelle eine solche Frist im übrigen nicht mehr vor.
Ohne Mitführpflicht macht das ja auch wenig Sinn, bzw. Ausweispflicht.
Also zwischen 14 und 20 und dann 45 Jahren bestehen erhebliche Unterschiede. Ich wäre für einen 10 Jahres Rythmus. Dann denkt auch jeder dran.
Wie möchten sie bzgl. der Meldefristen zu den Wahlen dies alles entsprechend registrieren? Verfügen wirklich alle Gemeinden über Meldeämter?
Natürlich werden in allen Gemeinden Meldeämter unterhalten - und wenn das bisher nicht der Fall ist, dann wird es für die letzten Gemeinden auch am hintersten Zipfel unserer Nation Zeit, das zu ändern. Wir sind doch keine Bananenrepublik!