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[01-03-24092014] Änderung Bildungsgesetz - Druckversion

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[01-03-24092014] Änderung Bildungsgesetz - Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.09.2014

Wasche Kolega,

das Bildungsgesetz ist zum Teil nicht mehr aktuell und bedarf einer Aktualisierung.

Präambel
Dieses Gesetz dient der Schul- und Hochschulorganisation, zur Vereinheitlichung von Bildungsstandards, sowie der Möglichkeit von Anerkennungen ausländischer Bildungsabschlüsse.

§ 1 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen der Föderalen Republik Andro untersteht der staatlichen Aufsicht. Letztinstanzliche Behörde ist das Innenministerium. Der oberste Dienstherr aller im Dienst der Schule stehenden ist der Innenminister.
(2) Der Besuch staatlicher Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittelfreiheit wird gewährleistet.
(3) Staatliche Schulen verwalten sich selbst. Ihr steht ein die Lehrerausbildung bestandener Schuldirektor vor.
(4) Jeder Schule wird je nach Schülerzahl ein zweckungebundenes Budget zugewiesen. Bei speziellen Ausgaben können weitere finanzielle Mittel beim Finanzministerium beantragt werden.
(5) An allen staatlichen Schulen ist für die Verpflegung der Schüler zu sorgen. Kostenträger ist jeweils der Oblast mit 20%, das Gouvernement mit 20%, die Provinz mit 20% und die Republik mit 20% der Kosten. Die übrigen 20% sind von den Schülern bzw. Eltern zu decken.

§ 2 Schulpflicht
(1) Jedes in Andro geborene und lebende Kind muss zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr den Schulbesuch aufnehmen.
(2) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Bestehen einer staatlich anerkannten Schulabschlussprüfung.
(3) Über die Schulfähigkeit eines Kindes entscheidet ein Schularzt, der von den Oblasten Provinzen ernannt und besoldet werden.
(4) Kommt ein Kind nicht der Schulpflicht nach, ist die zuständige Schulbehörde dazu ermächtigt, geeignete Zwangsmaßnahmen durchzuführen, die eine Erfüllung der Schulpflicht gewährleisten.
(6) Außerschulische Bildung unterliegt nicht der Schulpflicht.

§ 3 Schulformen
(1) Staatliche Schulen gliedern sich in
-Grundschulen (Primärstufe) mit der 1-4 Klasse
-Gesamtschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Gymnasien (Sekundarstufe I+II) 5-11 Klasse
-Förderschulen (Sekundarstufe I) 5-9 Klasse
-Berufsschulen, College und Lyzeen (Sekundarstufe II+)
10-13 Klasse
-Kadettenanstalten- und Schulen (Primär,- und Sekundarstufe I-II+) 1-13 Klasse
(2) Kadettenanstalten übernehmen die kompletten Unterbringungs- und Versorgungskosten ihrer Schüler. Eine Schulnahe Unterbringung in Schülerwohnheimen wird gewährleistet.

§ 4 Schuldauer
(1) Alle Schulpflichtigen haben eine Schulzeit von im Regelfall neun Jahren zu leisten um die Sekundarstufe I abzuschließen. Die Gliederung der Schulzeit erfolgt in 27 Trimester à drei Monate. Jedes Trimester schließt mit einer Klausur.
Die Einteilung in Trimester erfolgt folgendermaßen:
1.August - 31.Oktober
15. Dezember - 15. Februar
1. März - 30. Mai
(2) Der Lerninhalt für jedes Trimester wird per Erlass durch den Innenminister festgelegt.
(2a) Die Beendigung der Sekundarstufe I dient der Befähigung zur Ausbildung bzw. Ausbildungsreife.
(3) Die Sekundarstufe II bildet als fakultativer Abschnitt eine zweijährige Lernzeit von 6 Trimestern.

§ 5 Notengebung
(1) Die Notengebung obliegt dem Fachlehrer und ist objektiv.
(2) Die Notengebung sollte nach folgendem Maßstab vollzogen werden:
Note 1, 1.0, sehr gut
Note 1-, 1.3, sehr gut
Note 2+, 1.7, gut
Note 2, 2.0, gut
Note 2-, 2.3, gut
Note 3+, 2.7, befriedigend
Note 3, 3.0, befriedigend
Note 3-, 3.3, befriedigend
Node 4+, 3.7, ausreichend
Note 4, 4.0, ausreichend
Note 4-, 4.3, ausreichend - nicht bestanden
Note 5+, 4.7, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5, 5.0, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5-, 5.3, mangelhaft - nicht bestanden
Note 6+, 5.7, ungenügend - nicht bestanden
Note 6, 6.0, ungenügend - nicht bestanden
Die Note 4- muss dabei einer Leistung der fünfzigprozentigen Erwartung entsprechen. Der weitere Notenmaßstabvorgabe obliegt der Schule oder dem Einzellehrer nach Ermessen und Schwierigkeit der Kontrollen.

§ 6 Fächer
(1) An allen Schulen wird durchgängig gelehrt:
-Androisch
-in Regionen mit kulturellen Minderheiten gemäß Heterogenitätsgesetz zzgl. Sprache der Minderheit
-Mathematik
-Sport
-Naturkunde
-Religion/Ethik
(2) Ab der Sekundarstufe I werden folgende zzgl. zu (1) Fächer gelehrt:
-anstelle von Naturkunde folgt Chemie, Biologie, Physik
-Geschichte
-Geographie/Erdkunde
-Staatskunde/Politik
-Musik
-Kunst
-Informatik
-1. Fremdsprache (Albernisch oder Dreibürgisch)
(3) Ab der Sekundarstufe I werden folgende Wahlpflichtfächer angeboten, von denen die Schüler mindestens eins belegen müssen:
-Werkskunde/Technik
-Hauswirtschaft /Soziales
-Wirtschaft/ Verwaltung
-2. Fremdsprache (Albernisch, falls bereits Dreibürgisch gewählt wurde; Dreibürgisch, falls bereits Albernisch gewählt wurde. Alternativ dazu auch Meltanisch, Loisonisch, Novarisch, Chinopisch, Tenge, Altmedianisch)
(4) An Kadettenanstalten/schulen findet folgender Unterricht zusätzlich statt:
-Wehrsport/Wehrertüchtigung
-Waffenkunde
-Fähnrichausbildung
-Geopolitik
-Kartographie/Navigation

§ 7 - Schulabschluss
(1) Nach Abschluss der vollen Schulzeit von 11 Jahren erfolgt alternativ eine staatliche Prüfung zum magister artis oder magister naturalis.
(2) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister artis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Musik oder Kunst
Geschichte.
(3) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister naturalis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Physik
Chemie oder Biologie.
(4) Die Prüfungsaufgaben aller Abschlussprüfungen werden zentral durch den Innenminister festgelegt.
(5) Nur ein Magisterabschluss nach der Sekundarstufe II gilt als Studienbefähigung.

§ 8 Lehrerberuf
(1) Zum Lehrer berufen und zur Erteilung von Unterrichtsstunden an staatlichen Schulen befähigt ist, wer die entsprechende Fachkenntnis in seinem Bereich nachzuweisen in der Lage ist.
(1a) Hierzu bedarf es einer staatlichen Prüfung zur Eignung zur jeweiligen Schulart zwischen Grundschule, Gesamtschule und Gymnasium. Ein Lehrer muss mindestens über einen Magister- oder Diplomabschluss verfügen.
(2) Über die Einstellung von Lehrern entscheidet der jeweilige Schuldirektor in Rücksprache mit dem Innenministerium.

§ 9 Anerekennung von Abschlüssen im Ausland
1. Der Innenminister genehmigt die offizielle Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse, die im Ausland geprüft wurden.
2. Werden die Abschlüsse anderer Nationen vertraglich anerkannt, werden diese automatisch in Andro zugelassen.

§ 10 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft. Er ersetzt das bislang geltende Reichsschulgesetz.


Sie sehen, dass es im bisherigen Gesetz einge Mängel gab. Nun werden alle Fächer ergänzt, sowie die möglichen Schulformen eingetragen. Es muss ein Chaos als Schulformen dringend verhindert werden. Auch sollen die Oblaste und Provinzen in die Verantwortung für die Bildung genommen werden.


- Marija Sergejewna Romanowa - 24.09.2014

Bittet um Rederecht


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.09.2014

Erteilt.


- Marija Sergejewna Romanowa - 24.09.2014

Gospodin President,
Wasche Deputati,

ich begrüße die angestrebten Änderungen am bisherigen Bildungsgesetz. Was aber nicht sein kann, ist dass der Bund entscheidet, welche Ausgaben die Provinz oder geringere Verwaltungseinheiten zu tragen haben. Hier ist die Finanzierung zu klären bevor solche Dinge den Provinzen aufgebürdet werden.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 24.09.2014

Gosposcha Romanowa,

bedenken sie, dass der Bund alle Schulen im Land finanziert, während Provinzen nur die Schulen in ihrem Gebiet zu unterhalten haben. Es könnte aber eine Änderung wie folgt geben
Oblaste 10%, Gouvernements 15%, Provinzen 20%, 40% Republik, 15% Eltern/Spenden/Fonds.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 25.09.2014

Gospodin President, waschi Deputati,

Korgowska wird diesem Gesetz in dieser Form ebenfalls nicht zustimmen. Ganz abgesehen davon, dass der Vorschlag Eltern und Schüler zur Finanzierung heranzuziehen unserer Tradition des freien Zugangs zur Bildung widerspricht und auf der Basis von Spenden ein unverantwortliches Hasardeurstück bedeuten würde.

Darüberhinaus ist es inakzeptabel, dass die föderale Ebene den unteren Ebenen Aufgaben aufbürdet, ohne dass es einen entsprechenden Gegenwert, wie eigenen Gestaltungsspielraum gibt. Korgowska vertritt, den Grundsatz, dass derjenige bestimmt, der bezahlt. Eine Mischfinanzierung wird aufgrund der unkalkulierbaren Risiken abgelehnt. Entweder bekommen die Föderationsländer die Hoheit über den Bildungssektor, insbesondere über die Lehrpkäne oder Korgowska wird sich an der Finanzierung mit keinem einzigen Ramwuv beteiligen.

Die föderale Ebene muss sich in diesem auch kulturell sensiblen Sektor allein auf Rahmenbedingungen beschränken, wie die Sicherung gleichwertiger Abschlüsse oder die Beziehungen zum Ausland.


- Nikolai Nikititsch Demidow - 25.09.2014

Bittet um das Wort.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 26.09.2014

Erteilt.


Deputati Malechski,

es geht derzeit um die Finanzierung der Schulspeisung. Bislang gab es hierzu keine nationale Regelung. Der Zugang zur Bildung und den Lehrmitteln warn und bleibt kostenfrei.
Wir sollten nun also eine vernünftige und für alle Parteien annehmbare Regelung für die Schulspeisung finden.


- Nikolai Nikititsch Demidow - 26.09.2014

Wasshe Deputati,

Ich begrüß das Ansinnen dieser Gesetzesnovelle. Es zeigt sich aber, das hier der zweite vor dem ersten Schritt getan wird. Einen Föderalismusreform ist unerlässlich. Daran wird aktuell von mir und meinem Ministerium gearbeitet.

Es müssen und werden weitere Kompetenzen des Bundes auf die Provinzen übertragen werden. Um so wichtiger ist, dass die Provinzregierungen im Amt ist bzw. vertreten wird. Die Novellierung des Staatsregelungsgesetzes, welches diesem Hause vor liegt zielt genau darauf ab und ist so zu verstehen.

Um den finanziellen Übergang zu gewährleisten bin ich bereit diesen mit einer Milliarde vorzufinanzieren.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 26.09.2014

Wie gesagt Korgowska lehnt eine solche Mischfinanzierung und die Aufbürdung finanzieller Lasten auf seinen Gouvernements ab. Ein gangbarer Weg, wäre die Finanzierung der Schulspeisung den Provinzregierungen zu überlassen.