Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Haushaltsgesetz (HauG)
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Gesetz über die öffentlichen Haushalte

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Verkündung des Haushaltes
(1) Spätestens einen Monat nach den Wahlen muss die Regierung in der Duma ihren Haushaltsplan für ihre Amtszeit vorlegen.
(2) Die Opposition kann die Regierung nach Ablauf der Frist dazu auffordern.
(3) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann das Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese Verhängen.
(4) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Stimmen der Duma angenommen werden.
(5) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:

Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres:
-Verwaltung:
-Polizei:
-Feuerwehr:
-Einwanderungsbehörde:
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
-Justiz:

Verteidigung:
-Landstreitkräfte:
-Seestreitkräfte:
-Luftstreitkräfte:
-Strategische/Weltraum Truppen:
-STAWKA:
-SFR:

Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Androische Staatspost
-Androische Staatsbahn
-Gazolinsk
-ZAA Fluggesellschaft
-LURAN:
-Föderale Finanzaufsicht:
-ADWR:
-NZfA:

Äußeres:
-Diplomatisches Korps:
-Verwaltung:
-Entwicklungshilfe:

Präsidialamt:

Duma:

Schuldentilgung:
------------------------------
Kreditaufnahme:
-----------------------------
Altschulden:
Neue Schulden:
Schuldenabbau:
Gesamtschulden:
------------------------------
Staatsanleihen:
------------------------------
Vermögen des NZfA:
Vermögen des ADWR:
Gesamtvermögen:
-----------------------------
Mehreinnahmen Monat A bis Monat A+4:
Gesamt Einnahmen:
Gesamt Ausgaben:
Differenz:

§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.