Androische Föderation

Normale Version: UKAS "Über die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums" (OBSOLET)
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Uka über die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums

Hiermit wird folgende Uka verkündet und in Kraft gesetzt.

Uka über die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums

§ 1 Diese Uka regelt die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums

§ 2 Die Zivilverwaltung des androischen Arktisterritoriums obliegt der "Föderalen Agentur zur Verwaltung der Arktis" (FAUA). Die FAUA ist hierbei für sämtliche Verwaltungstätigkeit zuständig, welche die androischen Arktisgebiete betreffen zuständig, sofern durch diese Uka nicht etwas anderes bestimmt wird.

§ 3 Die FAUA wird von einem Gouverneur geführt, welcher vom Präsidenten der Republik ernannt und entlassen wird.

§ 4 Die FAUA ist unmittelbar dem Präsidenten der Republik unterstellt.

§ 5 Hiermit wird der Arktische Militärbezirk geschaffen. Dieser ist für die militärische Verwaltung des androischen Arktisterritoriums zuständig. Insbesondere obliegt ihm die Verteidigung des Arktisterritoriums. Dem Arktischen Militärbezirk unterstehen alle militärischen Einheiten, welche nicht nur vorübergehend im androischen Arktisterritorium stationiert sind. Ist kein Kommandeur ernannt, so übernimmt der Kommandeur des Militärbezirks Mostowskaja/Wiltuwija die Führung des Arktischen Militärbezirkes.

§ 6 Der Arktische Militärbezirk ist den übrigen Militärbezirken gleichgestellt.

§ 7 Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.

Koskwa 22.12.2013

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