Androische Föderation

Normale Version: Zentralverwaltung des Ministeriums (Termine, Post etc.)
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3
+++ wird gerade neu eingerichtet +++

Auch an diesem Ministerium geht die neue Verwaltungsreform nicht spurlos vorüber. So werden Räumlichkeiten entsprechend den neuen Vorgaben eingerichtet und umstrukturiert.
Mischa Iwanowitsch Solowjow,'index.php?page=Thread&postID=1050816#post1050816' schrieb:
Charta des Nordseerates


Die hier versammelten Nationen der Nordsee,
ENTSCHLOSSEN, einen gemeinsamen Rat für Frieden, Fortschritt, Wohlstand und Kooperation zu schaffen,
BESTREBT, damit für eine gute nachbarschaftliche Basis im Nordseeraum zu werben und zu wirken
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Nordseestaaten beschließen auf der Gründungskonferenz in Fuchsen die Schaffung eines regionalen Organs zur Förderung der zivilen Zusammenarbeit, der Friedensförderung, der Wirtschaftskooperation und der regionalen Entwicklung.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch das Hinterlegen der Konvention im Sekretariat gültig, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Einspruch erhebt.

Artikel 2 - Sitz und Immunität
(1) Als Sitz der Organisation wird die Stadt Klapsmühltal im Freistaat Fuchsen bestimmt. Der Rat kann durch Beschluss den Sitz vorübergehend verlegen, um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Der Generalsekretär kann den Rat zur Beschlussfassung hierüber an einem anderen Ort einberufen.
(2) Der Freistaat Fuchsen gewährt und garantiert der Organisation auf ihrem Gelände Immunität und Wirkungsfreiheit. Gleiches gilt für die Delegierten und Gesandten und die Korrespondenz des Rates..
Jedes Mitglied garantiert gleiche Rechte für alle Bediensteten und Delegierten des Rates, wenn diese sich auf seine Einladung hin im Hoheitsgebiet dieses Staates bewegen.
(3) Der Nordseerat wird mit seiner Konstituierung einen Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen schließen, der die Punkte aus (1) Satz 1 und 2 beinhaltet.

Artikel 3 - Organisation und Funktion
(1) Der Nordseerat verfügt über die Hauptorgane des Ständigen Rates und des Sekretariats.
(2) Die Aufgabe des Rates ist, die friedliche und zivile Zusammenarbeit zwischen den Nordseestaaten zu fördern. Hierbei arbeiten die Vertragsnationen im Rahmen dieser Konvention gemeinsam und mit diplomatischen Mitteln an der Lösung von Problemen und Konflikten. Auch ist es die Aufgabe des Rates neue Wege und Konzepte zu schaffen, die das Zusammenleben der Völker und Nationen in der Region verbessern und nachhaltig fördern soll.
(3) Der Nordseerat kann mit anderen regionalen oder internationalen Organen kooperieren.
(4) Eine beobachtende Mitgliedschaft ist möglich. Hierbei hat ein Beobachter das Recht, den Tagungen des Rates beizuwohnen, auch wenn sich der Staat nicht im Einzugsgebiet der Nordsee befindet. Die beobachtende Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Ständigen Rates mit einfacher Mehrheit.
(5) Eine assoziierte Mitgliedschaft von Staaten außerhalb des Nordseeraums ist zulässig. Hierbei kommt dem asszierten Mitglied volles Rede- und Stimmrecht sowie das Recht zu, sich an Vereinbarungen innerhalb des Rates zu beteiligen. Die assozierte Mitgliedschaft bedarf der einstimmigen Einladung durch den Ständigen Rat.
(6) Der Ständige Rat kann, mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, einem Mitglied wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze des Nordseerates für einen festgelegten Zeitraum das Stimmrecht entziehen oder es jederzeit wiederherstellen. Er kann auch beschließen, einen Teilnehmer aus einzelnen oder allen Abkommen dauerhaft oder vorübergehend auszuschließen. Bei der Abstimmung über die Entziehung des Stimmrechts oder des Ausschlusses hat das betroffene Mitglied kein Beteiligungsrecht. Unter gleichen Voraussetzungen kann die assoziierte Mitgliedschaft widerrufen werden, was mit einem Ausscheiden aus allen ratifizierten Abkommen einhergeht. Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Beobachterstatus für beendet erklärt oder einen eingeladenen Staat aus einzelnen Abkommen ausschließen.

Artikel 4 - Sekretariat
(1) Es wird ein zentrales Sekretariat geschaffen, welches für Verwaltungsaufgaben zuständig ist.
(2) Dem Sekretariat steht ein ständiger Generalsekretär vor, der alle 6 Monate in alphabteischer Reihenfolge der Mitglieder durch den Rat gewählt wird und dessen Sitzungen moderiert. Der Rat kann den Generalsekretär jederzeit entlassen. Zu seiner Vertretung kann ein Stellvertreter bestellt werden. Ist kein Stellvertreter vorhanden, soll dem ersten verfügbaren Delegierten der Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge, die Vertretung zukommen.
(3) Das Sekretariat hat seine Arbeit neutral und objektiv zu verrichten.
(4) Das Sekretariat dient als Despositar für Beschlüsse und Verträge.
(5) Die Bediensteten und der Haushalt des Rates obliegen der Verwaltung des Generalsekretärs. Er kann Sondergesandte oder Beauftragte ernennen. Der Rat kann Richtlinien für seine Amtsführung bestimmen oder die Entscheidung an sich ziehen.

Artikel 5 - Rat
(1) Das zentrale Organ des Nordseerates bildet der Rat.
(2) Er besteht aus jeweils einem Delegierten aus den Mitgliedernationen, die von der Regierung entsandt werden.
(3) Der Rat tagt ständig.
(4) Dem Rat sitzt der Sekretär vor.
(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und beschließt über die Änderung ebenso.
(6) Der Ständige Rat kann Vorschläge zu Beschlüssen, Resolutionen und Verträgen erarbeiten, die anschließend von den Mitgliedsnationen, assoziierten Nationen oder anderen durch den Ständigen Rat eingeladenen Nationen in nationales Recht umgewandelt und wieder gekündigt werden können.
(7) Der Ständige Rat kann, mit der Zustimmung aller Mitglieder, Appelle, Aufrufe und Vorschläge veröffentlichen.


Artikel 6 - Gipfel
(1) Die Mitgliedsstaaten können vereinbaren, einen Gipfel der Staats- und Regierungschefs oder der Außenminister an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl abzuhalten.
(2) Der Gipfel hat die gleichen Rechte wie der Ständige Rat. Er kann dem Generalsekretär oder dem Rat Aufträge erteilen.


Artikel 7 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Charta tritt zu Beginn des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem mindestens 3 Staaten ihre Ratifikationsurkunde dem Außenministerium des Freistaates Fuchsen übermittelt haben. Nach Inkrafttreten dieser Charta übergibt der Freistaat Fuchsen die Ratifikationsurkunden an das Sekretariat, das auch als Depositär für weitere Ratifikationsurkunden dieser Charta dienen soll.
(2) Die Kündigung dieser Charta bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Sekretariat, die vierzehn Tage nach ihrem Zugang wirksam werden soll.
(3) Zur Änderung der Konvention ist die Mehrheit von 3/4 der Mitglieder notwendig.

Anbei der Entwurf für die Charta des Nordseerats. Er wäre soweit fertig. Gibt es von unserer Seite noch Ergänzungen? Sonst könnte es in die Duma.


Die anscheinend fehlgeleiteten Dokumente des Diplomaten leitete man entsprechend an die zuständigen Stellen des Ministeriums für Äußeres weiter. In diesem Zuge weist man das entsprechende Ministerium an, eine Bewertung des Entwurfes vorzunehmen und diese dann der Präsidialverwaltung zukommen zu lassen.
Die bergische Botschafterin fragt an, in welcher Form Unterstützung für die Flüchtlinge aus Notschistan am nötigsten gebraucht wird.
Aufgrund der Meldungen des Diplomatischen Dienstes erfolgt die Weisung, sämtliche androischen Staatsbürger aus Chinopien unverzüglich zu evakuieren. Meldungen auf etwaige Übergriffe auf androische Staats, so das Schreiben aus dem Kreml weiter, sind unverzüglich gegenüber dem Präsidenten über die Präsidialverwaltung anzuzeigen.
Informiert in einem kurzem Schreiben, das die ARS nun wieder in Pahlawan tagt und man sich sehr darüber freue würde, wenn Andro wieder an den Sitzungen teilnimmt. Darüber hinaus , sollen die Gespräche, ebenfalls in Pahlawan, mit Futuna bezüglich des Rats des Lichts fortgeführt werden.
Die DPA hat folgende Fragen eingereicht, die binnen 5 Tagen zu beantworten sind.

Die Fraktion der DPA reicht hiermit folgende Fragen an das Außenministerium ein

1. Wie schätzt das Ministerium die Lage in Stralien ein?
2. Wie schätzt das Ministerium die Beziehungen zu Stralien ein?
3. Wie wird das Ministerium bezüglich der stralischen Aufforderungen handeln?
4. Wird das Ministerium weiter an den Entwicklungsgelder für Stralien festhalten?
5. Wie gedenkt das Ministerium die Weltöffentlichkeit von der Richtigkeit des androischen Handels zu überzeugen?
Die DPA hat folgende Fragen eingereicht, die binnen 5 Tagen zu beantworten sind.

[doc]Die Fraktion der DPA reicht hiermit folgende Fragen an das Außenministerium ein

1. Welche Staaten wurden durch den Präsidenten oder den Außenminister in den letzten vier Monaten bereist?
2. welche Staatsgäste empfängt der Außenminister oder der Präsident in den letzten vier Monaten?
3. Welche außenpolitischen Aktivitäten sind geplant?
4. Welche außenpolitischen Besuche in anderen Staaten sind geplant?
5. Welche Empfänge von ausländischen Gästen sind geplant?]doc]
Man wunderte sich etwas über diesen doch formlosen Brief aus welchem nicht hervorging, ob nun diese Anfrage eine Weiterleitung der Fragen der DPA-Fraktion durch den Vorsitzenden der Staatsduma war oder ob es sich vielmehr um eine direkte inoffizielle Anfrage des Fraktionsvorsitzenden der DPA-Fraktion handelte. Auch wusste das Außenministerium über die Termine des Präsidenten zwar "in etwa" Beschied, jedoch war es Sache der Präsidialverwaltung diese zu koordinieren. Letztlich beschloss man dennoch den Brief an den Föderalen Minister mit der Morgenpost zu überreichen.
Bekommt den Brief auf seinen Schreibtisch und überlegt sich eine Antwort
Schreiben der Duma
Der Vorsitzende

An den Außenminister
A.A. Dawidenko


Gospodin Ministr,

ich danke Ihnen für die schnelle Antwort, muss Sie aber gemäß des Informationsgesetzes dazu auffordern, die Fragen 3-5 zu beantworten.

[doc]§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, Duma und Gericht
(1)Regierung, Duma und die Gerichte sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und der Dumas vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen der Duma müssen veröffentlicht werden.
(5)Der Ministerrat muss seine Gesetze, Dekrete und sonstigen Entscheidungen sowie Mitteilungen veröffentlichen.


Hochachtungsvoll

A. L. Kronskij
Dumavorsitzender
Koskow, den 03.02.2016

[/doc]
Seiten: 1 2 3