Androische Föderation

Normale Version: Durchführung einer landesweiten Volkszählung
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Ukas des Föderalen Innenministers zur Durchführung einer landesweiten Volkszählung

Nach erfolgter Genehmigung durch den Präsidenten der Androischen Föderation verordnet der Föderale Innenminister das folgende gestützt auf den siebten Absatz des dreiundzwanzigsten Artikels der Verfassung der Androischen Föderation:

§ 1 – Zweck
Zweck der Durchführung einer landesweiten Volkszählung (Zensus) ist die Erhebung grundlegender demografischer und sozialer Faktoren, die im Zuge der Entwicklung der Gesetzgebung zur Errichtung von Subjekten relevant sind.

§ 2 – Organisation
(1) Die Organisation des Zensus obliegt der zu bildenden Stabsstelle des Föderale Innenministeriums. Mit der Durchführung der Befragungen werden die lokalen Verwaltungsbehörden beauftragt, diese können durch Bedienstete Föderaler Behörden unterstützt werden.
(2) Die Finanzierung erfolgt aus dem Haushalt der Föderation mit dem dafür vorgesehenen Mitteln.
(3) Die Erhebung der Daten erfolgt zu einem durch das Föderale Innenministerium festgelegten Stichtag in einem ebenso festgelegten Befragungszeitraum. Der Stand der Angaben soll unabhängig vom Tag der Befragung der Stichtag sein.
(4) Die mitwirkenden Beamten und sonstige Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Daten verpflichtet.

§ 3 – Gegenstand des Zensus
Es werden folgende Daten erhoben:
1. a) vollständiger Name
b) Geburtsdatum
c) Geschlecht
d) Geburtsort
e) Familienstand und Zahl der Kinder (auch der erwarteten)
f) Namen und Geburts- und Sterbedaten sowie Staatsangehörigkeit der Eltern
g) aktuelle und frühere Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch die Art des Aufenthalts
h) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, Arbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit, Altersruhestand u.ä.
i) höchster Schul-, Studien- und / oder Ausbildungsabschluss, Fähigkeit zu lesen und zu schreiben, beherrschte Sprachen in Wort und/oder Schrift
j) Zugehörigkeit zu einer Religion, Weltanschauungsgemeinschaft oder bekenntnislosigkeit
jeder im Haushalt wohnhaften Person
2. Zugehörigkeit oder Abstammung väter- oder mütterlicherseits aus folgenden Volksgruppen
a) Mostowskajer
b) Mawetter
c) Wiltuwijer
d) Karolen
e) Lietáuker
f) Almachen
g) Maskaren
h) Scherkeschen
i) Hajdamaken
j) Ostaren
k) Korgowskawen
l) Wainachen
m) Krolocker
n) Ribirer
o) Eranier
p) Ratharier
q) sonstige, zu benennende Volksgruppe
jeder Person im Haushalt
3. a) Monatliches Haushaltseinkommen (auf ganze Zahlen gerundet)
b) Anschluss an die Strom-, Wasser-, Abwasser- und Heizungsversorgung, Zugang zu sanitären Anlagen (Dusche/Badewanne und Toilette), Zugang zur Telekommunikationsinfrastruktur und zum Rundfunk
c) Zugang zu einem Kraftfahrzeug für die (teilweise) private Nutzung
e) Zugang zu medizinischer Versorgung in einer problemlos erreichbaren Distanz und Anzahl der Personen, die auf Medikamente oder medizinische Versorgung regelmäßig angewiesen sind
4. a) Art (Wohnung, Einfamilienhaus, Doppelhaus) und ungefähre Größe der Wohnung
b) Besitzverhältnis an dieser Wohnung (Eigentum oder Unterkunft zur Miete, ganz oder teilweise mit Hypothek belastet)
c) Baujahr und Bauweise (Holz, Mauerwerk) der Wohnung
d) Art der Heizung

§ 4 – Art der Durchführung
(1) Die Befragung erfolgt unter Angabe des Wohnortes auf dem Schriftwege durch einen maschienenlesbaren Fragebogen gegen kostenfreies Rückporto. Der Fragebogen hat sich auf die in der Wohnung gemeldeten Personen zu beziehen, die persönlichen Angaben sind getrennt zu erheben. Für Einrichtungen, die keinen Haushalt darstellen, sollen die gleichen Angaben mit dem Vermerk der Art dieser Einrichtung und der Wohndauer jeder Person erhoben werden.
(2) Jede staatliche Dienststelle leistet, sofern sie dazu in der Lage ist, auf Anfrage Hilfe bei der Beantwortung der Fragen. Die für die Durchführung zuständige Stelle setzt darüberhinaus Erhebungspersonal für Hausbesuche ein, das auf Anfrage eingesetzt wird.
(3) Versäumt ein Haushalt die Beantwortung innerhalb des Befragungszeitraumes oder sind die gemachten Angaben offensichtlich fehlerhaft, wird eine erneute persönlich Befragung durch Erhebungspersonal durchgeführt.

§ 5 – Auswertung der Daten
(1) Die Daten sind unmittelbar nach ihrem Zugang durch die durchführende Verwaltungsbehörde an die durch das Föderale Innenministerium beauftragten Stellen weiterzuleiten, die die Auswertung durchführt und die Daten nach geografischen Einheiten gliedert. Die Datensätze sollen nach Merkmalen filterbar sein.
(2) Die Daten werden elektronisch erfasst und dann an die Stabsstelle weitergeleitet. Diese bereitet die Daten statistisch auf, sobald der Zensus abgeschlossen ist.
(3) Die Daten werden in personenbezogener Form Dritten nicht zugänglich gemacht. Sie werden nicht für andere Zwecke als die des Zensus genutzt und sollen nach der Aufbereitung anonymisiert werden, sodass die Namen nicht mehr mit den erhobenen Datensätzen zu verbinden sind.
(4) Die Daten sind in einem Umfang, den das Föderale Innenministerium bestimmt, öffentlich zugänglich zu machen.

§ 6 – Bußgeld- und Ordnungsvorschriften
(1) Wer sich weigert, am Zensus teilzunehmen, kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 ARW belegt werden.
(2) Wer seine Verschwiegenheitspflicht nach dieser Ukas mutwillig verletzt, soll mit Bußgeld bis zu 100.000 ARW belegt werden.
(3) Wer den Zensus in organisierter Weise stört, indem er Daten manipuliert oder ihre Erhebung von anderen verhindert, soll mit Bußgeld bis zu 1.000.000 ARW belegt werden. Die Störung kann unterbunden werden.
(4) Strafrechtliche Konsequenzen bleiben unberührt.

§ 7 – Information
Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise über den Zensus zu informieren. Das Föderale Innenministerium wirkt darauf mit Informationsangeboten und Kampagnen hin.

§ 8 – Weitere Ausgestaltung
Die Ausgestaltung des Zensus im Rahmen dieser Festlegungen obliegt der Stabsstelle.

§ 9 – Inkrafttreten
Die Ukas tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Koskow, Ministerstwo Wnutrennih Del
01. Februar 2015
No. 1048

MINISTR VNUTRENNIKH DEL