Androische Föderation

Normale Version: [Vertrag] Bildungs,- Kultur und Forschungskooperation zwischen Dreibürgen und Andro
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Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die beiden Vertragsnationen kommen darüber überein, dass eine gute und friedvolle Zusammenarbeit erreicht werden kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Fortschritt der Menschheit mitwirken. Um diesen Gedanken zu verwirklichen beschließen die Nationen Dreibürgen und Andro den folgenden Vertrag, um die Kooperation im Bereich der Bildung und Forschung zu intensivieren.

§1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§2. Bestimmungen im Bereich der Bildung
(1) Die Abschlüsse der jeweils anderen Nationen werden vollumfangreich anerkannt. Dies betrifft sowohl Ausbildungsabschlüsse, Schulabschlüsse und Hochschulabschlüsse.
(2) Studienberechtigt ist im jeweiligen Land, wer ein Abitur und/oder den magister naturalis/artis vorweisen kann.
(3) Universitäten beider Nationen erkennen die jeweiligen Abschlüsse wie folgt an
-Bachelor
-Master
-Magister
-Diplom
-Promotion
(4) Dreibürgen setzt sich zum Ziel, an Hochschulen das Erlernen und Studieren der androischen Sprachen zu ermöglichen, so u.a.:
-Mostowskawisch
-Mawettisch
-Almachisch
-Ribirisch
-Wiltuwisch
-Krolockisch
-sowie das Studium der Androistik
(5) Andro ermöglicht an Schulen das Erlernen von Dreibürgisch sowie das Studieren der Tremontanistik an Hochschulen.

§3. Förderung des kulturellen Austauschs
(1) Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Hierzu soll es neben gemeinsamen Konferenzen zum Bildungs- und Wissensaustausch auch einen Austausch von Lehrern und Dozenten an Schulen/Hochschulen geben.
(2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.

§4. Studentenaustauschprogramm
(1) Beide Vertragsnationen beschließen ein Austauschprogramm
(2) Die Teilnahme ist für jeden Schüler und Studenten möglich der eine dreibürgische bzw. androische Staatsbürgerschaft besitzt und über hinreichende Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Zieles verfügt.
(3) Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Hochschule bzw. Universität und wird von dieser zur eventuellen Kostendeckung an das dreibürgische Bildungsministerium, in Andro an das Innenministerium Referat für Bildung, weitergeleitet.
(4) Die Finanzierung läuft wie folgt ab:
-private Finanzierung, z.B. durch die Eltern
-Studenten haben weiterhin die Möglichkeit staatliche Stipendien zu erhalten, die vom jeweiligen Heimatland zu 100% getragen werden
-die Stipendien werden durch einen binationalen Bildungsfond finanziert, der von Dreibürgen zu 45% und von Andro zu 55% finanziert wird.
-die Annahme von Spenden für den Bildungsfond sind möglich.
- Beide Nationen gewähren zudem nationale Sonderfinanzierungskonzepte.
-Ausländischen Studenten wird prinzipiell die jeweils nationale Bildungsförderungsmöglichkeit zugänglich gemacht
-anfallende Studiengebühren werden vom Heimatstaat übernommen
- Ausländische Studenten erhalten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden eine Unterrichtsbeihilfe
(5) Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt
-in Gastfamilien für maximal zwei Semester
-in Schüler- und Studentenwohnheimen, bzw. Internaten
-in Studentenwohnungen
(6) Die Unterbringung wird in beiden Fällen für ein Jahr vom Gastland wie vom Heimatland zu gleichen Teilen übernommen.
(7) Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthalt zwei Semester, so muss der Student die Kosten selbst decken.
(8) Die Vertragspartner sichern zu, dass den teilnehmenden Studenten durch die Teilnahme am Programm keine Nachteile entstehen.

§5. Forschungskooperation
(1) Dreibürgen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung
- Mikroelektronik
- Robotik
-EDV Entwicklung
-Raumfahrttechnik
(2) Die gemeinsame Erforschung im Bezug auf die Pole soll weiter gefördert werden und ein binationales Institut zu diesem Zwecke errichtet werden.
(3) Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den in 1. und 2. genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land gewährt.

§6. Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.