Androische Föderation

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Verfassung der Androischen Föderation


angenommen
Volksabstimmung
2. Januar 2015

geändert
Volksabstimmung
20.06.2015
WIR, DIE VÖLKER ANDROS,
VERBUNDEN IN DER FÖDERATION,
VEREINT als Bürger des androischen Staates durch Geschichte und Schicksal,
BEKRÄFTIGEND die Errungenschaften der Tradition dieser Völkergemeinschaft,
NIEMALS VERGESSEND die Schrecken von Diktatur, Willkür und Feindlichkeit,
GEWILLT, allen Völkern die Hand zum Frieden und zur Kooperation zu reichen,
BESTÄTIGEND die demokratische und republikanische Regierungsform,
BEREIT, die Sicherheit, Freiheit, Souveränität und Einheit Andros zu verteidigen,
STREBEND nach der Perfektionierung dieser Werte,
AUSGEHEND von unserer gemeinsamen Verantwortung für unsere Heimat für uns und die nachfolgenden Generationen,
ERKLÄREN DIE FOLGENDE VERFASSUNG IN FREIER UND DEMOKRATISCHER SELBSTBESTIMMUNG ZUR GRUNDLAGE UNSERES STAATSWESENS IN DER ZUKUNFT.


[size=12]Kapitel [/size]I – Die Grundlagen des Staates

Artikel 1 – Die Föderation
(1) Die Androische Föderation ist ein in seinem Gebiete unteilbarer, freier, souveräner, föderaler und republikanischer Rechtsstaat.
(2) Staatssprache ist Androisch. Die Sprachen der regionalen Minderheiten werden geschützt. Andere Staatssymbole werden durch Föderales Gesetz festgelegt.

Artikel 2 – Die Staatsgewalt
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird im Rahmen dieser Verfassungsordnung durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.
(2) Die Wahrnehmung der Staatsgewalt obliegt einzig und allein den durch diese Verfassung und die Gesetze legitimierten Organen des Staates und niemand soll das Recht haben, sie an sich zu reißen.
(3) Die Organe der Staatsgewalt sind getrennt in die Legislative, die Exekutive und die Judikative. Keine Person soll Teil mehr als eines Organs der Staatsgewalt sein.

Artikel 3 – Die Souveränität
(1) Die Föderation hat die Souveränität über alle Territorien. Ihre Gesetze haben Vorrang vor allen anderen Rechtsakten.
(2) Jedes Gesetz und jeder Rechtsakt, der in der Föderation oder ihren Untergliederungen Geltung hat, muss in Übereinstimmung mit dieser Verfassung stehen.
(3) Als Mitglied internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Androische Föderation, das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.


[size=12]Kapitel [/size]II – Die Rechte der Menschen
Artikel 4 – Der Wert des Lebens und die Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und mit unverletzlicher Würde begabt. Jedwede Benachteiligung aus Gründen der Volkszugehörigkeit, der Abstammung, des Geschlechts, der
Religion, der Sprache, der politischen oder religiösen Weltanschauung, der Heimat oder Sexualität oder aus anderen Gründen ist nicht mit den Werten der androischen Völkergemeinschaft vereinbar.
(2) Andro erkennt das Recht auf Leben als unbeschränkbar an. Kein Mensch soll durch einen anderen oder durch den Staat in seiner Gesundheit geschädigt oder einer unmenschlichen oder unethischen Behandlung unterzogen werden.

Artikel 5 – Die Freiheiten der Menschen
(1) Die Völkergemeinschaft Andros bekennt sich zur Freiheit und Selbstbestimmung der Person in ihren Gedanken, Worten, Handlungen, Entscheidungen, ihrer Berufswahl, ihrer Freizügigkeit und ihrem Gewissen sowie der Freiheit von Presse, Kunst, Forschung, Vereinigung, Versammlung und Demonstration.
(2) In die Freiheit einer Person, die Unverletzlichkeit ihres persönlichen Besitzes, ihrer Privatsphäre und Kommunikation soll nur aus schwerwiegenden Gründen und nach besonderer Ermächtigung eingegriffen werden und keine Person soll Willkür oder einem ungerechten Gerichtsverfahren ausgesetzt sein.
(3) Die Völker Andros sehen ihre Vielfalt als großen Gewinn und achten deswegen auch die Pluralität der weltanschaulichen Überzeugungen. Niemand soll in der Ausübung seines Glaubens oder seiner Weltanschauung gehindert, gestört oder beschränkt werden, jedoch soll keine Religion als Deckmantel für Handlungen dienen, die die Rechte der Menschen gefährden.

Artikel 6 – Die Werte der Völkergemeinschaft
(1) Die Völker Andros erklären sich mit all jenen solidarisch, die im Kriege verwundet wurden oder aus anderen Gründen mit Behinderung leben, die mittellos, gebrechlich, alt, krank oder heimatlos sind oder in anderer Weise in Existenz oder Gesundheit beeinträchtigt sind. Ihnen gebührt die Unterstützung durch den Staat.
(2) Andro bekennt sich zur christlichen Religion als in der Vergangenheit und der Gegenwart wirkende, besondere Säule des Staatswesens, ohne, dass dadurch die Rechte Andersgläubiger beschränkt werden.
(3) Die Familie ist die Grundlage der Gesellschaft. Der Staat fördert die Familien und die Kinder in besonderer Weise.

Artikel 7 – Der Schutz des Eigentums und der Person
(1) Das Eigentum ist besonders geschützt und soll nicht willkürlich entzogen oder beschädigt werden.
(2) Alle Staatsbürger Andros sollen frei von Auslieferung sein und unter dem Schutz der Föderation stehen. Ebenso soll in Andro Zuflucht und Schutz finden, wer in seiner Heimat Verfolgung und Bedrohung an Leib und Leben ausgesetzt ist.

Artikel 8 – Die Grenzen der Rechte
(1) Die in den Artikeln 4 bis 7 genannten Rechte und Freiheiten zu schützen ist die Pflicht der staatlichen Organe.
(2) Keines der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Rechte darf zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Föderation benutzt werden.
(3) Jede Freiheit findet ihre Grenzen in der Freiheit Dritter, den guten Sitten und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, jedoch soll kein Gesetz in irgendeiner Weise den Menschen in seiner Würde verletzen.


[size=12]Kapitel [/size]III – Die Völkergemeinschaft

Artikel 9 – Die Staatsbürgerschaft
(1) Staatsbürger der Androischen Föderation ist, wer bei Annahme dieser Verfassung Staatsbürger ist, als Abkömmling eines androischen Bürgers geboren wird oder wem diese auf Grundlage der Gesetze verliehen wird. Die Staatsbürgerschaft darf nur aus wichtigen Gründen aufgrund von Gesetzen und des durch sie festgelegten Verfahrens entzogen werden.
(2) Alle Staatsbürger sind Bürger der Föderationssubjekte, in denen sie leben. Die Föderation sichert die Gleichheit aller Staatsbürger in allen Subjekten. Kein staatliches Organ in Andro soll Handlungen oder Akte einführen, durchsetzen oder unterstützen, die der Gleichheit der Staatsbürger zuwiderlaufen.
(3) Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte soll nach Erreichen der Volljährigkeit nur beschränkt werden, wenn ein gerichtliches Urteil dies zeitlich begrenzt bestimmt oder wenn eine Person aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach medizinischer Begutachtung die Unfähigkeit zur Einsicht festgestellt ist.

Artikel 10 – Der Schutz von Minderheiten
(1) Die Traditionen der verschiedenen Völker und die Rechte der Minderheiten werden im Rahmen der Rechtsgrundsätze besonders geschützt. Minderheiten werden durch föderales Sondergesetz bestimmt.
(2) Der Staat schützt auch die grundsätzlichen Rechte der Ausländer, die sich legal in Andro aufhalten und regelt ihren Status durch Gesetz.


[size=12]Kapitel [/size]IV – Die Gliederung der Föderation

Artikel 11 – Die Grundsätze der föderalen Gliederung
(1) Das Bundesgebiet ist in verschiedene Föderationskreise gegliedert, die mehrere Föderationssubjekte umfassen.
(2) Die Föderationshauptstadt Koskow nimmt einen eigenen Rechtsstatus als Föderationsstadt innerhalb eines Subjekts oder als Bundesterritorium ein Anderen Städten kann der Status der Föderationsstadt ebenfalls zuerkannt werden.
(3) Innerhalb der Föderation können weitere Territorien bestimmt werden, die der direkten Verwaltung der Föderation unterstehen. Durch föderales Sondergesetz kann die Rechtsstellung von Gebieten bestimmt werden, die an die Föderation angeschlossen sind, ohne Subjekt zu sein.
(4) Gebiete, die der Kontrolle der Föderation unterliegen, ohne Teil der Föderation oder mit ihr verbunden zu sein, sollen als Sondergebiete durch die Föderale Regierung verwaltet werden.

Artikel 12 – Die Subjekte der nationalen Minderheiten
(1) Den anerkannten nationalen Minderheiten ist auf Antrag einer sie vertretenden Gruppierung die Möglichkeit zu gewähren, über ihre Eigenständigkeit im Rahmen der Föderation abzustimmen.
(2) Stimmt in diesem Referendum mehr als die Hälfte der dieser Minderheit zurechenbaren Wahlberechtigten für die Eigenständigkeit, so hat die Föderation sich mit diesem Verlangen zu befassen.
(3) Für die nationalen Minderheiten, die die Mehrheit der Bevölkerung in einem umgrenzbaren Teil der Föderation darstellen, wird die Föderation dem Verlangen folgen, indem sie der Minderheit ein eigenes Subjekt schafft.
(4) Für die nationalen Minderheiten, die nicht die Mehrheit der Bevölkerung in einem umgrenzbaren Teil der Föderation darstellen, oder die mehrere voneinander getrennte räumliche Schwerpunkte haben, wird die Föderation dem Verlangen folgen, indem sie eine subjektgleiche Gemeinschaft einrichtet, die für die ihr übertragenen Zuständigkeiten den Status eines Subjekts einnimmt, ansonsten aber entweder einem anderen Subjekt oder unmittelbar der Föderation untergeordnet ist. Sie wird die Rechtsstellung dieser Gemeinschaft und ihre Beziehung zu anderen Subjekten oder der Föderation besonders regeln.

Artikel 13 – Die Subjekte der Föderation
(1) Die Subjekte regeln ihre Organisation und Untergliederung grundsätzlich selbstständig im Rahmen der Gesetze und der demokratischen Prinzipien. Durch Föderales Sondergesetz kann ihnen das Recht verliehen werden, sich eine Verfassung zu geben.
(2) Sie bestellen eine eigene Regierung und ein eigenes Parlament mit mindestens 50 und maximal einer dem Hunderttausendstel der Bürger entsprechenden Anzahl von Abgeordneten.
(3) Sie gewährleistet in ihren Untergliederungen ebenfalls die Vertretung der Bürger und eine handlungsfähige Exekutive.

Artikel 14 – Der Rechtsstatus der Föderationssubjekte
(1) Durch föderale Sondergesetze werden die Art der Subjekte, ihre Errichtung, Gliederung und Neugliederung und ihre Aufhebung bestimmt. Ebenfalls ist zu regeln, in welcher Weise die Föderation und die Subjekte sowie die Subjekte untereinander in Beziehung stehen.
(2) Durch föderales Sondergesetz wird die Aufnahme neuer Subjekte in die Föderation geregelt. Eine Entlassung oder Loslösung ist unstatthaft.
(3) Die Subjekte sind verpflichtet die Rechtsakte der Föderation und der anderen Subjekte nach Maßgabe der föderalen Gesetze anzuerkennen, der Verfassung und den Gesetzen der Föderation Vorrang vor ihren Gesetzen geben und ihren Aufgaben und Pflichten nachkommen.
(4) Durch föderales Sondergesetz ist zu regeln, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Föderation in die Organisation der Subjekte eingreifen oder sie der föderalen Verwaltung unterstellen kann.

Artikel 15 – Die Zuständigkeiten der Föderation
(1) Der föderalen Zuständigkeit obliegt die alleinige Hoheit über die Rechtssetzung in Bezug auf
1. die Verfassung und die Rechtsstellung der Verfassungsorgane sowie die Organisation des Staates,
2. das Staatsangehörigkeitswesen, die Bürgerrechte, das Asyl- und Ausländerrecht,
3. die Beziehungen zu anderen Staaten und das internationale Recht, das Zollwesen,
4. die Streitkräfte, die Verteidigung und nationale Sicherheit, einschließlich der Geheimdienste,
5. den bundesweiten Handel und das Währungswesen, das Recht der Zeit, der Maße und der grundlegenden Handelsstandards sowie des gewerblichen Rechtsschutzes,
6. das Recht der Bediensteten der Föderation, ihrer Verwaltung, der Bundessteuern, ihren Haushalt, ihr Eigentum und die Staatsschuld auf Bundesebene,
7. die Grundlagen des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere die Errichtung der obersten Gerichte, des Straf- und Zivilrechts,
8. das föderale Polizei- und Sicherheitswesen, das Recht der Waffen, zerstörerischen Geräte und Sprengstoffe,
9. die Grundsätze des Bildungs-, Ausbildungs-, Hochschul- und Forschungswesens sowie der Wissenschaft und des Gesundheitswesens,
10. die bedeutende Infrastruktur und die Grundregeln des Verkehrs,
11. die Regulierung der landesweit verbreiteten Medien, der Telekommunikation und Telemedien,
12. Angelegenheiten, die das gesamte Gebiet der Föderation betreffen oder von nationaler Bedeutung sind sowie diejenigen Angelegenheiten, die kraft Natur der Sache der Föderation
obliegen oder erforderlich zur Ausübung einer anderen Kompetenz der Föderation sind.
(2) Die Föderation kann ferner in allen anderen Bereichen der Gesetzgebung tätig werden, sofern ihr diese nicht ausdrücklich entzogen werden.
(3) Durch Föderales Gesetz kann bestimmt werden, dass der Vollzug der Gesetze den Subjekten übertragen wird.

Artikel 16 – Die Zuständigkeiten der Subjekte
(1) Durch föderales Sondergesetz sind diejenigen Zuständigkeiten festzusetzen, den Subjekten übertragen werden können. Das Gesetz kann dazu bestimmte Voraussetzungen oder Bestimmungen vorschreiben. Nicht übertragbar sind die ausschließlichen Zuständigkeiten der Föderation.
(2) Nach Maßgabe der Föderalen Sondergesetze können bestimmte Aufgaben, die gemäß Absatz 1 übertragen werden können, in die Verantwortung eines Subjekts übertragen werden oder ihm bereits übertragene Zuständigkeiten wieder entzogen werden.
(3) Die Subjekte sind, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, frei in der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten.
(4) Soweit die Kompetenz für die Gesetzgebung weder der Föderation vorbehalten, noch den Subjekten übertragen ist, können die Subjekte sie wahrnehmen, soweit sie dazu in der Lage sind.
(5) Ein Föderales Gesetz, das erlassen wird, ohne ausdrücklich eine Übertragung der Zuständigkeit seiner Regelungsmaterie auf die Subjekte aufzuheben oder einzuschränken, tritt für das betroffene Subjekt außer Kraft, wenn es durch das Recht dieses Subjekts außer Kraft gesetzt wird. Dieses kann entweder die Ablösung oder die Aufhebung des Bundesrechts vorsehen.


[size=12]Kapitel [/size]V – Das Parlament der Föderation

Artikel 17 – Die Föderationsversammlung
(1) Das Parlament der Föderation übt die gesetzgebende Gewalt aus und besteht aus zwei Kammern, der Staatsversammlung (Duma) und dem Föderationsrat.
(2) Die Föderationsversammlung tagt grundsätzlich nach Kammern getrennt, kann sich aber durch Beschluss beider Kammern zu einer gemeinsamen Sitzung versammeln oder vom Präsidenten der Föderation zu einer solchen einberufen werden. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, führt die Föderationsversammlung in gemeinsamer Sitzung keineWahlen oder Abstimmungen durch.
(3) Die Kammern regeln ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, geben sich eine Geschäftsordnung und wählen ihr Präsidium.
(4) Keine Person soll wählbar für eine der beiden Kammern sein, die der Regierung, der judikativen Gewalt oder der anderen Kammer angehört oder nicht selbst wahlberechtigt ist. Ein Abgeordneter einer Kammer soll aus seinem Mandat ausscheiden, sobald er die Wählbarkeit verliert oder das Mandat unentschuldigt über mehr als vierzehn Tage ruhen lässt.
(3) Die Mitglieder der Föderationsversammlung können für Äußerungen, die sie vor dem Parlament oder in ihrer ausdrücklichen Funktion als Abgeordnete getätigt haben, nicht strafrechtlich verfolgt werden, sie dürfen ohne Zustimmung des Parlaments nicht strafrechtlich verfolgt oder in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Sie sind in ihrer Mandatsausübung frei und nur ihrem Gewissen und den Gesetzen verpflichtet.
(4) Ein Föderales Gesetz regelt Status und Entschädigung der Mitglieder der Föderationsversammlung. Die Entschädigung darf im Laufe einer Legislaturperiode nicht erhöht werden.
(5) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abschnitts können Föderale Gesetze das weitere regeln.

Artikel 18 – Die Duma
(1) In der Duma werden die durch Abgeordnete vertreten, deren Anzahl und Mandatsperiode durch Föderales Gesetz zu bestimmen ist. Die Abgeordneten werden in landesweiter Listenwahl in freien, gleichen, geheimen, direkten und allgemeinen Wahlen bestimmt.
(2) Neuwahlen sind einzuberufen, sobald die Duma weniger als die Hälfte der Mitglieder zu Beginn der Legislaturperiode verloren hat. Der Präsident der Föderation kann einmal während seiner Amtszeit eine außerordentliche Neuwahl einberufen.
(3) Nach Einberufung der Neuwahl bleiben die Rechte der gewählten Abgeordneten und die Geschäftsfähigkeit der Duma bestehen, bis die neugewählten Abgeordneten sie übernehmen.
(4) Die Duma beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der in der Abstimmungsfrist gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind unbeachtlich. Das Initiativrecht steht jedem Abgeordneten und der Regierung zu, Rederecht haben Mitglieder der Duma und Vertreter der Regierung. Ein Mitglied des Föderationsrates darf eine Vorlage seiner Kammer vor der Duma vertreten. Weiteren Personen kann der Sitzungsleiter Rederecht im Ausnahmefall erteilen.
(5) Die Duma überwacht die Arbeit der Regierung und kann ihre Vertreter zu dieser befragen. Keine Befragung soll aber die Funktionsfähigkeit der Regierung beeinträchtigen.

Artikel 19 – Der Föderationsrat
(1) Die Mitglieder des Föderationsrates werden durch die Subjekte bestimmt, das Verfahren ihrer Bestimmung, ihre Anzahl und Verteilung auf die Subjekte sowie Amtsperiode soll durch föderales Sondergesetz bestimmt werden.
(2) Kein Subjekt, das unter Verwaltung durch die Föderation steht, soll während dieser Verwaltung im Föderationsrat durch Mitglieder vertreten sein. Die Mitgliederzahl des Föderationsrates entspricht der Zahl der zum betreffenden Zeitpunkt gültig gewählten Mitglieder.
(3) Der Präsident der Föderation kann mit Zustimmung der Duma den Föderationsrat suspendieren, wenn weniger als die Hälfte der Subjekte die ihr zustehende Anzahl an Vertretern entsandt hat. Die Suspendierung endet, sobald die notwendigen Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Während der Suspendierung ruhen alle Rechte und Pflichten des Föderationsrates und die Duma kann ohne Anhörung oder Zustimmung des Föderationsrates tätig werden.
(4) Der Föderationsrat beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der in der Abstimmungsfrist gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen sind unbeachtlich. Initiativ- und Rederecht haben Mitglieder des Föderationsrates und Vertreter der Subjekte. Ein Vertreter der Regierung kann gehört werden, ein Mitglied der Duma darf eine Vorlage der Duma vertreten. Anderen Personen kann der Sitzungsleiter ausnahmsweise Rederecht erteilen.
(5) Der Föderationsrat kann der Duma Gesetzesvorschläge zur Beratung unterbreiten. Ihm können weitere besondere Befugnisse durch Gesetz übertragen werden.

Artikel 20 – Die Beschlussfassung des Parlaments, Gesetzgebung
(1) Beschlüsse der Duma werden dem Föderationsrat zugeleitet, dieser kann den Beschluss zurückweisen. Die Duma hat dann erneut zu beraten. Beschließt sie den Entwurf nicht erneut, in den Fällen einer Zurückweisung mit einer 2/3-Mehrheit des Föderationsrates ebenfalls mit einer 2/3-Mehrheit, ist er gescheitert.
(2) Beschlüsse über Gesetze werden dem Präsidenten vorgelegt. Unterzeichnet der Präsident einen Beschluss und verkündet ihn im Föderationsgesetzblatt, soll er entsprechend der Festlegungen zum Inkrafttreten Gesetz werden.
Weist er ihn zurück, kommt ein Gesetz nur zu Stande, wenn beide Kammern es erneut beschließen oder der Beschluss mit mindestens 3/5 der abgegebenen Stimmen der Duma gefasst wird. Der Präsident hat es dann unverzüglich zu verkünden.
(3) Föderale Sondergesetze bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit beider Kammern, im Falle der Zurückweisung durch den Föderationsrat der Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen in der Duma.
(5) Die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen erteilt die Duma allein.
Erklärungen über Krieg und Frieden gelten als erteilt, der Widerspruch gegen Einsätze Streitkräfte als erhoben, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren durchgeführt wurde. Durch föderales Sondergesetz kann bestimmt werden, dass der Einsatz von Streitkräften unter bestimmten Bedingungen der Genehmigung der Föderationsversammlung oder eines von ihr beauftragen Organs bedarf.
(6) Durch föderales Sondergesetz kann die Durchführung von Volksabstimmungen geregelt werden. Durch Volksabstimmung angenommene Beschlüsse sind vom Präsidenten unverzüglich zu verkünden. Volksabstimmungen sind unzulässig über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht.
(7) Eine nach dieser Verfassung notwendige Zustimmung des Föderationsrates entfällt, wenn der Föderationsrat die Beratungen nicht binnen 72 Stunden nach der Beschlussfassung der Duma aufnimmt. Ist ein Beschluss, der der Zustimmung beider Kammern bedarf, nach Auffassung der Duma eilbedürftig, gilt er als gefasst, wenn er durch diese mit 3/5 der abgegebenen Stimmen getroffen wird.


[size=12]Kapitel [/size]VI – Die Regierung der Föderation

Artikel 21 – Der Präsident
(1) Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt der Föderation und vertritt die Föderation nach innen und nach außen und ist Oberhaupt der Bundesverwaltung
(2) Der Präsident schließt Verträge, die der Genehmigung der Föderationsversammlung bedürfen, und Exekutivabkommen mit auswärtigen Staaten.
(3) Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und bestimmt über ihren Einsatz, die Frage von Krieg und Frieden bedürfen jedoch der Zustimmung der Föderationsversammlung, die ebenso Widerspruchsrecht gegen Einsätze der Streitkräfte hat.
(4) Der Präsident kann Begnadigungen oder Strafnachlässe in allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren innerhalb Andros gewähren. Amnestien bedürfen der Zustimmung der Föderationsversammlung.
(5) Der Präsident wird für eine durch Gesetz zu bestimmende Mandatsdauer in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er ist vor dem Amtsantritt vor der Föderationsversammlung in gemeinsamer Sitzung zu vereidigen.
(6) Der Präsident ernennt, befördert und entlässt alle Staatsbediensteten und Soldaten der Föderation, für die Gesetz oder Verfassung nichts anderes bestimmen. Er kann dieses Recht delegieren.
(7) Das Nähere regelt ein Föderales Gesetz, dass ihm auch weitere Kompetenzen übertragen kann.

Artikel 22 – Stellvertretung des Präsidenten, Ende der Amtszeit
(1) Der Präsident ernennt einen Vizepräsidenten zu seinem Stellvertreter, der Mitglied des Ministerrates ist. Diese führt die Amtsgeschäfte des Präsidenten auf dessen Anordnung oder bei dessen Verhinderung.
(2) Ist kein Vizepräsident ernannt oder ebenfalls verhindert, amtieren die Mitglieder des Ministerrates in einer durch den Präsidenten festgelegten Reihenfolge als Stellvertreter.
(3) Der Ministerrat kann den Präsidenten für amtsunfähig erklären, wenn er längerfristig nicht in
der Lage ist, seinen Amtsgeschäften nachzukommen. Die Föderationsversammlung muss dieser Erklärung zustimmen. Ist der Präsident amtsunfähig, tritt die Vakanz des Amtes ein.
(4) Die Amtszeit des Präsidenten endet mit der Vereidigung seines Nachfolgers. Der Präsident scheidet vor Ende seiner Amtszeit durch Rücktritt, Tod, Verlust der Wählbarkeit zum Präsidenten oder Amtsenthebung wegen Hochverrats oder Amtsmissbrauchs durch den Föderationsgerichtshof auf Antrag von 3/5 der Mitglieder beider Kammern der Föderationsversammlung aus dem Amt.
(5) Ist das Amt des Präsidenten vakant, wird der Vizepräsident als Präsident vereidigt und übt das Amt mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ende der Amtszeit des gewählten Präsidenten aus. Ersatzweise wird an Stelle des Vizepräsidenten das Mitglied des Ministerrates, das an seiner Stelle amtiert, als Präsident vereidigt. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, wählt die Föderationsversammlung ohne Aussprache einen neuen Präsidenten, der die Amtszeit zu Ende führt.

Artikel 23 – Der Ministerrat
(1) Der Ministerrat unter Vorsitz des Präsidenten ist die Regierung der Föderation. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Ministerrates, regelt ihre Zuständigkeiten und Kompetenzen. Ein Föderaler Minister soll dabei einen Zuständigkeitsbereich unter Aufsicht und innerhalb der durch den Präsidenten gesetzten Leitlinien selbstständig verwalten.
(3) Unterhalb der Minister können weitere Amtsträger berufen werden, die
einzelnen Bereichen der Verwaltung unter Aufsicht des Föderalen
Ministers oder ihm nachgeordneter Amtsträger vorstehen. Sie müssen nicht Mitglieder des Ministerrates sein. Ein Stellvertreter eines Föderalen Ministers kann jedoch bei dessen Verhinderung Sitz und Stimme im Ministerrat einnehmen. Näheres kann der Präsident durch Erlass bestimmen.
(4) Die Mitglieder des Ministerrates sind dem Präsidenten rechenschaftspflichtig, sie sind durch ihn bei der Ernennung auf die Verfassung zu vereidigen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Ministerrates aus dem Amt, führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort, ersatzweise wird es durch seinen Stellvertreter vertreten.
(6) Der Präsident und die Föderalen Minister genießen Immunität, die durch das Parlament aufgrund schwerer Vorwürfe mit einer Mehrheit von 3/5 der Mitglieder beider Kammern der Föderationsversammlung aufgehoben werden kann.
(7) Der Präsident kann Verordnungen und Erlasse (Ukase) und Verfügungen im Rahmen der Verfassung und Gesetze erlassen. Sie haben gesetzesvertretende Wirkung. Er kann dieses Recht an nachgeordnete Stellen übertragen.


[size=12]Kapitel [/size]VII – Die Rechtsprechung

Artikel 24 – Der Föderationsgerichtshof
(1) In allen Angelegenheiten der Rechtsprechung ist der Föderationsgerichtshof als oberstes Gericht letzter Instanz zuständig. Seine Urteile und Rechtsauslegungen sind endgültig und binden die Organe der Föderation und der Subjekte.
(2) Jeweils ein Richter wird durch die Duma und den Föderationsrat, der Vorsitzende des Gerichtshofes durch den Präsidenten auf zwölf Monate bestellt. Die Richter werden durch den Präsidenten ernannt und vereidigt. In Fällen der Vakanz ist die Nachbesetzung durch das Organ durchzuführen, dem die Bestimmung des ausgeschiedenen Richters oblag. Der Vorsitzende wird durch den dienstältesten Richter vertreten.
(3) Für Angelegenheiten, die nicht die Verfassung betreffen und deshalb als Einzelrichtersache verhandelt werden, kann der Vorsitzende beigeordnete Richter am Föderationsgerichtshof berufen, die bereits Richter an untergeordneten Gerichten sind, in Verfassungsangelegenheiten entscheiden die Richter als Kollegialgericht mit der Mehrheit der beteiligten Richter, soweit kein Richter im Amt ist, können jedoch auch die beigeordneten Richter in ihrer Gesamtheit entscheiden.
(4) Jedermann kann sich mit der Behauptung, in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein, an den Föderationsgerichtshof wenden, wenn keine andere Abhilfe möglich ist. Der Gerichtshof entscheidet durch verbindliches Urteil.
(5) Jeder Bürger kann die Verfassungsmäßigkeit eines föderalen Gesetzes, einer föderalen Verordnung oder eines Gesetzes oder einer Verordnung eines Subjekts vor dem Föderationsgerichtshof anfechten. Der Gerichtshof kann eine verbindliche verfassungsgemäße Auslegung vornehmen, Übergangsbestimmungen festsetzen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegen oder das Gesetz für nichtig erklären. Dieser endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung kommt Gesetzeskraft zu.
(6) Jedes Organ der Föderation oder ein Subjekt kann wegen der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte durch ein anderes Organ oder Subjekt ein Organstreitverfahren anstrengen. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren, die beklagte Partei zu einer Handlung oder Unterlassung zu verpflichten, die diese Verletzung beendet.
(7) Das Nähere wird durch ein Statut bestimmt, das der Föderationsgerichtshof sich selbst gibt.

Artikel 25 – Die untergeordneten Gerichte
(1) Die Gesetzgebung bestimmt die Errichtung von dem Föderationsgerichtshof untergeordneter Gerichte, den Instanzenzug und die Bestimmung der Richter, die durch die jeweils zuständige Instanz berufen werden.
(2) Richter bleiben während guter Amtsführung bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Amt. Eine Amtsenthebung ist nur durch richterliches Urteil zulässig. Richter sind in ihrem Urteil nur dem Gesetz unterworfen und unabhängig von jeder staatlichen Einflussnahme. Ihre Bezüge sollen während ihrer Amtszeit nicht gesenkt werden.
(3) Das Nähere wird durch Föderales Gesetz bestimmt.

Artikel 26 – Verpflichtung der Justiz
Die Organe der Justizverwaltung sind zum Dienst an Recht und Gerechtigkeit bestellt, sie achten die Rechte eines jeden Verfahrensbeteiligten. Insbesondere wird das Recht auf ein faires Verfahren geeignet gesichert.

Artikel 26a – Die Militärgerichtsbarkeit
(1) Die Organisation und das Verfahren der Militärgerichte nach Maßgabe des föderalen Rechts bleibt von den Bestimmungen dieser Verfassung unberührt, ihre Entscheidung bleibt der zivilen Gerichtsbarkeit entzogen.
(2) Der Präsident als Oberbefehlshaber der Streitkräfte hat das alleinige Recht, aus den Reihen der Offiziere Richter zu ernennen und diese aus ihrem Amt zu entfernen. Es steht ihm zu, Begnadigungen zu erteilen oder zu verfügen, dass ein Verfahren beendet, neu begonnen oder der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen werde.
(3) Zivilisten sollen, außer während der Zeiten des Kriegsrechts, nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, es sei denn, das Gesetz bestimmt für bestimmte Vergehen etwas anderes.
(3) Auch in der Militärgerichtsbarkeit soll kein Urteil vollstreckt werden, das die Würde des Verurteilten verletzt oder das nicht nach Erschöpfung des bestimmten Rechtsweges rechtskräftig ist.

Kapitel VIII – Schlussbestimmungen

Artikel 27 – Änderungen der Verfassung
(1) Diese Verfassung soll nur durch Föderales Gesetz geändert werden, dass mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beider Kammern des Parlaments angenommen wird.
(2) Auf Vorschlag des Präsidenten oder eines Parlamentsbeschlusses soll anstelle des Verfahrens nach Absatz 1 eine Volksabstimmung über eine solche Änderung einberufen werden. Dabei gilt die Änderung als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Stimmen erreicht wird.
(3) Durch föderales Sondergesetz kann von den Bestimmungen der Verfassung abgewichen werden, sofern nicht die Grundsätze des Staatsaufbaus oder die Grundrechte als solche davon betroffen sind.

Artikel 28 – Eidesformeln
(1) Die allgemeine Eidesformel für Amts- und Mandatsträger sowie Beamte der Föderation lautet: „Ich, [Name], schwöre, dass ich in meinem [Amt/Mandat] als [Amt/Mandat] die Rechte und Freiheiten der Menschen und der Bürger schützen, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, die Verfassung der Androischen Föderation treu beachten und bewahren und die Unabhängigkeit, Freiheit und Sicherheit Andros mit allen Kräften verteidigen werde.“
(2) Amtsträger der Subjekte leisten neben dem jeweils vorgesehenen Eid auf die Verfassung des Subjekts ebenfalls diesen Eid, Richter leisten überdies folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich das Recht ohne Ansehen der Person anwenden, Gerechtigkeit gegenüber jedem üben und meine Aufgaben und Pflichten als Richter getreulich ausüben werde.“

Artikel 29 – Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie durch das androische Volk angenommen wurde. Sie ersetzt die bisherige Verfassung.

Artikel 30 – Übergangsbestimmungen
(1) Bis zu einer Regelung durch Gesetz sollen die Amtszeit des Präsidenten und die Mandatsperiode der Abgeordneten der Duma und der Mitglieder der Föderationsversammlung vier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Vereidigung betragen, jedoch nicht enden, bevor ein Nachfolger vereidigt wurde.
(2) Bis zum Erlass von föderalen Sondergesetzen hat der Präsident das Recht, durch Erlass die Angelegenheiten zu regeln, die ihnen unterliegen und nicht auf schiebbar sind. Ein solcher Erlass soll unverzüglich außer Kraft treten, wenn ein föderales Sondergesetz erlassen ist.


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N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
3. Januar 2015