Androische Föderation

Normale Version: Verträge und Abkommen mit Stralien
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Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Republik Stralien


Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Stralien erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
In allen weiteren Fragen gilt stets die Einhaltung und Respektierung des nationalen Rechts der jeweiligen Vertragsnation.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht. Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent. Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.

§3. Handel & Tourismus
Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel. Ebenso wird vereinbart, bestehende Handelshindernisse und Zollbeschränkungen zu verringern. Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll. Zur Föderung des Tourismus zwischen beiden Ländern beschließen die Regierungen die Eröffnung von Informations- und Reisebüros im jeweils anderen Staat. Einreisebeschränkungen und Hindernisse sollen erklärterweise abgebaut und die Vergabe von Visas sowie die Einreise erleichtert werden.

§4. Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Exekutivabkommen über die Wirtschaftsförderung und Entwicklung zwischen der Föderalen Republik Andro und der Republik Stralien

Präabel
Mit diesem Abkommen beschließen die Regierungen der hohen Signarmächte eine Förderung der stralischen Wirtschaft, des Binnenmarktes und des Außenhandels durch Fördermittel der Föderalen Republik Andro


§1. Finanzielle Unterstützung
Die androische Regierung gewährt der Republik Stralien einmalig 100 Mio. ARW Fördergelder sowie eine monatliche Zahlung von 10 Mio. ARW für die Dauer dieses Abkommens. Des weiteren wird der Regierung Straliens die Möglichkeit des Erwerbs von zinsfreien Dahrlehen von der Zentralbank Andros (ZBA) durch die androische Regierung eingeräumt.

§2. Wirtschafts- und Infrastrukturförderung
Die Föderale Republik entsendet Techniker, Spezialisten und Ingenieure für den Bau von Straßen, Bahnanlagen und eines Mobilfunktnetzes. Beteiligte androische Firmen werden hierbei vom androischen Staat ein Steuererlass für stralische Aufträge von 50% gewährt.

§3. Militärische Entwicklung
Die Republik Stralien und die Föderale Republik Andro streben einen Austausch militärischer Berater an. Zudem beabsichtigen sie eine Zusammenarbeit in sicherheitspolitischen Fragen sowie der Bekämpfung der Dogenkriminalität.

§4. Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.