Androische Föderation

Normale Version: [Vertrag] Grundlagenvertrag zwischen Andro und Pahalwan
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Grundlagenvertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und dem Königreich Pahalwan

Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und dem Königreich Pahlawan (Pahlawan),
ANERKENNEND, dass Andro und Pahlawan schon in der Vergangenheit freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Pahalwans,
WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung

Andro und Pahalwan erkennen einander als souveräne Staaten an.
Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden

Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung


Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation

Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen Vertragspartner gewünscht wird.
Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.
Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen, besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung

Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von der Visapflicht befreit.
Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit

Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
durchzuführen.

Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur

Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw. Studiengang anzubieten.
Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.
Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.

Artikel 9 – Handel

Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners. Ausnahmen bilden Sonderzölle oder Zölle die nach einvernehmlicher Absprache getroffen wurden.
Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an.
Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.
Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 2 Monaten gekündet werden.
Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.

Für das Kerjaan Pahlawan

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(Raja Pahlawan)

Für die Föderale Republik Andro

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