Androische Föderation

Normale Version: [Abkommen] Über den Ausbau der Infrastruktur und Versorgungswege zwischen Andro und Chinopien
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Abkommen über den Ausbau der Infrastruktur und Versorgungswege zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Präambel
Mit diesem Abkommen beschließen die Vertragspartner den Ausbau und die Erweiterung des gegenseitigen Handels untereinander im Sinne der Völkerfreundschaft und dem Erhalt des Friedens. Die Verbesserung der Handelsnetze zwischen den beiden größten Staaten dieser Welt soll auch den nationalen wie renzianischen Binnenmarkt stärken.

§1. Allgemeines
(1)Dieses Exekutivabkommen zwischen den Regierungen Chinopiens und Andros ist im Sinne des Grundlagen,- Freundschafts,- und Beistandsvertragses zwischen den Vertragsstaaten und genießt das höchste Wohlwollen sowie die administrative Aufmerksamkeit der Zuständigen Behörden.
(2)Zuständig für die Ausführung dieses Abkommens ist auf androischer Seite das Außenministerium als Ansprechpartner für Chinopien, sowie für Planung und Durchführung das Finanzministerium, Abteilung Infrastruktur und Bau. Auf Seite Chinopiens agiert das Außenministerium als Ansprechpartner für Andro, für Planung und Durchführung ist das Wirtschaftsministerium Chinopiens zuständig.
(3)Beide Staaten haben das Recht die Bauaufträge durch private oder staatliche Firmen durchführen zu lassen. Die Firmen müssen jedoch aus einem der beiden Länder der Vertragspartner stammen.
(4)Für die Bauphase auf dem Gebiet Andros ist Andro als Bauherr zuständig, für die Bauphase in Chinopien, agiert das Kaiserreich als Bauherr.
(5)Ein gemeinsamer technischer Koordinierungsstab wird die gesamte Bauphase leiten und auch die Abschluss- und Verbindungsarbeiten an der Grenze überwachen.

§2. Straßenwege
(1)Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien vereinbaren den Bau der Autobahn "R-1" (Renzia1) zwischen der neuen androischen A-19 und der chinopischen Stadt Bukoleg.
(2)Die Straße ist vierspurig zu bauen.
(3)Es gelten die jeweiligen nationalen Verkehrsgesetze und Richtlinien.
(4)An der Grenze wird ein Grenzkontrollpunkt errichtet, der von Grenz/Zollpolizisten beider Nationen gemeinsam betrieben wird.
(5)Das Kaiserreich Chinopien trägt dafür Sorge, dass die Anschlusswege ab Bukoleg nach Süden ebenfalls vierspurig sind und somit als Autobahn einzustufen sind.

§3. Schienenwege
(1)Entlang der androischen West-Ost Magristrale wird eine zweigleisige Spur nach Chinopien zum Ort Bukoleg verlegt. Gleiches gilt für Chinopien von Bukoleg nach Norden an die androische Grenze.
(2)Die Schienen haben die Breite 1520mm (Breitspur) auf beiden Seiten der Grenze.
(2a)Sollte es zu nationalen Abweichungen kommen, sind Umsteigmöglichkeiten oder Umbaumöglichkeiten bereit zu stellen.
(3)Die Schienen sollen die Nutzung durch Schnell- und Hochgeschwindigkeitszüge ermöglichen.
(4)Grenzkontrollen sind im jeweils letzten bzw. ersten Bahnhof vor/nach der Grenze durchzuführen.

§4. Wasserwege
(1)Die Flüsse Ow und (Bukoleg) werden durch einen 40 m breiten Kanal, der bis zu 5 Meter tief ist verbunden.
(2)Entlang der Strecke ist ein Hohenausgleich durch Schleusen bei Bedarf zu vollziehen.
(3)Grenzkontrollen entfallen. Zuständig sind die nationalen Wasserschutzbehörden.

§5. Pipelinesystem
(1)Zwischen Sumgait und Bukoleg wird eine neue unterirdische Pipeline errichtet, jeweils eine für Gas und Öl.
(2)Der Durchmesser beider Röhren soll 60 cm betragen.

§6. Finanzierung
(1)Beide Vertragspartner kommen überein, dass sie sämtliche Baukosten auf dem eigenen nationalen Territorium selbst tragen werden.
(2)Sollten Folgekosten auftreten, so werden diese von beide Staaten jeweils zur Hälfte übernommen.
(3)Sollten Anschlusskosten für den Bau oder Ausbau entsprechender Straßen-, Schienen,- oder Wasserwege an die geplanten Verbindungen entstehen, so fällt dies ebenfalls unter Punkt (2).

§7. Wartung
(1)Die Wartung der Straßen,- Schienen- und Wasserwege erfolgt jeweils national.
(2)Die Wartung der Pipeline wird durch Techniker beider Nationen durchgeführt, der Schutz der Pipeline wird durch Schutzkommandos der Polizei oder Armee beider Nationen gewährleistet.
(3)Die Kosten der Wartungsarbeiten tragen beiden Nationen jeweils zur Hälfte.

§8. Schlussbestimmung
Der Verrag tritt mit der Ratifizierung durch beide Staaten in Kraft und ist bis zu seiner Änderung oder der Kündigung eines Vertragspartners gültig.