Androische Föderation

Normale Version: Weisung zur Verwaltungsgliederung der Provinz Wiltuwija
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Marija Sergejewna Romanowa


[Bild: wiltu1_crest.gif]

Provinzialdirektion der Provinz Wiltuwija


Weisung Nr. 207
- Verwaltungsgliederung der Provinz Wiltuwija -


Präambel

Die Gliederung der Provinz Wiltuwija soll nicht nur eine Notwendigkeit zur effizienten Verwaltung darstellen, sondern vornehmlich die historisch und traditionell gewachsenen Gegebenheiten der einzelnen Regionen widerspiegeln. Die gegebene schlanke Verwaltungsstruktur soll auch nicht als Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung und -gestaltung aufgefasst werden, sondern vielmehr als eine Struktur die mindestens nötig ist, um maximal gestalten zu können. In diesem Sinnen wird der Provinz und allen untergeordneten Verwaltungseinrichtungen nachfolgende Weisung gegeben:
§ 1 Die Provinz Wiltuwija wird in drei novadi (Oblaste, Bezirke) eingeteilt werden.

§ 2 Ein jeder dieser drei novadi (Oblaste, Bezirke) soll in nachstehender Art gebildet werden, nämlich:

(1) Der Jēkabpils novads (Oblast, Bezirk) begreift nachbenannte rajoni (Rajons, Kreise) nämlich:
  • Jēkabpils rajons
  • Liepaja rajons
  • Ventspils rajons
  • Jelgava rajons
  • Sēļpils rajons
Sitz der Verwaltung des Jēkabpils novads (Oblast, Bezirk) ist Jēkabpils.


(2) Der Oblast Daugavpils novads begreift nachbenannte Rajons, nämlich:
  • Daugavpils rajons
  • Narva rajons
  • Rēzekne rajons
Sitz der Verwaltung des Daugavpils novads (Oblast, Bezirk) ist Daugavpils.

(3) Der Bauskas novads (Oblast, Bezirk) begreift nachbenannte rajoni (Rajons, Kreise), nämlich:
  • Bauskas rajons
  • Nemunas rajons
  • Kaunas rajons
Sitz der Verwaltung des Bauskas novads (Oblast, Bezirk) ist Bauskas.


Namensbenennungen

§ 3 Die Bezeichnung der Verwaltungssubjekte auf wiltuwisch gelten in nachstehender Art gleichwertig auf mostwoskaisch und karolisch, nämlich:
[list=upper-roman][*]novads, Oblast, Bezirk[*]rajons, Rajon, Kreis[/list]
§4 Die Bezeichnung der Namen auf wiltuwisch gelten in nachstehender Art gleichwertig auf mostwoskaisch und karolisch, nämlich:
[list=upper-roman][*]Jēkabpils, Jakowgrad, Jakobstadt[*]Liepāja, Liepaja, Libau[*]Ventspils, Windawa, Windau[*]Jelgava, Mitawa, Mitau[*]Sēļpils, Selónow, Selburg[*]Daugavpils, Dwinsk, Dünaburg[*]Narva, Narwa, Narwa[*]Rēzekne, Bogatowo, Wystiten[*]Bauskas, Bolowsk, Bauske[*]Nemunas, Neman, Niemen[*]Kaunas, Kowno, Kauen[/list]
Schlussbestimmungen

§ 4 Auf die allgemeine Einrichtung von Gouvernements wird verzichtet. Die Bildung von Gouvernements gem. Heterogenitätsgesetz (HetG) bleiben davon unberührt.

§ 5 Alle Rechte und Pflichten gem. dem "Gesetz zur Gliederung und Einrichtung der Verwaltung der Gouvernements und Kommunen" (GdV) der Gouvernements werden in einer separaten Weisung geregelt.

§ 6 Die Rechte und Pflichten von Provinz, novadi (Oblasten, Bezirken) und rajoni (Rajons, Kreisen) werden in einer separaten Weisung geregelt.

§ 7 Die Weisung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.




Jēkabpils, 20. Juli. 2014


gez. Marija S. Romanowa
- Provinzpräsidentin -