Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Gesetz über den androischen Nationalfonds (GaNa)
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Gesetz über den androischen Nationalfonds (GaNa)

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Struktur, die Leitung und die Ziele des androischen Nationalfonds.

§ 2 Ziel
Der androische Nationalfonds ist ein öffentlicher Fonds, welcher der Wohlfahrt des androischen Volkes und der Diversifizierung der androischen Volkswirtschaft dient.

§ 3 Struktur
(1) Der androische Nationalfonds steht unter der Aufsicht der androischen Zentralbank. Er wird von einem aus sechs Personen bestehenden Verwaltungsrat geführt, welche hälftig vom föderalen Finanzministerium und der androischen Zentralbank für eine Amtszeit von zehn Jahren ernannt werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen anerkannte Experten der Finanzwirtschaft mit Erfahrung in der Verwaltung von Geldfonds sein. Sie müssen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Ökonomie verfügen und einwandfrei beleumundet sein.
(3) Eine Entlassung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit ist nur aus einem besonders wichtigen Grund zulässig. Hierzu zählt insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Wirtschaftsstraftat.
(4) Der Verwaltungsrat führt das operative Geschäft des Nationalfonds. Er ist der androischen Zentralbank quartalsweise Rechenschaft schuldig. Ansonsten führt er das Geschäft aber in jeder Hinsicht unabhängig. Er ist frei von Weisungen und Anordnungen jeder Art. Der Verwaltungsrat hat vierteljährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in welchem er Auskunft über das zurückliegende Quartal gibt. Hierzu zählen insbesondere die Einnahmen, die Investments, die erwirtschafteten Renditen, sowie die durchgeführten Ausschüttungen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine ihrem Amt und ihrer Verantwortung entsprechenden angemessenen Vergütung.

§ 4 Einnahmen des Fonds und Investitionen
(1) Die Einnahmen des Fonds speisen sich aus dem Verkauf der androischen Erdöl- und Erdgasvorräte und der erwirtschafteten Rendite des Fonds.
(2) Die Einnahmen des Fonds sind stets zu investieren.
(3) Die Investitionen müssen den Standards einer angemessenen kaufmännischen Vorsicht entsprechen.

§ 5 Ausschüttungen des Fonds
(1) Ausschüttungen des Fonds sind nur durch Beschluss des Verwaltungsrates mit mindestens vier seiner Stimmen zulässig.
(2) Ausgeschüttet werden dürfen höchstens zehn Prozent der erwirtschafteten jährlichen Rendite.
(3) Die Ausschüttung darf nur zugunsten des Staatshaushaltes erfolgen.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt die föderale Uka über die Gründung des androischen Zukunftsfonds