Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Subventions und Förderungsgesetz (SuFöGe)
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Subventions und Förderungsgesetz (SuFöGe)

§1. Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ermächtigt das Finanzministerium Subventionen und weitere Fördermittel materieller wie finanzieller Art für androische Betriebe bereit zu stellen.
(2) Das Finanzministerium stellt per Uka fest, welche Wirtschaftsbereiche förderungswürdig sind.
(3) Unternehmen die diesen Bereichen nicht angehören, können keine Subvention erhalten.

§2. Höhe und Bezug der Förderung
(1) Jedes in Andro registrierte Unternehmen kann staatliche Subventionen oder Fördermittel beziehen. Diese sind beim Finanzministerium zu beantragen.
(2) Die Fördergelder wie Mittel müssen innerhalb Andros verbleiben und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden.
(3) Dauer wie Höhe der Bezüge werden vom Finanzministerium individuell festgelegt.
(4) Unternehmen die Subventionen beziehen, müssen einen halbjährlichen Wirtschaftsbericht an das Finanzministerium abliefern.
(5) Unternehmen die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, können keine Subventionen erhalten. Gleiches gilt für Firmen, dessen Finanzierungskonzept als nicht nachhaltig eingestuft wurde.
(6) Ausländische Firmen die Subventionen erhalten, müssen vertraglich garantieren, dass sie sich an die Auflagen halten. Weiterhin muss ihr Heimatstaat zustimmen, im Falle eines Vergehens die juristische Arbeit Andros zu unterstützen.

§3. Höhe der Maximalsubventionen
(1) Das Finanzministerium muss entsprechende Rücklagen bilden, um die Subventionen zu decken.
(2) Alle zur Verfügung gestellten Subventionen und Fördermittel dürfen niemals 10% der Einnahmen des Etats überschreiten und dürfen die Neuverschulgung niemals um mehr als 20% steigen lassen.

§4. Sicherungsübereignung
Im Falle einer drohenden Insolvenz oder eines Subventionsmissbrauchs werden ausländische Unternehmen dazu verpflichtet, ihr Eigentum an den in Andro eingebrachten Produktionsmitteln an eine Regierungsagentur zu übereignen, welche als Treuhänder verfügt. Das betroffene Unternehmen darf jedoch weiterhin ihr Eigentum ungehindert nutzen. Nur für den Fall, dass das Unternehmen gegen die gesetzten Auflagen verstößt und nicht bereit ist die Subventionen zurückzuzahlen darf das Sicherungseigentum durch den Staat verwertet werden und auf diesem Wege die Rückzahlung der Subventionen sicherstellen.

§5. Missbrauch
(1) Wer ohne Berechtigung Fördermittel bezieht, macht sich strafbar und wird mit dem Entzug der Förderung sowie der Verpflichtung zur vollen Rückzahlung bestraft. Weiterhin kann ein Gericht in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Tagen sowie eine Strafzahlung von bis zu 10% der Fördersumme anordnen.
(2) Wer Subventionen oder sonstige Fördermittel illegal in das Ausland transferiert, verliert seine Arbeitserlaubnis in Andro. Das betroffene Unternehmen kann durch den Staat aufgelöst werden.

§6. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft