Androische Föderation

Normale Version: [Gesetz] Zum Schutz der androischen Wirtschaft gegen Produktpiraterie (ProPiBeGe)
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Gesetz zum Schutz der androischen Wirtschaft gegen Produktpiraterie (Produktpirateriebekämpfungsgesetz)

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dazu Produktpiraterie zu bekämpfen.
(2) Das Gesetz findet Anwendung auf alle Marken, Produktbezeichnungen und sonstige Produkteigenschaften, welche ein Produkt im geschäftlichen Verkehr kennzeichnen.

§ 2 Erlangung von Produktschutz

(1) Schutzfähige Marken und Produktkennzeichen im Sinne von § 1 Abs. 2 sind insbesondere Farbzusammenstellungen, Formen, Produkt- und Markennamen, sowie andere grafische, optische und andere sinnlich wahrnehmbare Gestaltungen, welche dazu geeignet sind das Produkt von dem Produkt eines anderen Herstellers wirksam zu unterscheiden.
(2) Der Produktschutz wird erlangt durch Antrag beim föderalen Wirtschaftsministerium und anschließende Eintragung in das Produktschutzregister. Darüberhinaus wird der Produktschutz nach diesem Gesetz durch die ständige Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr erlangt.

§ 3 Strafvorschriften

(1) Strafbar handelt, wer eine geschützte Produktmarke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes widerrechtlich benutzt. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar handelt auch, wer Produkte, welche gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen an- und verkauft, feilbietet oder auf andere Art in Verkehr bringt. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 4 Einziehung und Vernichtung

(1) Produkte, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen, können eingezogen und vernichtet werden. Darüberhinaus kann ein Import- und Handelsverbot mit diesen Produkten verhängt werden.

§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung dieses Gesetzes ist das föderale Wirtschafts- und Finanzministerium.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.