Androische Föderation

Normale Version: [Vertrag] Über die Möglichkeit zu Abschlüssen von völkerrechtlichen Verträgen durch die ARS
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Über die Möglichkeit zu Abschlüssen von völkerrechtlichen Verträgen durch die ARS


A. Die ARS kann völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließen, welche sie selbst und/oder ihre Assoziierten Mitglieder binden. Das Verfahren dazu ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss muss zu den Vertragsverhandlungen ermächtigen. Die Verhandlungen werden vonseiten der ARS durch den Generalsekretär oder dessen Beauftragten geführt.
2. Nachdem die Verhandlungen abgeschlossen sind, muss der Ständige Ausschuss dem ausgehandelten Vertrag zustimmen.
3. Nach Zustimmmung durch den Ständigen Ausschuss ist der Vertrag zur Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder ausgelegt.
4. Der Vertrag gilt vonseiten der ARS als gebilligt, wenn ihn alle Assoziierten Mitglieder ratifiziert und entsprechende Urkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt haben.
5. Der Generalsekretär erstellt die Ratifikationsurkunde der ARS mit dem Hinweis auf die Zustimmung des Ständigen Ausschusses sowie die Ratifikation durch die Assoziierten Mitglieder und hinterlegt sie bei dem durch den Vertrag bestimmten Depositar.

B. Beobachtende Mitglieder können einem so für die ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem sie ihn ratifizieren und eine entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegen. Der Generalsekretär teilt dem Vertragspartner den Beitritt eines Beobachtenden Mitgliedes mit.
C. Die Verfahrensweise von Bs. A und B gilt in Bezug auf Änderungen von Verträgen entsprechend.
D. Das Verfahren in Bezug auf die Kündigung eines von der ARS geschlossenen Vertrages ist das Folgende:

1. Der Ständige Ausschuss beschließt die Kündigung des Vertrages.
2. Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder können innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss der Kündigung beitreten, indem sie diese entsprechend ihrer Rechtsordnung beschließen und dies dem Ständigen Sekretariat mitteilen.
3. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist teilt der Generalsekretär dem Vetragspartner die Kündigung vonseiten der ARS unter Nennung der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder, welche der Kündigung beigetreten sind, mit.
4. Für Assoziierte und Beobachtende Mitglieder, welche sich der Kündigung nicht beigetreten sind, bliebt der Vertrag in Kraft, bis sie ihn selbstständig kündigen oder dieser außer Kraft tritt.

E. Jedem Assoziierten und Beobachtenden Mitglied ist es erlaubt, einseitig aus einem von der ARS geschlossenen Vetrag auszutreten, indem es dies gemäß seiner Rechtsordnung beschließt sowie dem Ständigen Sekretariat und dem Vertragspartner mitteilt. Für die ARS und die übrigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder bliebt der Vertrag vorbehaltlich seiner Bestimmungen unberührt in Kraft.
F. Ein beitretendes Assoziiertes Mitglied kann nach dem Beitritt einem von der ARS geschlossenen Vertrag beitreten, indem es den entsprechenden Vertrag ratifiziert und die entsprechende Urkunde beim Ständigen Sekretariat hinterlegt. Sofern der beitretende Staat zuvor als Beobachtendes Mitglied dem Vertrag nach Bs. B beigetreten war oder bereits selbstständig dem Vertrag als Vertragspartei angehörte, ist eine erneute Ratifikation nicht notwendig.